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09.01.2026
Betreff: ATLAS – Info 0900/2026
Bezug:
GZ: 06010302#0015#0900 – 0900/2026 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS Einfuhr
Datenqualität im Verfahren 42/Abgleich der Daten
Im Hinblick auf eine künftige Automatisierung der Überprüfung der
Umsatzsteueridentifikationsnummern im Verfahren 42 ist auf eine gute Datenqualität bei den
Eintragungen in der EORI-Nummer und den Umsatzsteueridentifikationsnummern zu achten.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die erforderliche Übereinstimmung der in der
Zollanmeldung angegebenen Daten mit den korrespondierenden steuerseitig hinterlegten Daten.
Die Zollanmeldung muss zwingend Name oder Firma, Anschrift und
Umsatzsteueridentifikationsnummer des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer/Fiskalvertreters
bzw. des Erwerbers im Bestimmungsmitgliedstaat enthalten. Die Zollstelle prüft grundsätzlich
vor Annahme der Zollanmeldung durch einen Abgleich mit den steuerseitig hinterlegten Daten,
ob Identität zwischen dem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer/Fiskalvertreter bzw. dem
Erwerber und dem Inhaber der Umsatzsteueridentifikationsnummer besteht. Dabei ist unter
Identität die Übereinstimmung des Namens und der Gesellschaftsform (Firmierung) sowie der
Adressdaten zu verstehen. Die alleinige Übereinstimmung des Firmennamens ist nicht
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ausreichend, wenn lediglich der Ort angegeben ist. Vielmehr ist darüber hinaus grundsätzlich
eine Übereinstimmung des Straßennamens und der Hausnummer erforderlich (§ 5 Abs. 1 Nr. 3
Buchst. a) und b) UStG).
Ist eine EORI-Nummer vorhanden, so ist diese Angabe in der Zollanmeldung auch bei den
zusätzlichen steuerlichen Verweisen verpflichtend. In diesem Fall werden die Adressdaten aus
den Stammdaten der EORI-Nummer übernommen. Nach Art. 15 Abs. 2 UZK besteht die
Verpflichtung, die Stammdaten im jeweiligen Mitgliedstaat aktuell zu halten.
Die Postfachadresse des Beteiligten ist nicht Gegenstand der EORI-Daten, gilt aber nach
dem Umsatzsteuerrecht als Anschrift. Eine Identitätsprüfung der
Umsatzsteueridentifikationsnummer des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer bzw. des
Erwerbers im Bestimmungsmitgliedstaat über die Postfachadresse ist also grundsätzlich
nicht möglich. Ich bitte dementsprechend darauf zu achten, steuerseitig keine
Postfachadresse bei den Adressdaten der Umsatzsteueridentifikationsnummer zu
hinterlegen.
Im Auftrag
Bösenberg
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.