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11.04.2025

Betreff: ATLAS – Info 0771/25

Bezug: 06010302#0015#0588– 0588/2024; #0590– 0590/2024; #0742– 0742/2025

GZ: 06010302#0015#0771– 0771/2025 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Versand

Allgemeine Hinweise zur Anmeldung von Codierungen für fluorierte Treibhausgase (F-Gas) und

ozonabbauende Stoffe (ODS)

Da die Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (am 11. März 2024 in Kraft getreten)

und die Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (am 11. März

2024 in Kraft getreten) auch bei Anmeldungen zum Versandverfahren einschlägig sind (vgl. Artikel 3

Nr. 7 der F-Gas-VO (EU) 2024/573 und Artikel 3 Nr. 3 der ODS-VO (EU) 2024/590 i.V.m. Artikel 210

der VO (EU) Nr. 952/2013), sind nachfolgende Codierungen, sofern für die im Versandverfahren zu

befördernde Ware zutreffend, in der Versandanmeldung (E_DEP_DAT) anzugeben.

Diese Codierungen können in der Versandanmeldung unter "Unterlage" oder "sonstiger Verweis"

angemeldet werden (siehe im Download von Codelisten NCTS/Versand für "Unterlage" die

Codelisten I0923, I0925 & I0926 und für "Sonstiger Verweis" die Codelisten I0913, I0915 & I0916).

Einzelne Codierungen sind zusätzlich erläutert, sofern dies erforderlich erscheint. Erläuterungen sind

i.d.R. dann unterblieben, wenn der jeweilige Langtext der Codierung selbsterklärend ist.

In der Versandanmeldung obligatorisch anzugebende Codierungen, sofern diese für die

Einfuhrware einschlägig sind, sind in Spalte 1 mit * markiert. Die übrigen zur Anmeldung

verfügbaren Codierungen, können optional angemeldet werden.

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Hinweis zur Angabe der Codierungen:

Da im Bereich F-Gas/ODS häufig unter einer Warennummer sowohl von vorgenannten

Verordnungen umfasste Waren, als auch nicht umfasste Waren anzumelden sind, ist es für die

Abfertigung hilfreich, ein Nichtzutreffen der Verordnungen mittels den Codierungen Y160 (F-Gas)

bzw. Y792 (ODS) anzuzeigen.

Die Anmeldung der zutreffenden Codierungen in der Zollanmeldung wird dringend empfohlen, um

den Abfertigungsprozess durch vermeidbare Nachfragen bzw. Überprüfungen nicht zu verzögern.

I.

F-Gas

Codier

ung

Langtext

Erläuterung

verpflichtend anzugebende Codierungen

*Y123 Unternehmen, das gemäß Artikel 20 der

Verordnung (EU) 2024/573 auf dem F-Gas-

Portal registriert ist

Angabe der Registrierungs-ID mit der das

Unternehmen im F-Gas-Portal registriert ist.

Die erforderliche Angabe der Registrierungs-

ID des F-Gas-Portals ist zwingend im

Datenfeld „SONSTIGER VERWEIS /

Referenznummer“ der Codierung Y123

anzugeben.

*Y121 Tonnen CO₂-Äquivalent von Gasen als

Massengut und von Gasen, die in

Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten

sind, und Teile davon

Angabe des Tonnen CO₂-Äquivalents (TCE) an

Massengut-Gasen und an Gasen, die in

Erzeugnissen und Einrichtungen sowie Teilen

davon enthalten sind.

Die erforderliche Menge ist zwingend im

Datenfeld „SONSTIGER VERWEIS /

Referenznummer“ der Codierung Y121

anzugeben. Dabei ist nur der reine

Zahlenwert ggf. mit Nachkommastellen (in

der Maßeinheit TCE) einzutragen

*Y163 Nettomasse der fluorierten Treibhausgase in

Erzeugnissen und Einrichtungen

Angabe der Nettomasse der fluorierten

Treibhausgase in Kilogramm (KG).

Die erforderliche Menge ist zwingend im

Datenfeld „SONSTIGER VERWEIS /

Referenznummer“ der Codierung Y163

anzugeben. Dabei ist nur der reine

Zahlenwert ggf. mit Nachkommastellen (in

der Maßeinheit KG) einzutragen.

