Seite 1 von 2
ITZBund, Postfach 30 16 45, 53196 Bonn
An alle
Clearing Center
per E-Mail
Dienstsitz Frankfurt am Main
Wilhelm-Fay-Str. 11, 65936 Frankfurt
Bearbeitet von: TB Reiss
Tel. 0800/8007-545-1
Servicedesk@itzbund.de
05.11.2025
Betreff: ATLAS – Info 0872/2025
Bezug: 06010302#0015#0864 – 0864/2025
GZ: 06010302#0015#0872 – 0872/2025 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS - Einfuhr:
Zulassungsverfahren nach der CBAM-VO; Ergänzung der
ATLAS-Info 0864/2025
Die ATLAS-Info 0864/2025 vom 27.10.2025 wird um folgenden Inhalt ergänzt:
Mit Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2025/2083 wurde die Verordnung (EU) 2023/956
(CBAM-VO) u. a. dahingehend geändert, dass der Artikel 2a (neu) eingefügt wurde.
Danach sind Einführer, einschließlich Einführer mit dem Status eines zugelassenen
CBAM-Anmelders, von den Verpflichtungen der CBAM-VO (u. a. Zulassung als CBAM-
Anmelder) befreit, wenn die Eigenmasse der eingeführten Waren in einem bestimmten
Kalenderjahr kumulativ den in Anhang VII Nummer 1 (im Folgenden ‚massenbasierter
Schwellenwert‘) festgelegten massenbasierten Schwellenwert von 50 to nicht
überschreitet. In solch einem Fall weist der betreffende Einführer, einschließlich
Einführern mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, in der jeweiligen
Zollanmeldung auf diese Befreiung hin. Nach hiesiger Kenntnis plant die Kommission
Seite 2 von 2
hierfür eine entsprechende sog. TARIC-Unterlagencodierung. Die zutreffende TARIC-
Unterlagencodierung ist in der Zollanmeldung in das Feld 12 03 000 000 bzw. 12 04 000
000 einzutragen.
Wird dieser Schwellenwert in dem betreffenden Kalenderjahr überschritten, so
unterliegt der Einführer für alle Waren die im Kalenderjahr eingeführt wurden allen
Verpflichtungen aus der CBAM-VO. Dies bedeutet u. a., dass mit Überschreiten des
Schwellenwerts von 50 to die Einfuhr (= Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr)
nur möglich ist, wenn der Einführer ein zugelassener CBAM-Anmelder ist. Weiterhin
bedeutet dies, dass der Einführer (rechtzeitig) vor Überschreiten des Schwellenwertes
einen entsprechenden Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder stellt (vgl. Artikel 5
Absatz 1b (neu) CBAM-VO; s. Artikel 1 Nr. 4 lit. b) Verordnung (EU) 2025/2083).
Weitergehende Informationen erhalten Sie von der in Deutschland für die CBAM-VO
zuständigen Behörde (Deutsche Emissionshandelsstelle -DEHSt):
https://www.dehst.de/DE/Themen/CBAM/CBAM-Zulassung-Regelphase/cbam-
zulassung-regelphase_node.html
sowie auf der Internetseite der Europäischen Kommission:
https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en
Im Auftrag
Bösenberg
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.