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25.06.2025

Betreff: ATLAS – Info 0804/25

Bezug: 06010302#0015#0742– 0742/2025

GZ: 06010302#0015#0804– 0804/2025 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Einfuhr, ATLAS – Ausfuhr

Aktualisierung der ATLAS-Info 0742/25, die hiermit aufgehoben wird. (alle Änderungen

sind nachfolgend kursiv dargestellt)

Insbesondere wird auf die Ergänzung der Erläuterung bei der Codierung L100 (Punkt 2. Einfuhr

ODS) sowie die seitens KOM im Bereich F-Gas Ein- und Ausfuhr neu geschaffenen Codierungen

(Y169, Y179, Y147, Y161, Y168), womit u.a. die bisherige Doppeldeutigkeit der Codierung Y160

aufgelöst wird, hingewiesen.

Allgemeine Hinweise zur Anmeldung von TARIC Codierungen für fluorierte Treibhausgase

(F-Gas) und ozonabbauende Stoffe (ODS)

In den folgenden Übersichten werden für die Bereiche F-Gas und ODS einzelne Codierungen

zusätzlich erläutert, sofern dies erforderlich erscheint. Erläuterungen sind i.d.R. dann

unterblieben, wenn der jeweilige Langtext der Codierung selbsterklärend ist.

Die neue Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase ist am 11. März 2024 in

Kraft getreten und ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 517/2024.

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Die neue Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen ist

am 11. März 2024 in Kraft getreten und ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 1005/2009.

Beide Verordnungen beinhalten Bestimmungen und Pflichten, welche bei der Einfuhr und

Ausfuhr betroffener Waren Anwendung finden.

Sowohl für F-Gas als auch für ODS wurden dafür seitens der EU-Kommission TARIC-

Maßnahmen integriert. Nachfolgend aufgeführt sind alle derzeit in den jeweiligen

Maßnahmearten möglichen Codierungen, wobei zu beachten ist, dass je nach Warennummer

unterschiedliche Bedingungskonstellationen bestehen und daher je nach Warenkreis nicht

alle Codierungen gleichermaßen betroffen sind.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle bei der angemeldeten Warennummer

angezeigten Bedingungsblöcke der u.a. TARIC-Maßnahmen (unabhängig von einer ggf.

technischen Reaktion des Zollabfertigungssystems ATLAS) hinsichtlich der vorgenannten

Verordnungen fachlich abzuprüfen sind und die dabei zutreffenden Codierungen aus jeder

der Tabellen (Bedingungsblöcke) in der Zollanmeldung (Positionsebene) anzugeben sind.

Die Mehrfachnennung derselben Codierung ist dabei nicht erforderlich und nicht zulässig.

I.

TARIC-Maßnahmen Einfuhr

1.

F-Gas

Integration der TARIC-Maßnahme 724 „Kontrolle der Einfuhr von fluorierten

Treibhausgasen“

Codier

ung

Langtext

Erläuterung

C045

Nachweis, der der Konformitätserklärung

beigefügt ist, über verbindliche Vorkehrungen

für die Rückgabe der Behälter zum Zwecke

der Wiederauffüllung (Artikel 11 Absatz 4 der

Verordnung (EU) 2024/573)

Da kein EU-weites oder nationales Muster für

die Konformitätserklärung, die auch den

Nachweis über verbindliche Vorkehrungen für

die Rückgabe der Behälter zum Zwecke der

Wiederauffüllung umfasst, vorliegt, kann diese

derzeit mit Angabe der Codierung C045 in der

Zollanmeldung erklärt werden.

