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15.10.2025
Betreff: ATLAS – Info 0853/2025 (Korrektur)
GZ: 06010302#0015#0853 – 0853/2025 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS Ausfuhr (AES) - Umsetzung des Art. 329 Abs.
7a UZK-IA zum 15.12.2025; Ausfuhr von Nicht-
Unionswaren und verbrauchsteuerpflichtigen Waren
mit vorgezogener Ausgangs-abfertigung
Mit der am 15.12.2025 in Kraft tretenden EU-weiten Umsetzung von AES ändern sich die
Regeln
für
die
Ausfuhr
von
Sendungen
mit
Nicht-Unionswaren
und
verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
Künftig entfällt die Möglichkeit der vorgezogenen Ausgangsabfertigung im Luft-, See-,
Post- und Bahnverkehr unter Nutzung des durchgehenden Beförderungsvertrages für
verbrauchsteuerpflichtige Waren (sowohl unter Steueraussetzung als auch die des
steuerrechtlich freien Verkehrs) sowie für Nicht-Unionswaren, die wiederausgeführt
werden (Art. 329 Abs. 7 a UZK-IA).
Für Nicht-Unionswaren und verbrauchsteuerpflichtige Waren besteht weiterhin die
Möglichkeit, z.B. die Ausgangsabfertigung im Binnenland bei Eröffnung eines T1
Versandverfahrens durchzuführen (Art. 329 Abs. 5 UZK-IA). In den übrigen Fällen
(Unionswaren) kann weiterhin bei Vorliegen eines durchgehenden Beförderungsvertrages
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auch dann direkt (im Binnenland) zum Ausgang gestellt werden, wenn die Waren
zunächst EU-intern transportiert und erst anschließend in einen Drittstaat ausgeführt
werden (Art. 329 Abs. 7 UZK-IA).
Im Auftrag
Bösenberg
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