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05.11.2025

Betreff: ATLAS – Info 0872/2025

Bezug: 06010302#0015#0864 – 0864/2025

GZ: 06010302#0015#0872 – 0872/2025 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS - Einfuhr:

Zulassungsverfahren nach der CBAM-VO; Ergänzung der

ATLAS-Info 0864/2025

Die ATLAS-Info 0864/2025 vom 27.10.2025 wird um folgenden Inhalt ergänzt:

Mit Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2025/2083 wurde die Verordnung (EU) 2023/956

(CBAM-VO) u. a. dahingehend geändert, dass der Artikel 2a (neu) eingefügt wurde.

Danach sind Einführer, einschließlich Einführer mit dem Status eines zugelassenen

CBAM-Anmelders, von den Verpflichtungen der CBAM-VO (u. a. Zulassung als CBAM-

Anmelder) befreit, wenn die Eigenmasse der eingeführten Waren in einem bestimmten

Kalenderjahr kumulativ den in Anhang VII Nummer 1 (im Folgenden ‚massenbasierter

Schwellenwert‘) festgelegten massenbasierten Schwellenwert von 50 to nicht

überschreitet. In solch einem Fall weist der betreffende Einführer, einschließlich

Einführern mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, in der jeweiligen

Zollanmeldung auf diese Befreiung hin. Nach hiesiger Kenntnis plant die Kommission

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hierfür eine entsprechende sog. TARIC-Unterlagencodierung. Die zutreffende TARIC-

Unterlagencodierung ist in der Zollanmeldung in das Feld 12 03 000 000 bzw. 12 04 000

000 einzutragen.

Wird dieser Schwellenwert in dem betreffenden Kalenderjahr überschritten, so

unterliegt der Einführer für alle Waren die im Kalenderjahr eingeführt wurden allen

Verpflichtungen aus der CBAM-VO. Dies bedeutet u. a., dass mit Überschreiten des

Schwellenwerts von 50 to die Einfuhr (= Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr)

nur möglich ist, wenn der Einführer ein zugelassener CBAM-Anmelder ist. Weiterhin

bedeutet dies, dass der Einführer (rechtzeitig) vor Überschreiten des Schwellenwertes

einen entsprechenden Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder stellt (vgl. Artikel 5

Absatz 1b (neu) CBAM-VO; s. Artikel 1 Nr. 4 lit. b) Verordnung (EU) 2025/2083).

Weitergehende Informationen erhalten Sie von der in Deutschland für die CBAM-VO

zuständigen Behörde (Deutsche Emissionshandelsstelle -DEHSt):

https://www.dehst.de/DE/Themen/CBAM/CBAM-Zulassung-Regelphase/cbam-

zulassung-regelphase_node.html

sowie auf der Internetseite der Europäischen Kommission:

https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en

Im Auftrag

Bösenberg

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