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RA Riesler
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27.10.2025
Betreff: ATLAS – Info 0864/2025
GZ
Bezug:
: 06010302#0015#0864 – 0864/2025 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS - Einfuhr:
Zulassungsverfahren nach der CBAM-VO
Ab dem 1. Januar 2026 findet die Verordnung (EU) 2023/956 (= CBAM-VO) vollständig
Anwendung. Damit können von der CBAM-VO erfasste Waren (z. B. Zement,
Düngemittel, Eisen, Stahl, Aluminium sowie Waren daraus, s. Anhang I CBAM-VO) nur
zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Anmelder ein
zugelassener CBAM-Anmelder ist. Damit ab dem vollständigen Anwendungsbeginn der
CBAM-VO am 1. Januar 2026 keine Verzögerungen bei der Überlassung von der CBAM-
VO betroffener Waren zum zollrechtlich freien Verkehr auftreten, ist eine Zulassung als
CBAM-Anmelder notwendig. Es wird daher geraten, dass betroffene Firmen zeitnah
einen entsprechenden Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder über das CBAM-
Register bei der zuständigen Behörde zu stellen.
In Deutschland ist die „Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim
Umweltbundesamt“ die zuständige Behörde.
Detaillierte Informationen zum Zulassungsverfahren als "CBAM-Anmelder" erhalten Sie
auf den Internetseiten
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der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt)
https://www.dehst.de/DE/Themen/CBAM/CBAM-Zulassung-Regelphase/cbam-
zulassung-regelphase_node.html
sowie der Europäischen Kommission.
https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en
Im Auftrag
Bösenberg
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