Codierung für nicht den F-Gas-Regelungen unterliegenden Waren

Y160

Waren, die nicht unter die geltenden

Bestimmungen der Verordnung (EU)

2024/573 fallen

Erklärung, dass

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Codier

ung

Langtext

Erläuterung

die Waren, nicht unter den

Anwendungsbereich der Verordnung

(EU) 2024/573 fallen

oder

die in der jeweiligen Bestimmung der

Verordnung (EU) 2024/573

angegebene Ausnahme oder das

Verbot nicht einschlägig ist.

optional angebbare Codierungen

C045

Nachweis, der der Konformitätserklärung

beigefügt ist, über verbindliche

Vorkehrungen für die Rückgabe der Behälter

zum Zwecke der Wiederauffüllung (Artikel

11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573)

Da kein EU-weites oder nationales Muster für

die Konformitätserklärung, die auch den

Nachweis über verbindliche Vorkehrungen für

die Rückgabe der Behälter zum Zwecke der

Wiederauffüllung umfasst, vorliegt, kann diese

derzeit mit Angabe der Codierung C045 in der

Zollanmeldung erklärt werden.

C057

Abschrift der Konformitätserklärung -

Option A gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem

Anhang der Verordnung (EU) 2016/879

C079

Abschrift der Konformitätserklärung -

Option B gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem

Anhang der Verordnung (EU) 2016/879

C082

Abschrift der Konformitätserklärung -

Option C gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem

Anhang der Verordnung (EU) 2016/879

Y054

Waren, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der

Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet

sind

Y120

Unternehmen, die jährlich weniger als 10

Tonnen CO₂-Äquivalent in den Erzeugnissen

oder Einrichtungen enthaltene teilfluorierte

Kohlenwasserstoffe einführen, sind von den

Bestimmungen des Artikels 19 der

Verordnung (EU) 2024/573 ausgenommen

(Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU)

2024/573)

Erklärung, dass das Unternehmen den

angegebenen Schwellenwert unterschreitet

und damit von den Bestimmungen des Art. 19

VO (EU) 2024/573 (Quotensystem,

Konformitätserklärung) ausgenommen ist.

Y125

Einfuhr gemäß Artikel 16 Absatz 1 der

Verordnung (EU) Nr. 2024/573 über die

Verringerung der Menge von in der EU in

Verkehr gebrachten teilfluorierten

Kohlenwasserstoffen

Erklärung, dass die Einfuhr im Rahmen der im

F-Gas-Portal zugewiesenen HFKW-Quote

erfolgt.

Y152

Ausnahme vom Einfuhrverbot für die

Reparatur oder Wartung bestehender

Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1

Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)

2024/573

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Codier

ung

Langtext

Erläuterung

Y154

Ausnahme vom Einfuhr-/Ausfuhrverbot für

Behälter, die nicht wieder aufgefüllt werden

können oder für die keine Vorkehrungen

zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden,

für fluorierte Treibhausgase, leer, vollständig

oder teilweise befüllt, für Labor- oder

Analysezwecke gemäß Artikel 11 Absatz 3

der Verordnung (EU) 2024/573

Y162

Befreiung von der Vorlage einer gültigen

Lizenz bei den Zollbehörden für die Ein-

oder Ausfuhr von Erzeugnissen und

Einrichtungen, die persönliche

Gebrauchsgegenstände sind (Artikel 22

Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung

2024/573

Y166

Kennzeichnung von Dosier-Aerosolen

gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU)

2024/573, der besonderen Genehmigung

durch die Europäische Arzneimittel-Agentur

oder die nationalen Behörden unterliegt –

siehe Fußnote CD807

Bis zur tatsächlichen Umsetzung der F-Gas

Kennzeichnungspflicht von Arzneimitteln

(hier: dosierte Inhalatoren) durch die

medizinische Industrie ist übergangsweise die

Codierung Y166 in der Zollanmeldung

anzugeben.

Link zur Fußnote CD807 der KOM:

https://climate.ec.europa.eu/system/files/20

24-12/guidance%20customs%20F-

gas%20labelling%20medicinal%20products.pd

f

Y167

Ausnahme vom Einfuhrverbot gemäß Artikel

11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/573

(Waren in der zugehörigen TM-Fußnote

beschrieben)

Die Ausnahmen sind in der -Fußnote „TM

01002“ der KOM dargestellt. Dabei handelt es

sich um Waren, für die Übergangsfristen, in

den Durchführungsverordnungen (EU)

2024/2729, 2024/3122 bzw. 2024/3120

geregelt sind.

