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10.11.2025

Betreff: ATLAS – Info 0876/2025

Bezug: 06010302#0015#0853 – 0853/2025

GZ: 06010302#0015#0876 – 0876/2025 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Allgemein:

Fachliche Änderungen nach dem Wartungsfenster 10 für

ATLAS 10.1.2 am 15.11.2025

Mit dem Wartungsfenster 10 am 15.11.2025 werden verschiedene Anpassungen in den

ATLAS Echtbetrieb überführt.

Die vorliegende ATLAS-Info enthält eine Zusammenfassung der die Teilnehmer

betreffenden wesentlichen Änderungen.

ATLAS-Ausfuhr

Übermittlung der Codierungen C651 und C658 bei

verbrauchsteuerpflichtigen Waren in der Nachricht Daten zum Ausgang

(E_EXT_DAT)

Mit ATLAS-Info 0853/2025 wurde bekannt gegeben, dass für Nicht-Unionswaren und

verbrauchsteuerpflichtige Waren weiterhin die Möglichkeit besteht, die

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Ausgangsabfertigung im Binnenland bei Eröffnung eines externen Versandverfahrens T1

durchzuführen. Die vorgezogene Ausgangsabfertigung im Luft-, See-, Post- und

Bahnverkehr unter Nutzung des durchgehenden Beförderungsvertrages hingegen ist

nicht zulässig.

Es ist nun möglich, dass der Teilnehmer mit der Nachricht Daten zum Ausgang

(E_EXT_DAT) die Information darüber bekommt, ob zu einem Ausfuhrvorgang auf

Warenpositionsebene eine verbrauchsteuerpflichtige Ware enthalten ist.

Verbrauchsteuerpflichtige Waren werden in der Ausfuhranmeldung (E_EXP_DAT) mit

den Codierungen C651 (begleitendes Verwaltungsdokument) und C658

(Ausfalldokument – Notfallverfahren für eVD - EMCS) in dem Datenfeld

„VORPAPIER/Art“ auf Warenpositionsebene angegeben.

Die Datengruppe „VORPAPIER/Art“ ist nicht in der Nachricht Daten zum Ausgang

(E_EXT_DAT) vorhanden, daher werden die Codierungen C651 und C658, sofern sie in

der Ausfuhranmeldung vorhanden sind, in der Nachricht Daten zum Ausgang

(E_EXT_DAT) auf Warenpositionsebene in dem Datenfeld „SONSTIGER VERWEIS/ Art“

ausgegeben.

Die Codierungen C651 und C658 wurden entsprechend in die Codeliste I0912 (Sonstiger

Verweis (SI)) aufgenommen. Sie dienen damit der Identifizierung von

verbrauchsteuerpflichtigen Waren (sowohl unter Steueraussetzung als auch solche des

steuerrechtlich freien Verkehrs). Daher ist die Angabe der Referenznummer (ARC des

eVD) nicht erforderlich, in der Codeliste I0912 als gesperrt (N) ausgewiesen und wird

somit nicht übermittelt.

ATLAS-Versand

Anpassung der Rechtsbehelfsbelehrung in den Standardschreiben der

Fachanwendung „Verwaltung von Sicherheiten“

Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf erfolgte

bisher nur mit vorheriger Einwilligung des Beteiligten. Lag diese nicht vor, oder wurde

diese nach §122a Abs. 2 AO widerrufen, so war der Verwaltungsakt schriftlich per Post

bekanntzugeben.

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Zum Wartungsfenster 10 ist nun für die Bekanntgabe zum Datenabruf keine vorherige

Einwilligung des Beteiligten mehr erforderlich, die Rechtsbehelfsbelehrung wurde

entsprechend angepasst.

Der Passus lautet zukünftig wie folgt:

„Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der

Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben (§ 122a Absatz 4 Abgabenordnung - AO).“

Im Auftrag

Bösenberg

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