C057

Abschrift der Konformitätserklärung - Option

A gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang

der Verordnung (EU) 2016/879

C079

Abschrift der Konformitätserklärung - Option

B gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang

der Verordnung (EU) 2016/879

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Codier

ung

Langtext

Erläuterung

C082

Abschrift der Konformitätserklärung - Option

C gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang

der Verordnung (EU) 2016/879

Y054

Waren, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der

Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet

sind

Y120

Unternehmen, die jährlich weniger als 10

Tonnen CO₂-Äquivalent in den Erzeugnissen

oder Einrichtungen enthaltene teilfluorierte

Kohlenwasserstoffe einführen, sind von den

Bestimmungen des Artikels 19 der

Verordnung (EU) 2024/573 ausgenommen

(Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU)

2024/573)

Erklärung, dass das Unternehmen den

angegebenen Schwellenwert unterschreitet

und damit von den Bestimmungen des Art. 19

VO (EU) 2024/573 (Quotensystem,

Konformitätserklärung) ausgenommen ist.

Y121

Tonnen CO₂-Äquivalent von Gasen als

Massengut und von Gasen, die in

Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten

sind, und Teile davon

Angabe des Tonnen CO₂-Äquivalents (TCE) an

Massengut-Gasen und an Gasen, die in

Erzeugnissen und Einrichtungen sowie Teilen

davon enthalten sind.

Die für die Zollabfertigung erforderliche

Menge ist zwingend im Datenfeld „Nummer

der Unterlage (Position)“ der Codierung Y121

anzugeben. Dabei ist nur der reine Zahlenwert

ggf. mit Nachkommastellen (in der

Maßeinheit TCE) einzutragen. Zudem ist das

Unterlagenkennzeichen „vorhanden“

anzukreuzen.

Y123

Unternehmen, das gemäß Artikel 20 der

Verordnung (EU) 2024/573 auf dem F-Gas-

Portal registriert ist

Angabe der Registrierungs-ID mit der das

Unternehmen im F-Gas-Portal registriert ist.

Die für die Zollabfertigung erforderliche

Angabe der Registrierungs-ID des F-Gas-

Portals ist zwingend im Datenfeld „Nummer

der Unterlage (Position)“ der Codierung Y123

anzugeben. Zudem ist das

Unterlagenkennzeichen „vorhanden“

anzukreuzen.

Y125

Einfuhr gemäß Artikel 16 Absatz 1 der

Verordnung (EU) Nr. 2024/573 über die

Verringerung der Menge von in der EU in

Verkehr gebrachten teilfluorierten

Kohlenwasserstoffen

Erklärung, dass die Einfuhr im Rahmen der im

F-Gas-Portal zugewiesenen HFKW-Quote

erfolgt.

Y152

Ausnahme vom Einfuhrverbot für die

Reparatur oder Wartung bestehender

Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1

Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573

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Codier

ung

Langtext

Erläuterung

Y154

Ausnahme vom Einfuhr-/Ausfuhrverbot für

Behälter, die nicht wieder aufgefüllt werden

können oder für die keine Vorkehrungen

zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden,

für fluorierte Treibhausgase, leer, vollständig

oder teilweise befüllt, für Labor- oder

Analysezwecke gemäß Artikel 11 Absatz 3 der

Verordnung (EU) 2024/573

Y160

Waren, die nicht unter die geltenden

Bestimmungen der Verordnung (EU)

2024/573 fallen

Erklärung, dass die Waren, nicht unter den

Anwendungsbereich der Verordnung (EU)

2024/573 fallen

Y162

Befreiung von der Vorlage einer gültigen

Lizenz bei den Zollbehörden für die Ein- oder

Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen,

die persönliche Gebrauchsgegenstände sind

(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der

Verordnung 2024/573

Y163

Nettomasse der fluorierten Treibhausgase in

Erzeugnissen und Einrichtungen

Angabe der Nettomasse der fluorierten

Treibhausgase in Kilogramm (KG).

Die für die Zollabfertigung erforderliche

Menge ist zwingend im Datenfeld „Nummer

der Unterlage (Position)“ der Codierung Y163

anzugeben. Dabei ist nur der reine Zahlenwert

ggf. mit Nachkommastellen (in der

Maßeinheit KG) einzutragen. Zudem ist das

Unterlagenkennzeichen „vorhanden“

anzukreuzen.

