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Fax +49 (0) 69/20971-584
Servicedesk@itzbund.de
24.02.2025
Betreff: ATLAS – Info 0742/25
Bezug: 06010302#0015#0588 – 0588/2024, #0590 – 0590/2024, #0700 – 0700/2025
GZ: 06010302#0015#0742 – 0742/2025 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS – Einfuhr, ATLAS – Ausfuhr
Hinweise zur Anmeldung von TARIC Codierungen für
fluorierte Treibhausgase (F-Gas) und ozonabbauende Stoffe
(ODS)
Aktualisierung der ATLAS-Info 700/25, die hiermit
aufgehoben wird. (alle Änderungen sind nachfolgend kursiv dargestellt)
Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass im Bereich Ausfuhr Änderungen bei den
Codierungen Y121, Y163, Y798 und Y799 erforderlich waren. Die mitzuteilenden Mengen sind
ab sofort im Datenfeld „Referenznummer“ statt „Detail“ anzugeben.
Zum Bereich ATLAS-Versand wird zu gegebener Zeit eine gesonderte ATLAS-Info
veröffentlicht.
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Allgemeine Hinweise zur Anmeldung von TARIC
Codierungen für fluorierte Treibhausgase (F-Gas) und
ozonabbauende Stoffe (ODS)
In den folgenden Übersichten werden für die Bereiche F-Gas und ODS einzelne Codierungen
zusätzlich erläutert, sofern dies erforderlich erscheint. Erläuterungen sind i.d.R. dann unterblieben,
wenn der jeweilige Langtext der Codierung selbsterklärend ist.
Die neue Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase ist am 11. März 2024 in Kraft
getreten und ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 517/2024.
Die neue Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen ist am 11.
März 2024 in Kraft getreten und ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 1005/2009.
Beide Verordnungen beinhalten Bestimmungen und Pflichten, welche bei der Einfuhr und Ausfuhr
betroffener Waren Anwendung finden.
Sowohl für F-Gas als auch für ODS wurden dafür seitens der EU-Kommission TARIC-Maßnahmen
integriert. Nachfolgend aufgeführt sind alle derzeit in den jeweiligen Maßnahmearten möglichen
Codierungen, wobei zu beachten ist, dass je nach Warennummer unterschiedliche
Bedingungskonstellationen bestehen und daher je nach Warenkreis nicht alle Codierungen
gleichermaßen betroffen sind.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle bei der angemeldeten Warennummer
angezeigten Bedingungsblöcke der u.a. TARIC-Maßnahmen (unabhängig von einer ggf.
technischen Reaktion des Zollabfertigungssystems ATLAS) hinsichtlich der vorgenannten
Verordnungen fachlich abzuprüfen sind und die dabei zutreffenden Codierungen aus jeder
der Tabellen (Bedingungsblöcke) in der Zollanmeldung (Positionsebene) anzugeben sind.
Die Mehrfachnennung derselben Codierung ist dabei nicht erforderlich und nicht zulässig.
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I.
TARIC-Maßnahmen Einfuhr
1.
F-Gas
Integration der TARIC-Maßnahme 724 „Kontrolle der Einfuhr von fluorierten
Treibhausgasen“
Codier
ung
Langtext
Erläuterung
C045
Nachweis, der der Konformitätserklärung
beigefügt ist, über verbindliche
Vorkehrungen für die Rückgabe der Behälter
zum Zwecke der Wiederauffüllung (Artikel
11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573)
Da kein EU-weites oder nationales Muster für
die Konformitätserklärung, die auch den
Nachweis über verbindliche Vorkehrungen für
die Rückgabe der Behälter zum Zwecke der
Wiederauffüllung umfasst, vorliegt, kann diese
derzeit mit Angabe der Codierung C045 in der
Zollanmeldung erklärt werden.
C057
Abschrift der Konformitätserklärung -
Option A gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem
Anhang der Verordnung (EU) 2016/879
C079
Abschrift der Konformitätserklärung -
Option B gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem
Anhang der Verordnung (EU) 2016/879
C082
Abschrift der Konformitätserklärung -
Option C gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem
Anhang der Verordnung (EU) 2016/879
Y054
Waren, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet
sind
Y120
Unternehmen, die jährlich weniger als 10
Tonnen CO₂-Äquivalent in den Erzeugnissen
oder Einrichtungen enthaltene teilfluorierte
Kohlenwasserstoffe einführen, sind von den
Bestimmungen des Artikels 19 der
Verordnung (EU) 2024/573 ausgenommen
(Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU)
2024/573)
Erklärung, dass das Unternehmen den
angegebenen Schwellenwert unterschreitet
und damit von den Bestimmungen des Art. 19
VO (EU) 2024/573 (Quotensystem,
Konformitätserklärung) ausgenommen ist.