Y951

Ausnahme von der Verringerung der Menge

der in Verkehr gebrachten teilfluorierten

Kohlenwasserstoffe gemäß Artikel 16 Absatz

2 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung

(EU) 2024/573

Y955

Waren, die nicht unter das Einfuhrverbot

gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung

(EU) 2024/573 fallen

Erklärung, dass

a) die angemeldeten Waren nicht von den

emissionsbezogenen Verboten nach

Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU)

2024/573 betroffen sind.

oder

b) die angemeldeten Waren von dem

emissionsbezogenen Verbot betroffen, die

Einfuhr jedoch im Einklang mit den

Bestimmungen dieses Verbots erfolgt

sind.

Da kein EU-weites oder nationales Muster für

die Konformitätserklärung vorliegt, kann die

Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 4

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Codier

ung

Langtext

Erläuterung

Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573

derzeit mit Angabe der Codierung Y955 in der

Zollanmeldung erklärt werden.

Y972

Ausnahme von der Verringerung der Menge

von in Verkehr gebrachten teilfluorierten

Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 16

Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU)

2024/573

Y986

Ausnahme vom Einfuhrverbot gemäß Artikel

11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU)

2024/573

Erklärung, dass die Ausnahmeregelung für

Militärausrüstung oder nach der Ökodesign-

Richtlinie einschlägig ist.

II.

ODS

Codier

ung

Langtext

Erläuterung

verpflichtend anzugebende Codierungen

*L100

Einfuhrlizenz "geregelte Stoffe"

(Ozonschicht), von der Kommission erteilt

Angabe der erteilten Einfuhrlizenz ODS: zum

03.03.2025 werden neue Lizenztypen erteilt,

die im Rahmen ihrer Gültigkeit mehrfach

verwendet werden können.

Die erforderliche Angabe der Lizenznummer

ist zwingend im Datenfeld „UNTERLAGE /

Referenznummer“ in der Codierung L100

anzugeben. Dabei ist auf die Angabe des

korrekten Formats der Lizenznummer zu

achten (z.B. TRA-xxxxxxxx-xxxx-2025-

00000000; der Bereich „x“ kann dabei 4-8-

stellig sein).

*Y797

Registrierungsnummer des Lizenzsystems

gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a der

Verordnung (EU) 2024/590

Angabe der Registrierungs-ID mit der das

Unternehmen im ODS-Portal registriert ist.

Die erforderliche Angabe der Registrierungs-

ID im ODS-Portal ist zwingend im Datenfeld

„SONSTIGER VERWEIS / Referenznummer“

in der Codierung Y797 anzugeben. Dabei ist

auf die Angabe des korrekten Formats der

Registrierungs-ID zu achten.

*Y798

Angabe der Nettomasse des ozonabbauenden

Stoffes/der ozonabbauenden Stoffe, wenn sie

in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten

sind

Angabe der Nettomasse der ozonabbauenden

Stoffe in Kilogramm (KG).

Die erforderliche Menge ist zwingend im

Datenfeld „SONSTIGER VERWEIS /

Referenznummer“ der Codierung Y798

anzugeben. Dabei ist nur der reine Zahlenwert

ggf. mit Nachkommastellen (in der

Maßeinheit KG) einzutragen.

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Codier

ung

Langtext

Erläuterung

*Y799

Nettomasse des ozonabbauenden Stoffes,

multipliziert mit dem ODP des

ozonabbauenden Stoffes/der

ozonabbauenden Stoffe, auch wenn er in

Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten ist

Angabe der Nettomasse des ozonabbauenden

Stoffes, multipliziert mit dem ODP des

ozonabbauenden Stoffes in Kilogramm (KG).

Die erforderliche Menge ist zwingend im

Datenfeld „SONSTIGER VERWEIS /

Referenznummer“ der Codierung Y799

anzugeben. Dabei ist nur der reine Zahlenwert

ggf. mit Nachkommastellen (in der

Maßeinheit KG) einzutragen.

