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10.11.2025
Betreff: ATLAS – Info 0876/2025
Bezug: 06010302#0015#0853 – 0853/2025
GZ: 06010302#0015#0876 – 0876/2025 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS – Allgemein:
Fachliche Änderungen nach dem Wartungsfenster 10 für
ATLAS 10.1.2 am 15.11.2025
Mit dem Wartungsfenster 10 am 15.11.2025 werden verschiedene Anpassungen in den
ATLAS Echtbetrieb überführt.
Die vorliegende ATLAS-Info enthält eine Zusammenfassung der die Teilnehmer
betreffenden wesentlichen Änderungen.
ATLAS-Ausfuhr
Übermittlung der Codierungen C651 und C658 bei
verbrauchsteuerpflichtigen Waren in der Nachricht Daten zum Ausgang
(E_EXT_DAT)
Mit ATLAS-Info 0853/2025 wurde bekannt gegeben, dass für Nicht-Unionswaren und
verbrauchsteuerpflichtige Waren weiterhin die Möglichkeit besteht, die
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Ausgangsabfertigung im Binnenland bei Eröffnung eines externen Versandverfahrens T1
durchzuführen. Die vorgezogene Ausgangsabfertigung im Luft-, See-, Post- und
Bahnverkehr unter Nutzung des durchgehenden Beförderungsvertrages hingegen ist
nicht zulässig.
Es ist nun möglich, dass der Teilnehmer mit der Nachricht Daten zum Ausgang
(E_EXT_DAT) die Information darüber bekommt, ob zu einem Ausfuhrvorgang auf
Warenpositionsebene eine verbrauchsteuerpflichtige Ware enthalten ist.
Verbrauchsteuerpflichtige Waren werden in der Ausfuhranmeldung (E_EXP_DAT) mit
den Codierungen C651 (begleitendes Verwaltungsdokument) und C658
(Ausfalldokument – Notfallverfahren für eVD - EMCS) in dem Datenfeld
„VORPAPIER/Art“ auf Warenpositionsebene angegeben.
Die Datengruppe „VORPAPIER/Art“ ist nicht in der Nachricht Daten zum Ausgang
(E_EXT_DAT) vorhanden, daher werden die Codierungen C651 und C658, sofern sie in
der Ausfuhranmeldung vorhanden sind, in der Nachricht Daten zum Ausgang
(E_EXT_DAT) auf Warenpositionsebene in dem Datenfeld „SONSTIGER VERWEIS/ Art“
ausgegeben.
Die Codierungen C651 und C658 wurden entsprechend in die Codeliste I0912 (Sonstiger
Verweis (SI)) aufgenommen. Sie dienen damit der Identifizierung von
verbrauchsteuerpflichtigen Waren (sowohl unter Steueraussetzung als auch solche des
steuerrechtlich freien Verkehrs). Daher ist die Angabe der Referenznummer (ARC des
eVD) nicht erforderlich, in der Codeliste I0912 als gesperrt (N) ausgewiesen und wird
somit nicht übermittelt.
ATLAS-Versand
Anpassung der Rechtsbehelfsbelehrung in den Standardschreiben der
Fachanwendung „Verwaltung von Sicherheiten“
Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf erfolgte
bisher nur mit vorheriger Einwilligung des Beteiligten. Lag diese nicht vor, oder wurde
diese nach §122a Abs. 2 AO widerrufen, so war der Verwaltungsakt schriftlich per Post
bekanntzugeben.
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Zum Wartungsfenster 10 ist nun für die Bekanntgabe zum Datenabruf keine vorherige
Einwilligung des Beteiligten mehr erforderlich, die Rechtsbehelfsbelehrung wurde
entsprechend angepasst.
Der Passus lautet zukünftig wie folgt:
„Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der
Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben (§ 122a Absatz 4 Abgabenordnung - AO).“
Im Auftrag
Bösenberg
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.