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15.10.2025

Betreff: ATLAS – Info 0853/2025 (Korrektur)

GZ: 06010302#0015#0853 – 0853/2025 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS Ausfuhr (AES) - Umsetzung des Art. 329 Abs.

7a UZK-IA zum 15.12.2025; Ausfuhr von Nicht-

Unionswaren und verbrauchsteuerpflichtigen Waren

mit vorgezogener Ausgangs-abfertigung

Mit der am 15.12.2025 in Kraft tretenden EU-weiten Umsetzung von AES ändern sich die

Regeln

für

die

Ausfuhr

von

Sendungen

mit

Nicht-Unionswaren

und

verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

Künftig entfällt die Möglichkeit der vorgezogenen Ausgangsabfertigung im Luft-, See-,

Post- und Bahnverkehr unter Nutzung des durchgehenden Beförderungsvertrages für

verbrauchsteuerpflichtige Waren (sowohl unter Steueraussetzung als auch die des

steuerrechtlich freien Verkehrs) sowie für Nicht-Unionswaren, die wiederausgeführt

werden (Art. 329 Abs. 7 a UZK-IA).

Für Nicht-Unionswaren und verbrauchsteuerpflichtige Waren besteht weiterhin die

Möglichkeit, z.B. die Ausgangsabfertigung im Binnenland bei Eröffnung eines T1

Versandverfahrens durchzuführen (Art. 329 Abs. 5 UZK-IA). In den übrigen Fällen

(Unionswaren) kann weiterhin bei Vorliegen eines durchgehenden Beförderungsvertrages

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auch dann direkt (im Binnenland) zum Ausgang gestellt werden, wenn die Waren

zunächst EU-intern transportiert und erst anschließend in einen Drittstaat ausgeführt

werden (Art. 329 Abs. 7 UZK-IA).

Im Auftrag

Bösenberg

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