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BEARBEITET VON ZAR Schmitt
TEL 0800/8007-545-1
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DATUM 01. März 2016
BETREFF ATLAS – Info 0842/16
BEZUG
ANLAGEN
GZ O 1930 Betrieb – V A 2 – 0842/2016 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Einfuhr:
Neuerungen aufgrund der Anwendbarkeit des Unionszollkodex zum 1. Mai 2016
Umwandlungsverfahren
Bewilligungen für das Umwandlungsverfahren werden ab dem 1. Mai 2016 als Bewilligungen
für die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) fortgeführt.
Dafür werden neue Bewilligungsnummern vergeben.
Die Bewilligungsnummern für die Überführung im vereinfachten Verfahren (S3-/ A3-
Bewilligungen) bleiben bestehen.
Vor dem 1. Mai 2016 an die Zollstellen übermittelte und zumindest angenommene vZA/AZ
UV sind mit einer EGZ unter Bezug auf die alte Bewilligungsnummer für das Umwandlungs
verfahren zu ergänzen.
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Für Überführungen in Folgeverfahren mittels ATLAS ist im Beendigungsanteil für diese Zu
gänge ebenfalls die alte Bewilligungsnummer für das Umwandlungsverfahren anzugeben.
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In vZA/AZ-AV, die ab dem 1. Mai 2016 an die Zollstellen übermittelt werden, ist die neue
Bewilligungsnummer für die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) anzugeben.
Aktive Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren)
Bewilligungen für die aktive Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) werden ab dem 1.
Mai 2016 als Bewilligungen für die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) fortgeführt.
Dafür werden neue Bewilligungsnummern vergeben.
Bewilligungen für die Überführung im vereinfachten Verfahren (S4-/ A4-Bewilligungen) wer
den ab dem 1.Mai 2016 als Bewilligungen der Unterarten S3 bzw. A3 fortgeführt. Infolgedes
sen werden ebenfalls neue Bewilligungsnummern vergeben.
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Vor dem 1. Mai 2016 an die Zollstellen übermittelte und zumindest angenommene vZA/AZ
AV sind mit einer EGZ unter Bezug auf die alten Bewilligungsnummern für die aktive Verede
lung (Zollrückvergütungsverfahren) und die Überführung im vereinfachten Verfahren zu er
gänzen.
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In vZA/AZ-AV, die ab dem 1. Mai 2016 an die Zollstellen übermittelt werden, sind die neuen
Bewilligungsnummern für die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) und die Überfüh-
rung im vereinfachten Verfahren anzugeben.
Zolllager des Typs D sowie des Typs E, die wie D bewilligt wurden
Für Waren, die ab dem 1. Mai 2016 in Zollläger des Typs D und E, wie D bewilligt, überge-
führt werden, sind bei der Beendigung des Zolllagerverfahrens durch Überlassung in den
zollrechtlich freien Verkehr die Bemessungsgrundlagen anzuwenden, die bei der Zollschul-
dentstehung gelten (inkl. des dann geltenden Umrechnungskurses).
Dazu wird ab dem 1. Mai 2016 in der EGZ-ZL Position, die auf einen entsprechenden Zu-
gang referenziert, im Feld „Neuer Umrechnungskurs“ der Wert „J“ verlangt. In diesem Fall
sind die D.V.1 Angaben in der EGZ-ZL Position erneut anzugeben.
Sollte aufgrund dessen eine Anpassung der Teilnehmersoftware erforderlich sein, so kann
diese eigenverantwortlich vorgenommen werden.
Für Waren, die vor dem 1. Mai 2016 in Zollläger des Typs D und E, wie D bewilligt, überge-
führt wurden, können bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2018 weiterhin
die Bemessungsgrundlagen angewendet werden, die bei der Einlagerung festgestellt wur-
den.
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In der EGZ-ZL Position, die auf einen entsprechenden Zugang referenziert, kann daher ver
fahren werden wie bisher.
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Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.