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11.04.2025

Betreff: ATLAS – Info 0769/25

GZ

Bezug:

: 06010302#0015#0769– 0769/2025 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Versand

Hinweise zum Wert „20300 – EXPORT“

Aufgrund einer hohen Anzahl an Fehlermeldungen bei der Teilnehmereingabe von

Versandanmeldungen (E_DEP_DAT) im Zusammenhang mit der Anmeldung des Wertes

„20300 – EXPORT“ in der Datengruppe „ZUSÄTZLICHE INFORMATION“ wird mit dieser

ATLAS-Info auf ein paar wesentliche Punkte hingewiesen.

Bedeutung des Wertes „20300 – EXPORT“

Mit dem Wert „20300 – EXPORT“ als zusätzliche Information erklärt der Ersteller der

Versandanmeldung, dass alle Förmlichkeiten des Ausfuhrverfahrens erfüllt sind und die

betreffende Warensendung das Gebiet der EU verlassen darf.

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Hinweise zur Anmeldung des Wertes „20300 – EXPORT“

Der Wert „20300 – EXPORT“ kann als zusätzliche Information auf der

Einzelsendungsebene (in einzelnen Einzelsendungen) oder auf der Warenpositionsebene

(in einzelnen Warenpositionen) angegeben werden. Bei Angabe des Wertes „20300 –

EXPORT“ in einer Einzelsendung gilt die Angabe für die gesamte Einzelsendung und

damit für alle der Einzelsendung untergeordneten Warenpositionen. Bei Angabe des

Wertes „20300 – EXPORT“ in einer Warenposition gilt die Angabe „nur“ für die jeweilige

Warenposition, in der die Angabe erfolgt ist.

Wie oben bereits dargestellt, erklärt der Ersteller der Versandanmeldung mit Angabe des

Wertes „20300 – EXPORT“, dass alle Förmlichkeiten des Ausfuhrverfahrens erfüllt sind

und die betreffende Warensendung das Gebiet der EU verlassen darf. Daher ist die

Angabe des Wertes „20300 – EXPORT“ in einer Versandanmeldung grundsätzlich nur

dann erforderlich, wenn mit der Versandanmeldung mit dem Vorpapier-Wert N830 auf

einen vorangegangenen Ausfuhrvorgang referenziert wird oder wenn Unionsware im

Versandverfahren auf anderem Weg (z.B. mittels Handelsrechnung bei

Ausfuhrvorgängen mit einem Warenwert unter 1.000 Euro) aus einem Mitgliedstaat als

Versendungsland in ein Drittland als Bestimmungsland befördert werden soll.

Des Weiteren sind folgende Punkte bei der Anmeldung des Wertes „20300 – EXPORT“ zu

beachten:

1.

Wenn die zusätzliche Information „20300 – EXPORT“ angegeben wird, muss

mindestens eines der Vorpapiere „N830 – Ausfuhranmeldung“, „N380 –

Handelsrechnung“, „N820 – Versandanmeldung T“, „N821 – Versandanmeldung T1“,

„N822 – Versandanmeldung T2“, „N952 – Carnet TIR“ oder „9ZZZ – Sonstige“

angegeben sein.

Hintergrund: Wenn mit dem Wert „20300 – EXPORT“ erklärt wird, dass alle

Förmlichkeiten des Ausfuhrverfahrens erfüllt sind, muss dieser Aussage auch eine

entsprechende Ausfuhrsendung zugrunde liegen, die in der Versandanmeldung

benannt wird. Eine Möglichkeit ist dann, dass mit der Versandanmeldung mit

dem Vorpapier-Wert N830 auf diese Ausfuhrsendung referenziert wird.

Alternativ ist es auch möglich, dass eine Handelsrechnung als Vorpapier

angegeben wird. Dies ist beispielsweise bei Ausfuhrvorgängen mit einem

Warenwert unter 1.000 Euro zulässig. Ein weiteres Szenario ist, dass auf einen

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vorigen Versandvorgang (T, T1, T2 oder TIR) referenziert werden soll, der

wiederum auf einen Ausfuhrvorgang oder eine Handelsrechnung verweist.