Y121
Tonnen CO₂-Äquivalent von Gasen als
Massengut und von Gasen, die in
Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten
sind, und Teile davon
Angabe des Tonnen CO₂-Äquivalents (TCE) an
Massengut-Gasen und an Gasen, die in
Erzeugnissen und Einrichtungen sowie Teilen
davon enthalten sind.
Die für die Zollabfertigung erforderliche
Menge ist zwingend im Datenfeld „Nummer
der Unterlage (Position)“ der Codierung Y121
anzugeben. Dabei ist nur der reine
Zahlenwert ggf. mit Nachkommastellen (in
der Maßeinheit TCE) einzutragen. Zudem ist
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Codier
ung
Langtext
Erläuterung
das Unterlagenkennzeichen „vorhanden“
anzukreuzen.
Y123
Unternehmen, das gemäß Artikel 20 der
Verordnung (EU) 2024/573 auf dem F-Gas-
Portal registriert ist
Angabe der Registrierungs-ID mit der das
Unternehmen im F-Gas-Portal registriert ist.
Die für die Zollabfertigung erforderliche
Angabe der Registrierungs-ID des F-Gas-
Portals ist zwingend im Datenfeld „Nummer
der Unterlage (Position)“ der Codierung Y123
anzugeben. Zudem ist das
Unterlagenkennzeichen „vorhanden“
anzukreuzen.
Y125
Einfuhr gemäß Artikel 16 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 2024/573 über die
Verringerung der Menge von in der EU in
Verkehr gebrachten teilfluorierten
Kohlenwasserstoffen
Erklärung, dass die Einfuhr im Rahmen der im
F-Gas-Portal zugewiesenen HFKW-Quote
erfolgt.
Y152
Ausnahme vom Einfuhrverbot für die
Reparatur oder Wartung bestehender
Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
2024/573
Y154
Ausnahme vom Einfuhr-/Ausfuhrverbot für
Behälter, die nicht wieder aufgefüllt werden
können oder für die keine Vorkehrungen
zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden,
für fluorierte Treibhausgase, leer, vollständig
oder teilweise befüllt, für Labor- oder
Analysezwecke gemäß Artikel 11 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2024/573
Y160
Waren, die nicht unter die geltenden
Bestimmungen der Verordnung (EU)
2024/573 fallen
Erklärung, dass
a) die Waren, nicht unter den
Anwendungsbereich der Verordnung (EU)
2024/573 fallen
oder
b) die in der jeweiligen Bestimmung der
Verordnung (EU) 2024/573 angegebene
Ausnahme oder das Verbot nicht
einschlägig ist.
Y162
Befreiung von der Vorlage einer gültigen
Lizenz bei den Zollbehörden für die Ein-
oder Ausfuhr von Erzeugnissen und
Einrichtungen, die persönliche
Gebrauchsgegenstände sind (Artikel 22
Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung
2024/573
Y163
Nettomasse der fluorierten Treibhausgase in
Erzeugnissen und Einrichtungen
Angabe der Nettomasse der fluorierten
Treibhausgase in Kilogramm (KG).
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Codier
ung
Langtext
Erläuterung
Die für die Zollabfertigung erforderliche
Menge ist zwingend im Datenfeld „Nummer
der Unterlage (Position)“ der Codierung Y163
anzugeben. Dabei ist nur der reine
Zahlenwert ggf. mit Nachkommastellen (in
der Maßeinheit KG) einzutragen. Zudem ist
das Unterlagenkennzeichen „vorhanden“
anzukreuzen.
Y166
Kennzeichnung von Dosier-Aerosolen
gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU)
2024/573, der besonderen Genehmigung
durch die Europäische Arzneimittel-Agentur
oder die nationalen Behörden unterliegt –
siehe Fußnote CD807
Bis zur tatsächlichen Umsetzung der F-Gas
Kennzeichnungspflicht von Arzneimitteln
(hier: dosierte Inhalatoren) durch die
medizinische Industrie ist übergangsweise die
Codierung Y166 in der Zollanmeldung
anzugeben.
Link zur Fußnote CD807 der KOM:
https://climate.ec.europa.eu/system/files/20
24-12/guidance%20customs%20F-
gas%20labelling%20medicinal%20products.pd
f
Y167
Ausnahme vom Einfuhrverbot gemäß Artikel
11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/573
(Waren in der zugehörigen TM-Fußnote
beschrieben)
Die Ausnahmen sind in der -Fußnote „TM
01002“ der KOM dargestellt. Dabei handelt es
sich um Waren, für die Übergangsfristen, in
den Durchführungsverordnungen (EU)
2024/2729, 2024/3122 bzw. 2024/3120
geregelt sind.
