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03.12.2025
Betreff: ATLAS – Info 0884/2025
Bezug:
GZ: 06010302#0015#0884 – 0884/2025 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Ausfuhr
Umsetzung des Art. 329 Abs. 7a UZK-IA; Ausfuhr von Nicht-
Unionswaren und verbrauchsteuerpflichtigen Waren mit
vorgezogener Ausgangsabfertigung
Mit ATLAS-Info 0853/25 vom 15. Oktober 2025 wurden Rechtsänderungen hinsichtlich
des Art. 329 Abs. 7a UZK-IA bekannt gegeben. Zudem entfällt die Möglichkeit,
verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung auf Grundlage eines T2-
Versandverfahrens zum Ausgang abzufertigen (Art. 329 Abs. 7a i.V.m. Art. 329 Abs. 6 UZK-
IA).
1. Übergangszeitraum
Um betroffenen Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit für interne Prozessanpassungen
zu geben, wird ein nationaler Übergangszeitraum im Luftverkehr, einschließlich sog. Road
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Feeder Service (Transport im Straßenverkehr zu einem anderen Flughafen), in NCTS
gewährt.
Während dieses Übergangszeitraums können die derzeitigen Abläufe bei Vorliegen eines
durchgehenden Beförderungsvertrages beibehalten und verbrauchsteuerpflichtige
Waren sowie Nicht-Unionswaren weiterhin gem. Art. 329 Abs. 7 UZK-IA vorgezogen zum
Ausgang abgefertigt werden.
Das Ende der Übergangszeit wird rechtzeitig mitgeteilt.
2. Umsetzung in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren
In Deutschland wird Art. 329 Abs. 7a UZK-IA dahingehend umgesetzt, dass die Regelung
nur verbrauchsteuerpflichtige Waren im Steueraussetzungsverfahren umfasst. Auf die
Möglichkeit, dass andere Mitgliedstaaten dies verbrauchsteuerrechtlich abweichend
auslegen könnten, wird hingewiesen.
Im Auftrag
Bösenberg
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.