2.

Wenn ein Vorpapier der Art „N830 – Ausfuhranmeldung“ angegeben wird, muss

auch immer die zusätzliche Information „20300 – EXPORT“ angegeben sein.

Hintergrund: Wenn mit einer Versandanmeldung mit dem Vorpapier-Wert N830

auf einen vorangegangenen Ausfuhrvorgang referenziert wird, muss für diese

Ausfuhrsendung bzw. für alle Waren dieser Ausfuhrsendung auch erklärt werden,

dass alle Förmlichkeiten des Ausfuhrverfahrens erfüllt sind und die betreffende

Warensendung das Gebiet der EU verlassen darf.

3.

Bei Art der Anmeldung = „T2“ oder „T2F“, Versendungsland = Mitgliedsstaat und

Bestimmungsland = Drittland muss die zusätzliche Information „20300 – EXPORT“

angegeben sein.

Hintergrund: Es handelt sich hierbei um den „klassischen“ Fall, in dem

Unionsware im Versandverfahren aus einem Mitgliedstaat als Versendungsland

in ein Drittland als Bestimmungsland ausgeführt werden soll. Auch hier ist die

Angabe des Wertes „20300 – EXPORT“ erforderlich.

4.

Bei einem Versendungsland = Drittland ist die Angabe der zusätzlichen Information

„20300 – EXPORT“ nicht zulässig.

Hintergrund: Wenn das Versendungsland ein Drittland ist, kann dem

betreffenden Beförderungs-/Versandvorgang kein deutscher/europäischer

Ausfuhrvorgang zugrunde liegen.

5.

Die Angabe des Wertes „20300 – EXPORT“ ist unzulässig, wenn einer der Werte

„20100“ (Ausfuhr aus EU oder EFTA-Staat unterliegt Beschränkungen) oder „20200“

(Ausfuhr aus EU oder EFTA-Staat unterliegt Ausfuhrabgaben) angegeben wird.

Hintergrund: Es ist nicht zulässig, dass für eine Warensendung auf der einen Seite

erklärt wird, dass alle Förmlichkeiten des Ausfuhrverfahrens erfüllt sind (20300 –

EXPORT) und auf der anderen Seite Beschränkungen oder Ausfuhrabgaben

bestehen (20100 bzw. 20200).

6.

Die Angabe der Vorpapier-Werte „9DEZ“ (Zolllager) oder „9DEY“ (Aktive Veredelung)

ist unzulässig, wenn der Wert „20300 – EXPORT“ als zusätzliche Information

angegeben wird.

Hintergrund: Wenn eine Ware aus dem Zolllager oder aus der Aktiven

Veredelung wieder ausgeführt werden soll, muss immer zuerst eine

Wiederausfuhranmeldung abgegeben werden. Für dieses

Wiederausfuhrverfahren wird dann eine Ausfuhr-MRN generiert. In der

Versandanmeldung ist dann das vorangegangene Verfahren das

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Wiederausfuhrverfahren (Vorpapier-Wert N830). Aus diesem Grund ist die

Angabe des Vorpapier-Wertes „9DEZ“ bzw. „9DEY“ in einer Warenposition

unzulässig, wenn in der dazugehörigen Einzelsendung der Vorpapier-Wert N830

angegeben wird. Folgerichtig schließt sich auch die Angabe der Werte „9DEZ“

bzw. „9DEY“ und „20300 – EXPORT“ innerhalb einer Warenposition aus.

Der einzige Fall, in dem eine Ware aus dem Zolllager oder aus der Aktiven

Veredelung unmittelbar in ein (externes) Versandverfahren überführt werden

kann, ist die Konstellation, dass diese Nichtunionsware (aus dem Zolllager oder

der Aktiven Veredelung) in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht werden

soll, um dort einem weiteren Zollverfahren zugeführt zu werden. In diesem

Versandverfahren liegt dann kein Fall einer Ausfuhr vor, womit die Angabe des

Wertes „20300 – EXPORT“ nicht zulässig ist.

Andernfalls wird die Versandanmeldung mit einer Fehlermeldung abgelehnt.

Im Auftrag

Bösenberg

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