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11.04.2025
Betreff: ATLAS – Info 0769/25
GZ
Bezug:
: 06010302#0015#0769– 0769/2025 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS – Versand
Hinweise zum Wert „20300 – EXPORT“
Aufgrund einer hohen Anzahl an Fehlermeldungen bei der Teilnehmereingabe von
Versandanmeldungen (E_DEP_DAT) im Zusammenhang mit der Anmeldung des Wertes
„20300 – EXPORT“ in der Datengruppe „ZUSÄTZLICHE INFORMATION“ wird mit dieser
ATLAS-Info auf ein paar wesentliche Punkte hingewiesen.
Bedeutung des Wertes „20300 – EXPORT“
Mit dem Wert „20300 – EXPORT“ als zusätzliche Information erklärt der Ersteller der
Versandanmeldung, dass alle Förmlichkeiten des Ausfuhrverfahrens erfüllt sind und die
betreffende Warensendung das Gebiet der EU verlassen darf.
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Hinweise zur Anmeldung des Wertes „20300 – EXPORT“
Der Wert „20300 – EXPORT“ kann als zusätzliche Information auf der
Einzelsendungsebene (in einzelnen Einzelsendungen) oder auf der Warenpositionsebene
(in einzelnen Warenpositionen) angegeben werden. Bei Angabe des Wertes „20300 –
EXPORT“ in einer Einzelsendung gilt die Angabe für die gesamte Einzelsendung und
damit für alle der Einzelsendung untergeordneten Warenpositionen. Bei Angabe des
Wertes „20300 – EXPORT“ in einer Warenposition gilt die Angabe „nur“ für die jeweilige
Warenposition, in der die Angabe erfolgt ist.
Wie oben bereits dargestellt, erklärt der Ersteller der Versandanmeldung mit Angabe des
Wertes „20300 – EXPORT“, dass alle Förmlichkeiten des Ausfuhrverfahrens erfüllt sind
und die betreffende Warensendung das Gebiet der EU verlassen darf. Daher ist die
Angabe des Wertes „20300 – EXPORT“ in einer Versandanmeldung grundsätzlich nur
dann erforderlich, wenn mit der Versandanmeldung mit dem Vorpapier-Wert N830 auf
einen vorangegangenen Ausfuhrvorgang referenziert wird oder wenn Unionsware im
Versandverfahren auf anderem Weg (z.B. mittels Handelsrechnung bei
Ausfuhrvorgängen mit einem Warenwert unter 1.000 Euro) aus einem Mitgliedstaat als
Versendungsland in ein Drittland als Bestimmungsland befördert werden soll.
Des Weiteren sind folgende Punkte bei der Anmeldung des Wertes „20300 – EXPORT“ zu
beachten:
1.
Wenn die zusätzliche Information „20300 – EXPORT“ angegeben wird, muss
mindestens eines der Vorpapiere „N830 – Ausfuhranmeldung“, „N380 –
Handelsrechnung“, „N820 – Versandanmeldung T“, „N821 – Versandanmeldung T1“,
„N822 – Versandanmeldung T2“, „N952 – Carnet TIR“ oder „9ZZZ – Sonstige“
angegeben sein.
Hintergrund: Wenn mit dem Wert „20300 – EXPORT“ erklärt wird, dass alle
Förmlichkeiten des Ausfuhrverfahrens erfüllt sind, muss dieser Aussage auch eine
entsprechende Ausfuhrsendung zugrunde liegen, die in der Versandanmeldung
benannt wird. Eine Möglichkeit ist dann, dass mit der Versandanmeldung mit
dem Vorpapier-Wert N830 auf diese Ausfuhrsendung referenziert wird.
Alternativ ist es auch möglich, dass eine Handelsrechnung als Vorpapier
angegeben wird. Dies ist beispielsweise bei Ausfuhrvorgängen mit einem
Warenwert unter 1.000 Euro zulässig. Ein weiteres Szenario ist, dass auf einen
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vorigen Versandvorgang (T, T1, T2 oder TIR) referenziert werden soll, der
wiederum auf einen Ausfuhrvorgang oder eine Handelsrechnung verweist.