Y951
Ausnahme von der Verringerung der Menge
der in Verkehr gebrachten teilfluorierten
Kohlenwasserstoffe gemäß Artikel 16 Absatz
2 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung
(EU) 2024/573
Y955
Waren, die nicht unter das Einfuhrverbot
gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung
(EU) 2024/573 fallen
Erklärung, dass
a) die angemeldeten Waren nicht von den
emissionsbezogenen Verboten nach
Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU)
2024/573 betroffen sind.
oder
b) die angemeldeten Waren von dem
emissionsbezogenen Verbot betroffen, die
Einfuhr jedoch im Einklang mit den
Bestimmungen dieses Verbots erfolgt
sind.
Da kein EU-weites oder nationales Muster für
die Konformitätserklärung vorliegt, kann die
Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 4
Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573
derzeit mit Angabe der Codierung Y955 in der
Zollanmeldung erklärt werden.
Y972
Ausnahme von der Verringerung der Menge
von in Verkehr gebrachten teilfluorierten
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Codier
ung
Langtext
Erläuterung
Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 16
Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU)
2024/573
Y986
Ausnahme vom Einfuhrverbot gemäß Artikel
11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU)
2024/573
Erklärung, dass die Ausnahmeregelung für
Militärausrüstung oder nach der Ökodesign-
Richtlinie einschlägig ist.
2.
ODS
Integration der TARIC-Maßnahme 726 „Einfuhrkontrolle von ozonabbauen-den
Stoffen“
Codier
ung
Langtext
Erläuterung
C701
Nachfüllbare Behälter für ozonabbauende
Stoffe (Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2024/590) mit einer
Konformitätserklärung einschließlich eines
Nachweises für verbindliche Vorkehrungen
für die Rückgabe der Behälter zum Zwecke
der Wiederauffüllung (Artikel 15 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2024/590)
Da kein EU-weites oder nationales Muster für
diese Konformitätserklärung, einschließlich
des Nachweises für verbindliche
Vorkehrungen für die Rückgabe der Behälter
zum Zwecke der Wiederauffüllung, vorliegt,
kann diese derzeit mit Angabe der Codierung
C701 in der Zollanmeldung erklärt werden.
L100
Einfuhrlizenz "geregelte Stoffe"
(Ozonschicht), von der Kommission erteilt
Angabe der erteilten Einfuhrlizenz ODS: zum
03.03.2025 werden neue Lizenztypen erteilt,
die im Rahmen ihrer Gültigkeit mehrfach
verwendet werden können.
Die für die Zollabfertigung erforderliche
Angabe der Lizenznummer ist zwingend im
Datenfeld „Nummer der Unterlage
(Position)“ in der Codierung L100 anzugeben.
Dabei ist auf die Angabe des korrekten
Formats der Lizenznummer zu achten (z.B.
IMP-xxxxxxxx-ILAB-2025-00000000; der
Bereich „x“ kann dabei 4-8-stellig sein).
Y784
Container, die nicht unter das Einfuhr-
/Ausfuhrverbot gemäß der Verordnung (EU)
2024/590 fallen
Y786
Ausnahme vom Verbot der Verwendung
ozonabbauender Stoffe als Ausgangsstoffe
(Artikel 6 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe
a (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe b (Ausfuhr) der Verordnung (EU)
2024/590)
(Vormals Codierung L136)
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Codier
ung
Langtext
Erläuterung
Y787
Ausnahme vom Verbot der Verwendung
ozonabbauender Stoffe als
Verarbeitungshilfsstoffe (Artikel 7 und
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b (Einfuhr)
und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c
(Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
Y788
Ausnahme vom Verbot für
zurückgewonnene, rezyklierte oder
aufgearbeitete Halone zur Verwendung für
kritische Verwendungszwecke (siehe Artikel
9 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g
(Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe
e (Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590),
mit Vorlage der erforderlichen
Bescheinigung (Artikel 17 Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2024/590)
Y789
Ausnahme vom Verbot für Erzeugnisse und
Einrichtungen, die Halone enthalten oder
deren Funktion von Halonen abhängt (siehe
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h (Einfuhr)
und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f
(Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
Y790
Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende
Stoffe, die zur Zerstörung oder Aufarbeitung