Y166

Kennzeichnung von Dosier-Aerosolen gemäß

Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/573, der

besonderen Genehmigung durch die

Europäische Arzneimittel-Agentur oder die

nationalen Behörden unterliegt – siehe

Fußnote CD807

Bis zur tatsächlichen Umsetzung der F-Gas

Kennzeichnungspflicht von Arzneimitteln (hier:

dosierte Inhalatoren) durch die medizinische

Industrie ist übergangsweise die Codierung

Y166 in der Zollanmeldung anzugeben.

Link zur Fußnote CD807 der KOM:

https://climate.ec.europa.eu/system/files/202

4-12/guidance%20customs%20F-

gas%20labelling%20medicinal%20products.pdf

Y167

Ausnahme vom Einfuhrverbot gemäß Artikel

11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/573

(Waren in der zugehörigen TM-Fußnote

beschrieben)

Die Ausnahmen sind in der -Fußnote „TM

01002“ der KOM dargestellt. Dabei handelt es

sich um Waren, für die Übergangsfristen, in

den Durchführungsverordnungen (EU)

2024/2729, 2024/3122 bzw. 2024/3120

geregelt sind.

Y169

Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich

Teilen davon, die F-Gase enthalten oder zu

ihrem Funktionieren benötigen und die keinem

Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 (außer

Militärausrüstung und Ausnahmen für

Erklärung, dass die Ware zwar F-Gas enthält

(und damit grds. von den Bestimmungen der

Verordnung (EU) 2024/573 umfasst ist), jedoch

nicht einfuhrverboten ist und es sich nicht um

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Codier

ung

Langtext

Erläuterung

Reparatur und Wartung) und Anhang IV

unterliegen (VO 2024/573)

Militärausrüstung (hierfür Y986) bzw. eine

Reparatur oder Wartung (hierfür Y152) handelt.

Y179

Mit fluorierten Treibhausgasen vorbefüllte

Erzeugnisse und Einrichtungen, für die Artikel

19 der Verordnung (EU) 2024/573 nicht gilt

(weil sie z. B. keine HFKW enthalten)

Y951

Ausnahme von der Verringerung der Menge

der in Verkehr gebrachten teilfluorierten

Kohlenwasserstoffe gemäß Artikel 16 Absatz

2 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung

(EU) 2024/573

Y955

Waren, die nicht unter das Einfuhrverbot

gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung

(EU) 2024/573 fallen

Erklärung, dass

a) die angemeldeten Waren nicht von den

emissionsbezogenen Verboten nach Artikel

4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573

betroffen sind.

oder

b) die angemeldeten Waren von dem

emissionsbezogenen Verbot betroffen, die

Einfuhr jedoch im Einklang mit den

Bestimmungen dieses Verbots erfolgt sind.

Da kein EU-weites oder nationales Muster für

die Konformitätserklärung vorliegt, kann die

Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 4

Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 derzeit

mit Angabe der Codierung Y955 in der

Zollanmeldung erklärt werden.

Y972

Ausnahme von der Verringerung der Menge

von in Verkehr gebrachten teilfluorierten

Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 16

Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU)

2024/573

Y986

Ausnahme vom Einfuhrverbot gemäß Artikel

11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU)

2024/573

Erklärung, dass die Ausnahmeregelung für

Militärausrüstung oder nach der Ökodesign-

Richtlinie einschlägig ist.

2.

ODS

Integration der TARIC-Maßnahme 726 „Einfuhrkontrolle von ozonabbauen-den

Stoffen“

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Codier

ung

Langtext

Erläuterung

C701

Nachfüllbare Behälter für ozonabbauende

Stoffe (Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung

(EU) 2024/590) mit einer

Konformitätserklärung einschließlich eines

Nachweises für verbindliche Vorkehrungen

für die Rückgabe der Behälter zum Zwecke

der Wiederauffüllung (Artikel 15 Absatz 3 der

Verordnung (EU) 2024/590)

Da kein EU-weites oder nationales Muster für

diese Konformitätserklärung, einschließlich des

Nachweises für verbindliche Vorkehrungen für

die Rückgabe der Behälter zum Zwecke der

Wiederauffüllung, vorliegt, kann diese derzeit

mit Angabe der Codierung C701 in der

Zollanmeldung erklärt werden.

