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06.11.2025

Betreff: ATLAS – Info 0874/2025

Bezug:

GZ: 06010302#0015#0874 – 0874/2025 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS - Einfuhr:

Fachliche Änderungen betreffend ICG (Einfuhr von

Kulturgütern) nach dem Wartungsfenster am 15.11.2025

Zu Wartungsfenster 10 des ATLAS-Releases 10.1.2 (15.11.2025) werden die nachfolgenden

Anpassungen betreffend ICG vorgenommen.

Ausnahme: ICGD-Dokument ohne Bezugsnummer

Grundsätzlich sind ICG-Dokumente mit der dazugehörigen Bezugsnummer

anzumelden, welche im Datenfeld „Nummer der Unterlage (Position)“ anzugeben ist. In

wenigen Einzelfällen liegt keine Bezugsnummer für ein ICGD-Dokument (Y138) vor. In

diesem Fall muss zwingend der Wert „ohne“ im Datenfeld „Nummer der Unterlage

(Position)“ übermittelt werden.

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Anpassung der Bescheinigungsbereiche der Unterlagencodierungen L049, L050, L065

und Y138

Folgende Änderungen in den Bescheinigungsbereichen ergeben sich zum 15.11.2025

(Gültigkeitsbeginn):

Bescheinigung

Text

Bereich alt

Bereich neu

L049

ICGL

1

2

(Gemäß Artikel 4 der

Verordnung (EU) 2019/880

erteilte Einfuhrgenehmigung

für Kulturgüter)

L050

ICGS

(Gemäß Artikel 5 der

Verordnung (EU) 2019/880

ausgestellte Erklärung des

Einführers für Kulturgüter)

1

2

L065

ICGS

(Statt einer Genehmigung

vorgelegte Erklärung des

Einführers für Kulturgüter, die

in das Verfahren der

vorübergehenden Verwendung

übergeführt wurden (Artikel 3

Absatz 5 der Verordnung (EU)

2019/880))

1

2

Y138

ICGD

(Befreiung von der Vorlage der

für die Einfuhr von

Kulturgütern erforderlichen

Dokumente gemäß Artikel 3.4

(b) und (c) der Verordnung (EU)

5

2

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2019/880 (Verwahrung und

vorübergehende Verwendung))

Hinweis:

Zollanmeldungen mit den o. g. angemeldeten Dokumenten, die vor dem 15.11.2025

abgegeben und noch nicht zollrechtlich angenommen wurden, werden nicht

angenommen bzw. zurückgegeben. Da mit der Änderung des Bescheinigungsbereichs die

Angabe einer Abschreibemenge zwingend erforderlich ist, sind Zollanmeldungen mit

ICG-Dokument ohne Abschreibemenge durch korrigierte Zollanmeldungen zu ersetzen.

Um den Korrekturbedarf und damit verbundene Mehraufwände für Teilnehmer und

Zollstellen zu minimieren, empfiehlt es sich Zollanmeldungen mit den o. g. Codierungen

bis zum 14.11.2025 nur abzugeben, wenn mit einer Gestellung und Annahme vor dem

15.11.2025 zu rechnen ist.

Im Auftrag

Bösenberg

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.