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18.12.2025
Betreff: ATLAS – Info 0892/2025
Bezug:
GZ: 06010302#0015#0892 – 0892/2025 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Einfuhr
TARIC/EZT: Einführung des endgültigen Antidumpingzolls
auf Kettenplatten mit Ursprung in der VR China
Bei der Einführung des endgültigen Antidumpingzolls (ADZ) auf Kettenplatten mit
Ursprung in der VR China (Durchführungsverordnung (EU) 2025/2081 vom 17.10.2025 –
in Kraft getreten am 21.10.2025) hat die EU-Kommission entschieden, dass bei
Kettenplatten, die bereits in Laufketten oder Laufkettenbaugruppen verbaut sind, der
ADZ nur anteilig auf die enthaltenen Kettenplatten zu erheben ist.
Der Anteil, auf den der ADZ zu erheben ist, ist in der Zollanmeldung mit der Maßeinheit
„ENP“ (Je EURO/nationale Währungseinheit eines Mitgliedstaats des Nettopreises der
betroffenen Ware frei Grenze der Union, unverzollt) als Zollmenge anzumelden.
Es gibt drei verschiedene Methoden, diesen zu verzollenden Wertanteil zu ermitteln. Die
zutreffende Variante ist vom Anmelder durch die TARIC-Unterlagencodierung D025,
D027 und D028 in der Zollanmeldung anzugeben.
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Es handelt sich dabei nicht um eine optionale Wahl. Die zutreffende Variante ist durch
die Verordnung vorgegeben. Wird keine der Unterlagencodierungen angemeldet, ist eine
Annahme der Zollanmeldung rechtlich nicht möglich.
Der im EZT hierfür hinterlegte Wortlaut „Die angemeldete Unterposition ist nicht
zugelassen“ ist systemseitig vorgegeben und bedeutet nicht, dass stattdessen eine andere
Unterposition gewählt werden kann.
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Der TARIC/EZT fordert zurzeit in den betroffenen Fällen die Anmeldung eines Wertes
mit der Maßeinheit „ENP“. Dieser wäre als Bemessungsgrundlage des ADZ als Zollmenge
anzumelden. Zur Ermittlung des Wertes gelten folgende Varianten, welche durch Artikel
2 Absatz 1 der DVO vorgegeben sind:
Variante 1 (Wert gleich/ größer als 31 %):
Beträgt der Wert der verbauten Kettenplatten mindestens 31 % des Wertes der Kette,
dann ist der Wert der Kettenplatten 1:1 anzumelden.
Um mitzuteilen, dass diese Variante der Berechnung einschlägig ist, wäre die TARIC-
Unterlagencodierung „D025“ anzumelden.
Variante 2 (Wert kleiner als 31 %):
Beträgt der Wert der verbauten Kettenplatten weniger als 31 % des Wertes der Kette,
dann sind immer pauschal 31 % des Wertes der eingeführten Kette anzumelden.
Um mitzuteilen, dass diese Variante der Berechnung einschlägig ist, wäre die TARIC-
Unterlagencodierung „D027“ anzumelden.
Variante 3 (Wert unbekannt):
Ist dem Anmelder der genaue Wert der verbauten Kettenplatten nicht bekannt, dann
sind ebenfalls pauschal 31 % des Wertes der eingeführten Kette anzumelden.
Um mitzuteilen, dass diese Variante der Berechnung einschlägig ist, wäre die
Unterlagencodierung „D028“ anzumelden.
Im EZT sind die Regelungen wie folgt dargestellt:
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Im Auftrag
Bösenberg
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.