L100

Einfuhrlizenz "geregelte Stoffe"

(Ozonschicht), von der Kommission erteilt

Angabe der erteilten Einfuhrlizenz ODS: zum

03.03.2025 werden neue Lizenztypen erteilt,

die im Rahmen ihrer Gültigkeit mehrfach

verwendet werden können.

Die für die Zollabfertigung erforderliche

Angabe der Lizenznummer ist zwingend im

Datenfeld „Nummer der Unterlage (Position)“

in der Codierung L100 anzugeben. Dabei ist

auf die Angabe des korrekten Formats der

Lizenznummer zu achten (z.B. IMP-xxxxxxxx-

ILAB-2025-00000000; der Bereich „x“ kann

dabei 4-8-stellig sein).

Im Feld „Abschreibemenge“ der Codierung ist ab

dem 28.06.2025 der gleiche Wert wie im

Datenfeld „Eigenmasse“ der Position anzugeben

Y784

Container, die nicht unter das Einfuhr-

/Ausfuhrverbot gemäß der Verordnung (EU)

2024/590 fallen

Y786

Ausnahme vom Verbot der Verwendung

ozonabbauender Stoffe als Ausgangsstoffe

(Artikel 6 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

(Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b

(Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)

(Vormals Codierung L136)

Y787

Ausnahme vom Verbot der Verwendung

ozonabbauender Stoffe als

Verarbeitungshilfsstoffe (Artikel 7 und Artikel

13 Absatz 1 Buchstabe b (Einfuhr) und Artikel

14 Absatz 1 Buchstabe c (Ausfuhr) der

Verordnung (EU) 2024/590)

Y788

Ausnahme vom Verbot für zurückgewonnene,

rezyklierte oder aufgearbeitete Halone zur

Verwendung für kritische

Verwendungszwecke (siehe Artikel 9 und

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g (Einfuhr) und

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e (Ausfuhr) der

Verordnung (EU) 2024/590), mit Vorlage der

erforderlichen Bescheinigung (Artikel 17

Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/590)

Y789

Ausnahme vom Verbot für Erzeugnisse und

Einrichtungen, die Halone enthalten oder

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Codier

ung

Langtext

Erläuterung

deren Funktion von Halonen abhängt (siehe

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h (Einfuhr) und

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f (Ausfuhr) der

Verordnung (EU) 2024/590)

Y790

Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende

Stoffe, die zur Zerstörung oder Aufarbeitung

bestimmt sind (siehe Artikel 12 und Artikel 13

Absatz 1 Buchstaben d und e (Einfuhr) der

Verordnung (EU) 2024/590) oder für

Erzeugnisse und Einrichtungen (siehe Artikel

12, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe i (Einfuhr)

der Verordnung (EU) 2024/590)

Y791

Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende

Stoffe zur Verwendung zu wesentlichen

Labor- und Analysezwecken (Artikel 8 und

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c (Einfuhr) und

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a (Ausfuhr) der

Verordnung (EU) 2024/590) sowie für

Erzeugnisse und Einrichtungen (Artikel 11

Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j

(Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g

(Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)

(Vormals Codierung L136)

Y792

Stoffe, Erzeugnisse, Einrichtungen, die nicht

unter den Anwendungsbereich der

Verordnung (EU) 2024/590 fallen

Y793

Erzeugnisse und Einrichtungen, die

ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu

ihrem Funktionieren benötigen, die als

persönliche Gebrauchsgegenstände

eingeführt/ausgeführt werden (Artikel 5

Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/590)

Y795

Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung

2024/590 eingeführte Waren hinsichtlich

Trifluormethan als Nebenprodukt während

des Herstellungsprozesses

Da kein EU-weites oder nationales Muster für

die Konformitätserklärung vorliegt, kann die

Erfüllung der Bedingungen nach 15 Absatz 4

der Verordnung 2024/590 derzeit mit Angabe

der Codierung Y795 in der Zollanmeldung

erklärt werden.

