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09.04.2025

Betreff: ATLAS – Info 0944/2026

Bezug:

GZ: 06010302#0015#0944– 0944/2026 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS-Ausfuhr

Neuerteilung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung Nr. 47

des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Neuerteilung der

Allgemeinen Genehmigung Nr. 47 (Komplementärgenehmigung im Zusammenhang mit

dem KrWaffKontrG) bekanntgegeben. Die Veröffentlichung erfolgt über die Internetseite

des BAFA.

Die Allgemeine Genehmigung tritt am 1. April 2026 in Kraft.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 47 gilt für die Ausfuhr und Verbringung von Gütern, die

sowohl in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) und auch in der

Kriegswaffenliste genannt sind, sofern dem Ausführer/Verbringer für die identische

Ausfuhr oder Verbringung nach dem 1. April 2026 vom BMWE eine Genehmigung nach § 3

Abs. 3 KrWaffKontrG erteilt wurde. Sie gilt ferner für nicht von der Kriegswaffenliste

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erfasste Bestandteile und Zubehör, die für die Nutzung und Aufrechterhaltung der

Betriebsbereitschaft für die Hauptsache, die durch den Regelungsgehalt der dem Ausführer

oder Verbringer oder einem Unternehmen desselben Konzernverbundes nach dem 1. April

2026 erteilten Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE)

nach § 3 Abs. 3 KrWaffKontrG definiert ist, erforderlich sind und deren Wert maximal 10 %

des Gesamtwertes der in der Genehmigung nach § 3 Abs. 3 KrWaffKontrG enthaltenen

Kriegswaffen beträgt, sofern der Empfänger und Endverwender in der zugrundeliegenden

Genehmigung nach § 3 Abs. 3 KrWaffKontrG genannt ist. Zugelassene Bestimmungsziele

sind alle Länder außer Länder, gegen die ein Waffenembargo im Sinne des Artikel 2 Nr. 19

der VO 2021/821 verhängt wurde.

Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr steht ab sofort folgende Codierung neu zur

Verfügung:

3LLB/A47: „Allgemeine Genehmigung Nr. 47“

Im Auftrag

Bösenberg

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.