2.
Wenn ein Vorpapier der Art „N830 – Ausfuhranmeldung“ angegeben wird, muss
auch immer die zusätzliche Information „20300 – EXPORT“ angegeben sein.
Hintergrund: Wenn mit einer Versandanmeldung mit dem Vorpapier-Wert N830
auf einen vorangegangenen Ausfuhrvorgang referenziert wird, muss für diese
Ausfuhrsendung bzw. für alle Waren dieser Ausfuhrsendung auch erklärt werden,
dass alle Förmlichkeiten des Ausfuhrverfahrens erfüllt sind und die betreffende
Warensendung das Gebiet der EU verlassen darf.
3.
Bei Art der Anmeldung = „T2“ oder „T2F“, Versendungsland = Mitgliedsstaat und
Bestimmungsland = Drittland muss die zusätzliche Information „20300 – EXPORT“
angegeben sein.
Hintergrund: Es handelt sich hierbei um den „klassischen“ Fall, in dem
Unionsware im Versandverfahren aus einem Mitgliedstaat als Versendungsland
in ein Drittland als Bestimmungsland ausgeführt werden soll. Auch hier ist die
Angabe des Wertes „20300 – EXPORT“ erforderlich.
4.
Bei einem Versendungsland = Drittland ist die Angabe der zusätzlichen Information
„20300 – EXPORT“ nicht zulässig.
Hintergrund: Wenn das Versendungsland ein Drittland ist, kann dem
betreffenden Beförderungs-/Versandvorgang kein deutscher/europäischer
Ausfuhrvorgang zugrunde liegen.
5.
Die Angabe des Wertes „20300 – EXPORT“ ist unzulässig, wenn einer der Werte
„20100“ (Ausfuhr aus EU oder EFTA-Staat unterliegt Beschränkungen) oder „20200“
(Ausfuhr aus EU oder EFTA-Staat unterliegt Ausfuhrabgaben) angegeben wird.
Hintergrund: Es ist nicht zulässig, dass für eine Warensendung auf der einen Seite
erklärt wird, dass alle Förmlichkeiten des Ausfuhrverfahrens erfüllt sind (20300 –
EXPORT) und auf der anderen Seite Beschränkungen oder Ausfuhrabgaben
bestehen (20100 bzw. 20200).
6.
Die Angabe der Vorpapier-Werte „9DEZ“ (Zolllager) oder „9DEY“ (Aktive Veredelung)
ist unzulässig, wenn der Wert „20300 – EXPORT“ als zusätzliche Information
angegeben wird.
Hintergrund: Wenn eine Ware aus dem Zolllager oder aus der Aktiven
Veredelung wieder ausgeführt werden soll, muss immer zuerst eine
Wiederausfuhranmeldung abgegeben werden. Für dieses
Wiederausfuhrverfahren wird dann eine Ausfuhr-MRN generiert. In der
Versandanmeldung ist dann das vorangegangene Verfahren das
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Wiederausfuhrverfahren (Vorpapier-Wert N830). Aus diesem Grund ist die
Angabe des Vorpapier-Wertes „9DEZ“ bzw. „9DEY“ in einer Warenposition
unzulässig, wenn in der dazugehörigen Einzelsendung der Vorpapier-Wert N830
angegeben wird. Folgerichtig schließt sich auch die Angabe der Werte „9DEZ“
bzw. „9DEY“ und „20300 – EXPORT“ innerhalb einer Warenposition aus.
Der einzige Fall, in dem eine Ware aus dem Zolllager oder aus der Aktiven
Veredelung unmittelbar in ein (externes) Versandverfahren überführt werden
kann, ist die Konstellation, dass diese Nichtunionsware (aus dem Zolllager oder
der Aktiven Veredelung) in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht werden
soll, um dort einem weiteren Zollverfahren zugeführt zu werden. In diesem
Versandverfahren liegt dann kein Fall einer Ausfuhr vor, womit die Angabe des
Wertes „20300 – EXPORT“ nicht zulässig ist.
Andernfalls wird die Versandanmeldung mit einer Fehlermeldung abgelehnt.
Im Auftrag
Bösenberg
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.