Y796

Behälter, die gemäß Artikel 15 Absatz 5 der

Verordnung (EU) 2024/590 gekennzeichnet

sind und ozonabbauende Stoffe enthalten,

die für die in den Artikeln 6, 7, 8 und 12 der

Verordnung (EU) 2024/590 genannten

Verwendungszwecke bestimmt sind

Y797

Registrierungsnummer des Lizenzsystems

gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a der

Verordnung (EU) 2024/590

Angabe der Registrierungs-ID mit der das

Unternehmen im ODS-Portal registriert ist.

Die für die Zollabfertigung erforderliche

Angabe der Registrierungs-ID im ODS-Portal

ist zwingend im Datenfeld „Nummer der

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Codier

ung

Langtext

Erläuterung

Unterlage (Position)“ in der Codierung Y797

anzugeben. Dabei ist auf die Angabe des

korrekten Formats der Registrierungs-ID zu

achten. Zudem ist das Unterlagenkennzeichen

„vorhanden“ anzukreuzen.

Y798

Angabe der Nettomasse des ozonabbauenden

Stoffes/der ozonabbauenden Stoffe, wenn sie

in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten

sind

Angabe der Nettomasse der ozonabbauenden

Stoffe in Kilogramm (KG).

Die für die Zollabfertigung erforderliche

Menge ist zwingend im Datenfeld „Nummer

der Unterlage (Position)“ der Codierung Y798

anzugeben. Dabei ist nur der reine Zahlenwert

ggf. mit Nachkommastellen (in der

Maßeinheit KG) einzutragen. Zudem ist das

Unterlagenkennzeichen „vorhanden“

anzukreuzen.

Y799

Nettomasse des ozonabbauenden Stoffes,

multipliziert mit dem ODP des

ozonabbauenden Stoffes/der

ozonabbauenden Stoffe, auch wenn er in

Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten ist

Angabe der Nettomasse des ozonabbauenden

Stoffes, multipliziert mit dem ODP des

ozonabbauenden Stoffes in Kilogramm (KG).

Die für die Zollabfertigung erforderliche

Menge ist zwingend im Datenfeld „Nummer

der Unterlage (Position)“ der Codierung Y799

anzugeben. Dabei ist nur der reine Zahlenwert

ggf. mit Nachkommastellen (in der

Maßeinheit KG) einzutragen. Zudem ist das

Unterlagenkennzeichen „vorhanden“

anzukreuzen.

II.

TARIC-Maßnahmen Ausfuhr

1.

F-Gas

Integration der TARIC-Maßnahme 765 „Ausfuhrkontrolle von fluorierten

Treibhausgasen“ zum 15. Januar 2025

Codierung

Langtext

Erläuterung

Y121

Tonnen CO2-Äquivalent von Gasen als

Massengut und von Gasen, die in

Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten

sind, und Teile davon

Angabe des Tonnen CO₂-Äquivalents (TCE)

an Massengut-Gasen und an Gasen, die in

Erzeugnissen und Einrichtungen sowie

Teilen davon enthalten sind.

Die für die Zollabfertigung erforderliche

Menge ist zwingend im Datenfeld

„SONSTIGER VERWEIS / Referenznummer

(Warenpositionsebene)“ der Codierung

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Codierung

Langtext

Erläuterung

Y121 anzugeben. Dabei ist nur der reine

Zahlenwert ggf. mit Nachkommastellen (in

der Maßeinheit TCE) einzutragen.

Y123

Unternehmen, das gemäß Artikel 20 der

Verordnung (EU) 2024/573 auf dem F Gas-

Portal registriert ist

Angabe der Registrierungs-ID mit der das

Unternehmen im F-Gas-Portal registriert ist.

Die für die Zollabfertigung erforderliche

Angabe der Registrierungs-ID des F-Gas-

Portals ist zwingend im Datenfeld

„SONSTIGER VERWEIS / Referenznummer

(Warenpositionsebene)“ der Codierung

Y123 anzugeben.

