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01.12.2025

Betreff: ATLAS – Info 0881/2025

Bezug:

GZ: 06010302#0015#0881 – 0881/2025 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS-Einfuhr-TARIC/EZT

Schaffung eines CO₂-Grenzausgleichssystems - CBAM

ATLAS-Einfuhr

Allgemeine Hinweise

Die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai

2025 (CBAM-VO) ist am 17. Mai 2023 in Kraft getreten und sieht die Einrichtung eines

CO₂-Grenzausgleichssystems vor.

Während des Übergangszeitraums (1. Oktober 2023 - 31. Dezember 2025) sind nur die

Berichterstattungspflicht nach Artikel 35 CBAM-VO und die Informationspflicht nach

Artikel 33 Absatz 1 CBAM-VO normiert.

Ab dem 1. Januar 2026 findet die CBAM-VO vollständig Anwendung. Damit können

Waren nach Anhang I CBAM-VO nur zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen

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werden, wenn der Anmelder ein zugelassener CBAM-Anmelder ist oder eine von der

Verordnung vorgesehene Ausnahme zutrifft.

Im Übrigen kann in ATLAS-IMPOST keine Zollanmeldung mit der Codierung Y128

abgeben werden.

TARIC/EZT

Erläuterungen zur Anmeldung von TARIC-Unterlagencodierungen für die

Einfuhr von der Verordnung (EU) 2023/956 umfasste Waren (CBAM-Waren)

Die TARIC-Maßnahme „775 – Schaffung eines CO₂-Grenzausgleichssystems“ umfasst ab

01.01.2026 die Anmeldung der nachfolgend aufgeführten geltenden TARIC-

Unterlagencodierungen bei der Einfuhr:

Codierung

Langtext

Erläuterung

Bereich

Y128

CBAM-Kontonummer

Nachweis des zugelassenen

CBAM-Anmelders gemäß

Artikel 16 Absatz 1 der

Verordnung (EU) 2023/956

Die für die Zollabfertigung

erforderliche CBAM-

Kontonummer ist zwingend im

Datenfeld „Nummer der

Unterlage (Position)“

anzugeben.

1

Y134

Waren mit Ursprung in

Büsingen, Helgoland oder

Livigno (Artikel 2 Absatz 4

der Verordnung (EU)

2023/956

-

5

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Y135

Befreiung gemäß Artikel 2

Absatz 3 der Verordnung

(EU) 2023/956

Waren, die für militärische

Tätigkeiten befördert oder

verwendet werden sollen

5

Y136

Befreiung gemäß Artikel 2

Absatz 3a der Verordnung

(EU) 2023/956

Erzeugter Strom oder

Wasserstoff mit Ursprung in der

ausschließlichen

Wirtschaftszone oder auf dem

Festlandsockel eines

Mitgliedstaats (für 2804 10 00

und 2716 00 00)

5

Y137

Befreiung gemäß Artikel

2a der Verordnung (EU)

2023/956

De-minimis-

Ausnahmeregelung auf der

Grundlage von Artikel 2a der

Verordnung (EU) 2023/956 (gilt

nicht für Strom und

Wasserstoff)

5

Y237

Waren mit Ursprung in

der EU

-

5

Y238

Antrag auf Zuerkennung

des Status eines

zugelassenen CBAM-

Anmelders wurde bis zum

31. März 2026 gestellt

Aufgrund der Verfahrensfrist

gültig bis zum 27. September

2026

5

Hinweise:

-

Zollanmeldungen

mit

CBAM-Waren,

die

bis

einschließlich

31.12.2025

entsprechend der TARIC-Maßnahme ohne die o. g. Unterlagencodierungen

abgegeben und noch nicht zollrechtlich angenommen wurden, werden ab dem

01.01.2026 nicht angenommen bzw. zurückgegeben.

Um den Korrekturbedarf und damit verbundene Mehraufwände für Teilnehmer

und Zollstellen zu minimieren, empfiehlt es sich Zollanmeldungen mit CBAM-

Waren bis zum 31.12.2025 nur abzugeben, wenn mit einer Gestellung und

Annahme vor dem 01.01.2026 zu rechnen ist.

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In der Zollanmeldung ist bei Anmeldung der CBAM-Kontonummer (Y128) zwingend

auch die EORI-Nummer des Einführers im Datenfeld „Empfänger (TIN)“ und die EORI-

Nummer des Anmelders im Datenfeld „Anmelder (TIN)“ zur zollseitigen Prüfung der

CBAM-Kontonummer anzugeben.

Im Auftrag

Bösenberg

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.