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01.12.2025
Betreff: ATLAS – Info 0881/2025
Bezug:
GZ: 06010302#0015#0881 – 0881/2025 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Einfuhr-TARIC/EZT
Schaffung eines CO₂-Grenzausgleichssystems - CBAM
ATLAS-Einfuhr
Allgemeine Hinweise
Die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai
2025 (CBAM-VO) ist am 17. Mai 2023 in Kraft getreten und sieht die Einrichtung eines
CO₂-Grenzausgleichssystems vor.
Während des Übergangszeitraums (1. Oktober 2023 - 31. Dezember 2025) sind nur die
Berichterstattungspflicht nach Artikel 35 CBAM-VO und die Informationspflicht nach
Artikel 33 Absatz 1 CBAM-VO normiert.
Ab dem 1. Januar 2026 findet die CBAM-VO vollständig Anwendung. Damit können
Waren nach Anhang I CBAM-VO nur zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen
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werden, wenn der Anmelder ein zugelassener CBAM-Anmelder ist oder eine von der
Verordnung vorgesehene Ausnahme zutrifft.
Im Übrigen kann in ATLAS-IMPOST keine Zollanmeldung mit der Codierung Y128
abgeben werden.
TARIC/EZT
Erläuterungen zur Anmeldung von TARIC-Unterlagencodierungen für die
Einfuhr von der Verordnung (EU) 2023/956 umfasste Waren (CBAM-Waren)
Die TARIC-Maßnahme „775 – Schaffung eines CO₂-Grenzausgleichssystems“ umfasst ab
01.01.2026 die Anmeldung der nachfolgend aufgeführten geltenden TARIC-
Unterlagencodierungen bei der Einfuhr:
Codierung
Langtext
Erläuterung
Bereich
Y128
CBAM-Kontonummer
Nachweis des zugelassenen
CBAM-Anmelders gemäß
Artikel 16 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2023/956
Die für die Zollabfertigung
erforderliche CBAM-
Kontonummer ist zwingend im
Datenfeld „Nummer der
Unterlage (Position)“
anzugeben.
1
Y134
Waren mit Ursprung in
Büsingen, Helgoland oder
Livigno (Artikel 2 Absatz 4
der Verordnung (EU)
2023/956
-
5
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Y135
Befreiung gemäß Artikel 2
Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2023/956
Waren, die für militärische
Tätigkeiten befördert oder
verwendet werden sollen
5
Y136
Befreiung gemäß Artikel 2
Absatz 3a der Verordnung
(EU) 2023/956
Erzeugter Strom oder
Wasserstoff mit Ursprung in der
ausschließlichen
Wirtschaftszone oder auf dem
Festlandsockel eines
Mitgliedstaats (für 2804 10 00
und 2716 00 00)
5
Y137
Befreiung gemäß Artikel
2a der Verordnung (EU)
2023/956
De-minimis-
Ausnahmeregelung auf der
Grundlage von Artikel 2a der
Verordnung (EU) 2023/956 (gilt
nicht für Strom und
Wasserstoff)
5
Y237
Waren mit Ursprung in
der EU
-
5
Y238
Antrag auf Zuerkennung
des Status eines
zugelassenen CBAM-
Anmelders wurde bis zum
31. März 2026 gestellt
Aufgrund der Verfahrensfrist
gültig bis zum 27. September
2026
5
Hinweise:
-
Zollanmeldungen
mit
CBAM-Waren,
die
bis
einschließlich
31.12.2025
entsprechend der TARIC-Maßnahme ohne die o. g. Unterlagencodierungen
abgegeben und noch nicht zollrechtlich angenommen wurden, werden ab dem
01.01.2026 nicht angenommen bzw. zurückgegeben.
Um den Korrekturbedarf und damit verbundene Mehraufwände für Teilnehmer
und Zollstellen zu minimieren, empfiehlt es sich Zollanmeldungen mit CBAM-
Waren bis zum 31.12.2025 nur abzugeben, wenn mit einer Gestellung und
Annahme vor dem 01.01.2026 zu rechnen ist.
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In der Zollanmeldung ist bei Anmeldung der CBAM-Kontonummer (Y128) zwingend
auch die EORI-Nummer des Einführers im Datenfeld „Empfänger (TIN)“ und die EORI-
Nummer des Anmelders im Datenfeld „Anmelder (TIN)“ zur zollseitigen Prüfung der
CBAM-Kontonummer anzugeben.
Im Auftrag
Bösenberg
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.