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07.07.2025

Betreff: ATLAS – Info 0813/25

Bezug: 06010302#0015#0800– 0800/2025; #0804– 0804/2025

GZ: 06010302#0015#0813– 0813/2025 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Einfuhr

Anmeldung von ODS-Lizenzen

Bei Zollanmeldungen mit Waren, welche unter die Verordnung (EU) 2024/590 (ODS-VO)

fallen, ist Folgendes zu beachten:

1. Anmeldung von Codierungen der TARIC-Maßnahme 726 – "Einfuhrkontrolle von

ozonabbauenden Stoffen"

Mit Anmeldung der Codierung L100 wird erklärt, dass die Ware unter die o.g. ODS-

Verordnung fällt und eine Einfuhrlizenz vorliegt. Die zusätzliche Anmeldung der

Codierung Y792 (Ware fällt nicht unter die ODS-VO) oder Y793 (persönliche

Gebrauchsgegenstände) ist damit unzulässig.

Des Weiteren ist bei Anmeldung der Codierung L100 zusätzlich zwingend die Codierung

Y797 unter Angabe der Registrierungs-ID sowie Y798 und / oder Y799 unter Angabe der

entsprechenden Menge anzumelden.

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Hinsichtlich der weiteren erforderlichen Codierungen wird nochmals darauf

hingewiesen,

dass

alle

bei

der

angemeldeten

Warennummer

angezeigten

Bedingungsblöcke der TARIC-Maßnahme 726 fachlich abzuprüfen sind und die jeweils

zutreffende Codierung, eine aus jedem Bedingungsblock, in der Zollanmeldung

(Positionsebene) anzugeben sind.

Die Mehrfachnennung derselben Codierung ist dabei nicht erforderlich und nicht

zulässig. Für weitere Informationen, insbesondere zu den Codierungen, wird auf die

ATLAS-Teilnehmerinfo 0804/2025 verwiesen.

Zollanmeldungen, bei denen eine für die Behandlung der Unterlage L100 erforderliche

Codierung fehlt (Y797, Y798 und/oder Y799) werden nicht angenommen oder

zurückgegeben.

2. Angaben zum Versender/Ausführer bei vereinfachten Zollanmeldungen (vZA) und

Anschreibungsmitteilungen (AZ)

Für die erforderliche Prüfung der angemeldeten ODS-Lizenzen werden zusätzlich die

Angaben

zum

Versender/Ausführer

benötigt.

Bei

vereinfachten

Zollanmeldungen/Anschreibungsmitteilungen sind diese Datenfelder derzeit nicht für

die Übermittlung vorgesehen. Bis auf Weiteres sind nachfolgende Angaben bei

vereinfachten Anmeldungen/Anschreibungsmitteilungen auf Kopfebene in dem

Datenfeld „Zusätzliche Angaben zur Anmeldung“ zwingend anzugeben:

- Name des Versenders/Ausführers

- Straße und Hausnummer des Versenders/Ausführers

- Land des Versenders/Ausführers

- Postleitzahl des Versenders/Ausführers (sofern existent)

- Ort des Versenders/Ausführers

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Zollanmeldungen (vZA/AZ), bei denen die Angaben zum Versender/Ausführer nicht

angegeben sind, werden nicht angenommen oder zurückgegeben.

Im Auftrag

Bösenberg

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.