Codierung für nicht den ODS-Regelungen unterliegenden Waren

Y792

Stoffe, Erzeugnisse, Einrichtungen, die nicht

unter den Anwendungsbereich der

Verordnung (EU) 2024/590 fallen

optional angebbare Codierungen

C701

Nachfüllbare Behälter für ozonabbauende

Stoffe (Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung

(EU) 2024/590) mit einer

Konformitätserklärung einschließlich eines

Nachweises für verbindliche Vorkehrungen

für die Rückgabe der Behälter zum Zwecke

der Wiederauffüllung (Artikel 15 Absatz 3 der

Verordnung (EU) 2024/590)

Da kein EU-weites oder nationales Muster für

diese Konformitätserklärung, einschließlich des

Nachweises für verbindliche Vorkehrungen für

die Rückgabe der Behälter zum Zwecke der

Wiederauffüllung, vorliegt, kann diese derzeit

mit Angabe der Codierung C701 in der

Zollanmeldung erklärt werden.

Y784

Container, die nicht unter das Einfuhr-

/Ausfuhrverbot gemäß der Verordnung (EU)

2024/590 fallen

Y786

Ausnahme vom Verbot der Verwendung

ozonabbauender Stoffe als Ausgangsstoffe

(Artikel 6 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

(Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b

(Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)

(Vormals Codierung L136)

Y787

Ausnahme vom Verbot der Verwendung

ozonabbauender Stoffe als

Verarbeitungshilfsstoffe (Artikel 7 und Artikel

13 Absatz 1 Buchstabe b (Einfuhr) und Artikel

14 Absatz 1 Buchstabe c (Ausfuhr) der

Verordnung (EU) 2024/590)

Y788

Ausnahme vom Verbot für zurückgewonnene,

rezyklierte oder aufgearbeitete Halone zur

Verwendung für kritische

Verwendungszwecke (siehe Artikel 9 und

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g (Einfuhr) und

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e (Ausfuhr) der

Verordnung (EU) 2024/590), mit Vorlage der

erforderlichen Bescheinigung (Artikel 17

Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/590)

Y789

Ausnahme vom Verbot für Erzeugnisse und

Einrichtungen, die Halone enthalten oder

Seite 7 von 7

Codier

ung

Langtext

Erläuterung

deren Funktion von Halonen abhängt (siehe

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h (Einfuhr) und

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f (Ausfuhr) der

Verordnung (EU) 2024/590)

Y790

Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende

Stoffe, die zur Zerstörung oder Aufarbeitung

bestimmt sind (siehe Artikel 12 und Artikel 13

Absatz 1 Buchstaben d und e (Einfuhr) der

Verordnung (EU) 2024/590) oder für

Erzeugnisse und Einrichtungen (siehe Artikel

12, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe i (Einfuhr)

der Verordnung (EU) 2024/590)

Y791

Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende

Stoffe zur Verwendung zu wesentlichen

Labor- und Analysezwecken (Artikel 8 und

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c (Einfuhr) und

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a (Ausfuhr) der

Verordnung (EU) 2024/590) sowie für

Erzeugnisse und Einrichtungen (Artikel 11

Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j

(Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g

(Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)

(Vormals Codierung L136)

Y793

Erzeugnisse und Einrichtungen, die

ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu

ihrem Funktionieren benötigen, die als

persönliche Gebrauchsgegenstände

eingeführt/ausgeführt werden (Artikel 5

Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/590)

Y795

Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung

2024/590 eingeführte Waren hinsichtlich

Trifluormethan als Nebenprodukt während

des Herstellungsprozesses

Da kein EU-weites oder nationales Muster für

die Konformitätserklärung vorliegt, kann die

Erfüllung der Bedingungen nach 15 Absatz 4

der Verordnung 2024/590 derzeit mit Angabe

der Codierung Y795 in der Zollanmeldung

erklärt werden.

Y796

Behälter, die gemäß Artikel 15 Absatz 5 der

Verordnung (EU) 2024/590 gekennzeichnet

sind und ozonabbauende Stoffe enthalten,

die für die in den Artikeln 6, 7, 8 und 12 der

Verordnung (EU) 2024/590 genannten

Verwendungszwecke bestimmt sind

Im Auftrag

Bösenberg

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