Y147

Ausnahme von der Kennzeichnung bei

„nichtdirekter“ Ausfuhr (Artikel 12 Absatz 9 der

Verordnung (EU) 2024/573)

Y154

Ausnahme vom Einfuhr-/Ausfuhrverbot für

Behälter, die nicht wieder aufgefüllt werden

können oder für die keine Vorkehrungen

zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden,

für fluorierte Treibhausgase, leer, vollständig

oder teilweise befüllt, für Labor- oder

Analysezwecke gemäß Artikel 11 Absatz 3 der

Verordnung (EU) 2024/573

Y160

Waren, die nicht unter die geltenden

Bestimmungen der Verordnung (EU)

2024/573 fallen

Erklärung, dass die Waren, nicht unter den

Anwendungsbereich der Verordnung (EU)

2024/573 fallen

Y161

Ausnahme vom Ausfuhrverbot gemäß Artikel

22 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung

(EU) 2024/573

Y162

Befreiung von der Vorlage einer gültigen

Lizenz bei den Zollbehörden für die Ein- oder

Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen,

die persönliche Gebrauchsgegenstände sind

(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der

Verordnung 2024/573

Y163

Nettomasse der fluorierten Treibhausgase in

Erzeugnissen und Einrichtungen

Angabe der Nettomasse der fluorierten

Treibhausgase in Kilogramm (KG).

Die für die Zollabfertigung erforderliche

Menge ist zwingend im Datenfeld

„SONSTIGER VERWEIS / Referenznummer

(Warenpositionsebene)“ der Codierung

Y163 anzugeben. Dabei ist nur der reine

Zahlenwert ggf. mit Nachkommastellen (in

der Maßeinheit KG) anzugeben.

Y164

Waren, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 und 9

der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet

sind

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Codierung

Langtext

Erläuterung

Y168

Militärische Ausnahme vom Ausfuhrverbot

(Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 der

Verordnung (EU) 2024/573)

Y169

Erzeugnisse und Einrichtungen, ein-schließlich

Teilen davon, die F-Gase enthalten oder zu

ihrem Funktionieren benötigen und die keinem

Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 (außer

Militärausrüstung und Ausnahmen für

Reparatur und Wartung) und Anhang IV

unterliegen (VO 2024/573)

Änderung vorbehalten.

Codierung bisher von KOM für Ausfuhr nur

angekündigt, in TARIC-MN 765 jedoch noch

nicht angezeigt; Langtext enthält daher

aktuell nur Rechtsgrundlage für die Einfuhr

und wird ggf. durch KOM noch angepasst.

2.

ODS

Integration der TARIC-Maßnahme 725 „Ausfuhrkontrolle von ozonabbauen-den

Stoffen“

Codierung

Langtext

Erläuterung

E013

Von der Kommission für "geregelte Stoffe"

(Ozon) erteilte Ausfuhrlizenz

Angabe der erteilten Ausfuhrlizenz ODS: zum

03.03.2025 werden neue Lizenztypen erteilt,

die im Rahmen ihrer Gültigkeit mehrfach

verwendet werden können.

Die für die Zollabfertigung erforderliche

Angabe der Lizenznummer ist zwingend im

Datenfeld „UNTERLAGE / Referenznummer

(Warenpositionsebene)“ der Codierung E013

anzugeben. Dabei ist auf die Angabe des

korrekten Formats der Lizenznummer zu

achten (z.B. EXP-xxxxxxxx-EPEA-2025-

00000000; der Bereich „x“ kann dabei 4-8-

stellig sein)

Y784

Container, die nicht unter das Einfuhr-

/Ausfuhrverbot gemäß der Verordnung (EU)

2024/590 fallen

Y785

Nachfüllbare Behälter für ozonabbauende

Stoffe (Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung

(EU) 2024/590)

Y786

Ausnahme vom Verbot der Verwendung

ozonabbauender Stoffe als Ausgangsstoffe

(Artikel 6 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe

a (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1

Buchstabe b (Ausfuhr) der Verordnung (EU)

2024/590)

(Vormals Codierung L136)

