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27.10.2025

Betreff: ATLAS – Info 0864/2025

GZ

Bezug:

: 06010302#0015#0864 – 0864/2025 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS - Einfuhr:

Zulassungsverfahren nach der CBAM-VO

Ab dem 1. Januar 2026 findet die Verordnung (EU) 2023/956 (= CBAM-VO) vollständig

Anwendung. Damit können von der CBAM-VO erfasste Waren (z. B. Zement,

Düngemittel, Eisen, Stahl, Aluminium sowie Waren daraus, s. Anhang I CBAM-VO) nur

zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Anmelder ein

zugelassener CBAM-Anmelder ist. Damit ab dem vollständigen Anwendungsbeginn der

CBAM-VO am 1. Januar 2026 keine Verzögerungen bei der Überlassung von der CBAM-

VO betroffener Waren zum zollrechtlich freien Verkehr auftreten, ist eine Zulassung als

CBAM-Anmelder notwendig. Es wird daher geraten, dass betroffene Firmen zeitnah

einen entsprechenden Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder über das CBAM-

Register bei der zuständigen Behörde zu stellen.

In Deutschland ist die „Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim

Umweltbundesamt“ die zuständige Behörde.

Detaillierte Informationen zum Zulassungsverfahren als "CBAM-Anmelder" erhalten Sie

auf den Internetseiten

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der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt)

https://www.dehst.de/DE/Themen/CBAM/CBAM-Zulassung-Regelphase/cbam-

zulassung-regelphase_node.html

sowie der Europäischen Kommission.

https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en

Im Auftrag

Bösenberg

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