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27.10.2025

Betreff: ATLAS – Info 0863/2025

Bezug:

GZ: 06010302#0015#0863 – 0863/2025 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS - Einfuhr:

TARIC/EZT – Einfuhrmaßnahmen im Bereich

Pflanzengesundheit (SV 10 02)

Die EU-Kommission wird mit Wirkung zum 29.10.2025 die neue Maßnahmeart 415

(Amtliche Kontrolle – Pflanzen) im TARIC und damit auch im EZT abbilden.

Die Maßnahme umfasst dabei die im Anhang XI Teil A der Durchführungsverordnung

(EU) 2019/2072 (künftig: DVO) gelisteten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen

Gegenstände mit den entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländern, die gemäß

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 i.V.m. Artikel 72 Absatz 1

der Verordnung (EU) 2016/2031 der Grenzkontrollstellenpflicht und damit GGED-PP

Pflicht (Codierung C085) unterliegen.

Die neue TARIC-Maßnahmeart 415 erfordert dabei die Anmeldung eines Zusatzcodes,

der zur Differenzierung der jeweiligen Ware gemäß Spalte 1 des Anhang XI Teil A DVO

dient. Durch Anklicken des entsprechenden Zusatzcodes (ZC) und dort über den unteren

Link „Fußnoten“ kann die Beschreibung dieser Ware gemäß Anhang XI Teil A DVO

aufgerufen werden (nicht unter „Weitere Informationen“).

Die durch den TARIC-Zusatzcode bestimmte Maßnahme wird ggf. um weitere

Bedingungen ergänzt (siehe unter „Weitere Informationen“), beispielsweise das

Anmelden von erforderlichen Unterlagen.

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Im Zusammenhang mit der neuen Maßnahmeart 415 stehen neben der bereits

bekannten Codierung C085 (GGED-PP (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument

für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt C der

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))) folgende, neue

Codierungen zum 29.10.2025 zur Verfügung:

-

Y122: Waren mit Ursprung in Russland aus einer anderen als der in Anhang XI Teil A

der Verordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Region

-

Y146: Ausnahme für Erzeugnisse, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind,

gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031

-

Y979: Ausnahme von amtlichen Kontrollen für Pflanzen, mit Ausnahme von zum

Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die

im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf

oder die eigene Verwendung mitgeführt werden (Artikel 7 Buchstabe d der

Verordnung (EU) 2019/2122)

Die derzeit noch bestehende nationale Codierung 8GIN (Ausnahme gemäß Artikel 5 der

Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Pflanzen,

Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände)) wird zum 29.10.2025 durch die

Codierung Y146 ersetzt und daher zeitnah beendet.

Nachrichtlich:

-

Generell ist zu beachten, dass nach Artikel 57 Absatz 1 Verordnung (EU) 2017/625 das

GGED-PP (Codierung C085) nicht nur bei der Überführung in den zollrechtlich freien

Verkehr anzumelden ist, sondern bei der Überführung in alle (Einfuhr-

)Zollverfahren.

-

Die

durch

das

Julius

Kühn-Institut

im

Bundesanzeiger

veröffentlichten

Risikowarenlisten (derzeit BAnz AT 21.07.2025 B5 sowie BAnz AT 11.03.2024 B10)

bleiben von der neuen Maßnahmeart 415 unberührt und haben weiterhin Geltung (s.a.

nationaler Einfuhrhinweis VUB 1002 inkl. Fußnote D02 1070, z.B. bei 0703 1019 00 0).

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Beispiel:

Sie können sich die Warennummer 0705 1100 00 0 mit maßgebendem Zeitpunkt

30.10.2025 ansehen.

Im Auftrag

Bösenberg

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