Y787

Ausnahme vom Verbot der Verwendung

ozonabbauender Stoffe als

Verarbeitungshilfsstoffe (Artikel 7 und

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b (Einfuhr)

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Codierung

Langtext

Erläuterung

und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c

(Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)

Y788

Ausnahme vom Verbot für

zurückgewonnene, rezyklierte oder

aufgearbeitete Halone zur Verwendung für

kritische Verwendungszwecke (siehe Art. 9

u. Art. 13 Abs. 1 Buchstabe g (Einfuhr) und

Art. 14 Abs. 1 Buchstabe e (Ausfuhr) der

Verordnung (EU) 2024/590), mit Vorlage

der erforderlichen Bescheinigung (Art. 17

Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/590)

Y789

Ausnahme vom Verbot für Erzeugnisse und

Einrichtungen, die Halone enthalten oder

deren Funktion von Halonen abhängt (siehe

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h (Einfuhr)

und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f

(Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)

Y791

Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende

Stoffe zur Verwendung zu wesentlichen

Labor- und Analysezwecken (Art. 8 u. 13

Abs. 1 Buchst. c (Einfuhr) und Art. 14 Abs. 1

Buchst. a (Ausfuhr) der VO (EU) 2024/590)

sowie für Erzeugnisse und Einrichtungen

(Art. 11 u. 13 Abs. 1 Buchst. j (Einfuhr) und

Art. 14 Abs. 1 Buchst. g (Ausfuhr) der VO

(EU) 2024/590)

(Vormals Codierung L136)

Y792

Stoffe, Erzeugnisse, Einrichtungen, die nicht

unter den Anwendungsbereich der

Verordnung (EU) 2024/590 fallen

Y793

Erzeugnisse und Einrichtungen, die

ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu

ihrem Funktionieren benötigen, die als

persönliche Gebrauchsgegenstände

eingeführt/ausgeführt werden (Artikel 5

Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/590)

Y794

Ausnahme vom Ausfuhrverbot für

ungebrauchte oder aufgearbeitete

teilhalogenierte

Fluorchlorkohlenwasserstoffe (Artikel 14

Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU)

2024/590)

Y797

Registrierungsnummer des Lizenzsystems

gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a der

Verordnung (EU) 2024/590

Angabe der Registrierungs-ID mit der das

Unternehmen im ODS-Portal registriert ist.

Die für die Zollabfertigung erforderliche

Angabe der Registrierungs-ID im ODS-Portal

ist zwingend im Datenfeld „SONSTIGER

VERWEIS / Referenznummer

(Warenpositionsebene)“ der Codierung Y797

anzugeben. Dabei ist auf die Angabe des

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Codierung

Langtext

Erläuterung

korrekten Formats der Registrierungs-ID zu

achten.

Y798

Angabe der Nettomasse des

ozonabbauenden Stoffes/der

ozonabbauenden Stoffe, wenn sie in

Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten

sind

Angabe der Nettomasse der ozonabbauenden

Stoffe in Kilogramm (KG).

Die für die Zollabfertigung erforderliche

Menge ist zwingend im Datenfeld

„SONSTIGER VERWEIS / Referenznummer

(Warenpositionsebene)“ der Codierung Y798

anzugeben. Dabei ist nur der reine

Zahlenwert ggf. mit Nachkommastellen (in

der Maßeinheit KG) einzutragen.

Y799

Nettomasse des ozonabbauenden Stoffes,

multipliziert mit dem ODP des

ozonabbauenden Stoffes/der

ozonabbauenden Stoffe, auch wenn er in

Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten

ist

Angabe der Nettomasse des ozonabbauenden

Stoffes, multipliziert mit dem ODP des

ozonabbauenden Stoffes in Kilogramm (KG).

Die für die Zollabfertigung erforderliche

Menge ist zwingend im Datenfeld

„SONSTIGER VERWEIS / Referenznummer

(Warenpositionsebene)“ der Codierung Y799

anzugeben. Dabei ist nur der reine

Zahlenwert ggf. mit Nachkommastellen (in

der Maßeinheit KG) einzutragen.

Im Auftrag

Bösenberg

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