bestimmt sind (siehe Artikel 12 und Artikel
13 Absatz 1 Buchstaben d und e (Einfuhr) der
Verordnung (EU) 2024/590) oder für
Erzeugnisse und Einrichtungen (siehe Artikel
12, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe i (Einfuhr)
der Verordnung (EU) 2024/590)
Y791
Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende
Stoffe zur Verwendung zu wesentlichen
Labor- und Analysezwecken (Artikel 8 und
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c (Einfuhr)
und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a
(Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
sowie für Erzeugnisse und Einrichtungen
(Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1
Buchstabe j (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe g (Ausfuhr) der Verordnung (EU)
2024/590)
(Vormals Codierung L136)
Y792
Stoffe, Erzeugnisse, Einrichtungen, die nicht
unter den Anwendungsbereich der
Verordnung (EU) 2024/590 fallen
Y793
Erzeugnisse und Einrichtungen, die
ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu
ihrem Funktionieren benötigen, die als
persönliche Gebrauchsgegenstände
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Codier
ung
Langtext
Erläuterung
eingeführt/ausgeführt werden (Artikel 5
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/590)
Y795
Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung
2024/590 eingeführte Waren hinsichtlich
Trifluormethan als Nebenprodukt während
des Herstellungsprozesses
Da kein EU-weites oder nationales Muster für
die Konformitätserklärung vorliegt, kann die
Erfüllung der Bedingungen nach 15 Absatz 4
der Verordnung 2024/590 derzeit mit Angabe
der Codierung Y795 in der Zollanmeldung
erklärt werden.
Y796
Behälter, die gemäß Artikel 15 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2024/590 gekennzeichnet
sind und ozonabbauende Stoffe enthalten,
die für die in den Artikeln 6, 7, 8 und 12 der
Verordnung (EU) 2024/590 genannten
Verwendungszwecke bestimmt sind
Y797
Registrierungsnummer des Lizenzsystems
gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2024/590
Angabe der Registrierungs-ID mit der das
Unternehmen im ODS-Portal registriert ist.
Die für die Zollabfertigung erforderliche
Angabe der Registrierungs-ID im ODS-Portal
ist zwingend im Datenfeld „Nummer der
Unterlage (Position)“ in der Codierung Y797
anzugeben. Dabei ist auf die Angabe des
korrekten Formats der Registrierungs-ID zu
achten. Zudem ist das
Unterlagenkennzeichen „vorhanden“
anzukreuzen.
Y798
Angabe der Nettomasse des
ozonabbauenden Stoffes/der
ozonabbauenden Stoffe, wenn sie in
Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten
sind
Angabe der Nettomasse der ozonabbauenden
Stoffe in Kilogramm (KG).
Die für die Zollabfertigung erforderliche
Menge ist zwingend im Datenfeld „Nummer
der Unterlage (Position)“ der Codierung Y798
anzugeben. Dabei ist nur der reine
Zahlenwert ggf. mit Nachkommastellen (in
der Maßeinheit KG) einzutragen. Zudem ist
das Unterlagenkennzeichen „vorhanden“
anzukreuzen.
Y799
Nettomasse des ozonabbauenden Stoffes,
multipliziert mit dem ODP des
ozonabbauenden Stoffes/der
ozonabbauenden Stoffe, auch wenn er in
Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten
ist
Angabe der Nettomasse des ozonabbauenden
Stoffes, multipliziert mit dem ODP des
ozonabbauenden Stoffes in Kilogramm (KG).
Die für die Zollabfertigung erforderliche
Menge ist zwingend im Datenfeld „Nummer
der Unterlage (Position)“ der Codierung Y799
anzugeben. Dabei ist nur der reine
Zahlenwert ggf. mit Nachkommastellen (in
der Maßeinheit KG) einzutragen. Zudem ist
das Unterlagenkennzeichen „vorhanden“
anzukreuzen.
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II. TARIC-Maßnahmen Ausfuhr
1.
F-Gas
Integration der TARIC-Maßnahme 765 „Ausfuhrkontrolle von fluorierten
Treibhausgasen“
Codierung
Langtext
Erläuterung
Y121
Tonnen CO2-Äquivalent von Gasen als
Massengut und von Gasen, die in
Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten
sind, und Teile davon
Angabe des Tonnen CO₂-Äquivalents
(TCE) an Massengut-Gasen und an Gasen,
die in Erzeugnissen und Einrichtungen
sowie Teilen davon enthalten sind.
Die für die Zollabfertigung erforderliche
Menge ist zwingend im Datenfeld
„SONSTIGER VERWEIS /
Referenznummer (Warenpositionsebene)“
der Codierung Y121 anzugeben. Dabei ist
nur der reine Zahlenwert ggf. mit
Nachkommastellen (in der Maßeinheit
TCE) einzutragen.
