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09.01.2026

Betreff: ATLAS – Info 0900/2026

Bezug:

GZ: 06010302#0015#0900 – 0900/2026 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS Einfuhr

Datenqualität im Verfahren 42/Abgleich der Daten

Im Hinblick auf eine künftige Automatisierung der Überprüfung der

Umsatzsteueridentifikationsnummern im Verfahren 42 ist auf eine gute Datenqualität bei den

Eintragungen in der EORI-Nummer und den Umsatzsteueridentifikationsnummern zu achten.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die erforderliche Übereinstimmung der in der

Zollanmeldung angegebenen Daten mit den korrespondierenden steuerseitig hinterlegten Daten.

Die Zollanmeldung muss zwingend Name oder Firma, Anschrift und

Umsatzsteueridentifikationsnummer des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer/Fiskalvertreters

bzw. des Erwerbers im Bestimmungsmitgliedstaat enthalten. Die Zollstelle prüft grundsätzlich

vor Annahme der Zollanmeldung durch einen Abgleich mit den steuerseitig hinterlegten Daten,

ob Identität zwischen dem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer/Fiskalvertreter bzw. dem

Erwerber und dem Inhaber der Umsatzsteueridentifikationsnummer besteht. Dabei ist unter

Identität die Übereinstimmung des Namens und der Gesellschaftsform (Firmierung) sowie der

Adressdaten zu verstehen. Die alleinige Übereinstimmung des Firmennamens ist nicht

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ausreichend, wenn lediglich der Ort angegeben ist. Vielmehr ist darüber hinaus grundsätzlich

eine Übereinstimmung des Straßennamens und der Hausnummer erforderlich (§ 5 Abs. 1 Nr. 3

Buchst. a) und b) UStG).

Ist eine EORI-Nummer vorhanden, so ist diese Angabe in der Zollanmeldung auch bei den

zusätzlichen steuerlichen Verweisen verpflichtend. In diesem Fall werden die Adressdaten aus

den Stammdaten der EORI-Nummer übernommen. Nach Art. 15 Abs. 2 UZK besteht die

Verpflichtung, die Stammdaten im jeweiligen Mitgliedstaat aktuell zu halten.

Die Postfachadresse des Beteiligten ist nicht Gegenstand der EORI-Daten, gilt aber nach

dem Umsatzsteuerrecht als Anschrift. Eine Identitätsprüfung der

Umsatzsteueridentifikationsnummer des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer bzw. des

Erwerbers im Bestimmungsmitgliedstaat über die Postfachadresse ist also grundsätzlich

nicht möglich. Ich bitte dementsprechend darauf zu achten, steuerseitig keine

Postfachadresse bei den Adressdaten der Umsatzsteueridentifikationsnummer zu

hinterlegen.

Im Auftrag

Bösenberg

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.