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03.12.2025

Betreff: ATLAS – Info 0884/2025

Bezug:

GZ: 06010302#0015#0884 – 0884/2025 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS-Ausfuhr

Umsetzung des Art. 329 Abs. 7a UZK-IA; Ausfuhr von Nicht-

Unionswaren und verbrauchsteuerpflichtigen Waren mit

vorgezogener Ausgangsabfertigung

Mit ATLAS-Info 0853/25 vom 15. Oktober 2025 wurden Rechtsänderungen hinsichtlich

des Art. 329 Abs. 7a UZK-IA bekannt gegeben. Zudem entfällt die Möglichkeit,

verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung auf Grundlage eines T2-

Versandverfahrens zum Ausgang abzufertigen (Art. 329 Abs. 7a i.V.m. Art. 329 Abs. 6 UZK-

IA).

1. Übergangszeitraum

Um betroffenen Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit für interne Prozessanpassungen

zu geben, wird ein nationaler Übergangszeitraum im Luftverkehr, einschließlich sog. Road

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Feeder Service (Transport im Straßenverkehr zu einem anderen Flughafen), in NCTS

gewährt.

Während dieses Übergangszeitraums können die derzeitigen Abläufe bei Vorliegen eines

durchgehenden Beförderungsvertrages beibehalten und verbrauchsteuerpflichtige

Waren sowie Nicht-Unionswaren weiterhin gem. Art. 329 Abs. 7 UZK-IA vorgezogen zum

Ausgang abgefertigt werden.

Das Ende der Übergangszeit wird rechtzeitig mitgeteilt.

2. Umsetzung in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren

In Deutschland wird Art. 329 Abs. 7a UZK-IA dahingehend umgesetzt, dass die Regelung

nur verbrauchsteuerpflichtige Waren im Steueraussetzungsverfahren umfasst. Auf die

Möglichkeit, dass andere Mitgliedstaaten dies verbrauchsteuerrechtlich abweichend

auslegen könnten, wird hingewiesen.

Im Auftrag

Bösenberg

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