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09.04.2025
Betreff: ATLAS – Info 0944/2026
Bezug:
GZ: 06010302#0015#0944– 0944/2026 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Ausfuhr
Neuerteilung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung Nr. 47
des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Neuerteilung der
Allgemeinen Genehmigung Nr. 47 (Komplementärgenehmigung im Zusammenhang mit
dem KrWaffKontrG) bekanntgegeben. Die Veröffentlichung erfolgt über die Internetseite
des BAFA.
Die Allgemeine Genehmigung tritt am 1. April 2026 in Kraft.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 47 gilt für die Ausfuhr und Verbringung von Gütern, die
sowohl in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) und auch in der
Kriegswaffenliste genannt sind, sofern dem Ausführer/Verbringer für die identische
Ausfuhr oder Verbringung nach dem 1. April 2026 vom BMWE eine Genehmigung nach § 3
Abs. 3 KrWaffKontrG erteilt wurde. Sie gilt ferner für nicht von der Kriegswaffenliste
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erfasste Bestandteile und Zubehör, die für die Nutzung und Aufrechterhaltung der
Betriebsbereitschaft für die Hauptsache, die durch den Regelungsgehalt der dem Ausführer
oder Verbringer oder einem Unternehmen desselben Konzernverbundes nach dem 1. April
2026 erteilten Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE)
nach § 3 Abs. 3 KrWaffKontrG definiert ist, erforderlich sind und deren Wert maximal 10 %
des Gesamtwertes der in der Genehmigung nach § 3 Abs. 3 KrWaffKontrG enthaltenen
Kriegswaffen beträgt, sofern der Empfänger und Endverwender in der zugrundeliegenden
Genehmigung nach § 3 Abs. 3 KrWaffKontrG genannt ist. Zugelassene Bestimmungsziele
sind alle Länder außer Länder, gegen die ein Waffenembargo im Sinne des Artikel 2 Nr. 19
der VO 2021/821 verhängt wurde.
Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr steht ab sofort folgende Codierung neu zur
Verfügung:
3LLB/A47: „Allgemeine Genehmigung Nr. 47“
Im Auftrag
Bösenberg
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.