Y123
Unternehmen, das gemäß Artikel 20 der
Verordnung (EU) 2024/573 auf dem F Gas-
Portal registriert ist
Angabe der Registrierungs-ID mit der das
Unternehmen im F-Gas-Portal registriert
ist.
Die für die Zollabfertigung erforderliche
Angabe der Registrierungs-ID des F-Gas-
Portals ist zwingend im Datenfeld
„SONSTIGER VERWEIS /
Referenznummer
(Warenpositionsebene)“ der Codierung
Y123 anzugeben.
Y154
Ausnahme vom Einfuhr-/Ausfuhrverbot für
Behälter, die nicht wieder aufgefüllt werden
können oder für die keine Vorkehrungen
zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden,
für fluorierte Treibhausgase, leer, vollständig
oder teilweise befüllt, für Labor- oder
Analysezwecke gemäß Artikel 11 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2024/573
Y160
Waren, die nicht unter die geltenden
Bestimmungen der Verordnung (EU)
2024/573 fallen
Erklärung, dass
a) die Waren, nicht unter den
Anwendungsbereich der Verordnung
(EU) 2024/573 fallen
oder
b) die in der jeweiligen Bestimmung der
Verordnung (EU) 2024/573
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Codierung
Langtext
Erläuterung
angegebene Ausnahme oder das
Verbot nicht einschlägig ist.
Y162
Befreiung von der Vorlage einer gültigen
Lizenz bei den Zollbehörden für die Ein-
oder Ausfuhr von Erzeugnissen und
Einrichtungen, die persönliche
Gebrauchsgegenstände sind (Artikel 22
Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung
2024/573
Y163
Nettomasse der fluorierten Treibhausgase in
Erzeugnissen und Einrichtungen
Angabe der Nettomasse der fluorierten
Treibhausgase in Kilogramm (KG).
Die für die Zollabfertigung erforderliche
Menge ist zwingend im Datenfeld
„SONSTIGER VERWEIS /
Referenznummer (Warenpositionsebene)“
der Codierung Y163 anzugeben. Dabei ist
nur der reine Zahlenwert ggf. mit
Nachkommastellen (in der Maßeinheit
KG) anzugeben.
Y164
Waren, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 und 9
der Verordnung (EU) 2024/573
gekennzeichnet sind
2.
ODS
Integration der TARIC-Maßnahme 725 „Ausfuhrkontrolle von ozonabbauen-den
Stoffen“
Codierung
Langtext
Erläuterung
E013
Von der Kommission für "geregelte Stoffe"
(Ozon) erteilte Ausfuhrlizenz
Angabe der erteilten Ausfuhrlizenz ODS:
zum 03.03.2025 werden neue Lizenztypen
erteilt, die im Rahmen ihrer Gültigkeit
mehrfach verwendet werden können.
Die für die Zollabfertigung erforderliche
Angabe der Lizenznummer ist zwingend im
Datenfeld „UNTERLAGE /
Referenznummer (Warenpositionsebene)“
der Codierung E013 anzugeben. Dabei ist
auf die Angabe des korrekten Formats der
Lizenznummer zu achten (z.B. EXP-
xxxxxxxx-EPEA-2025-00000000; der
Bereich „x“ kann dabei 4-8-stellig sein)
Y784
Container, die nicht unter das Einfuhr-
/Ausfuhrverbot gemäß der Verordnung
(EU) 2024/590 fallen
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Codierung
Langtext
Erläuterung
Y785
Nachfüllbare Behälter für ozonabbauende
Stoffe (Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2024/590)
Y786
Ausnahme vom Verbot der Verwendung
ozonabbauender Stoffe als Ausgangsstoffe
(Artikel 6 und Artikel 13 Absatz 1
Buchstabe a (Einfuhr) und Artikel 14
Absatz 1 Buchstabe b (Ausfuhr) der
Verordnung (EU) 2024/590)
(Vormals Codierung L136)
Y787
Ausnahme vom Verbot der Verwendung
ozonabbauender Stoffe als
Verarbeitungshilfsstoffe (Artikel 7 und
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b (Einfuhr)
und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c
(Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
Y788
Ausnahme vom Verbot für
zurückgewonnene, rezyklierte oder
aufgearbeitete Halone zur Verwendung für
kritische Verwendungszwecke (siehe Art. 9
u. Art. 13 Abs. 1 Buchstabe g (Einfuhr) und
Art. 14 Abs. 1 Buchstabe e (Ausfuhr) der
Verordnung (EU) 2024/590), mit Vorlage
der erforderlichen Bescheinigung (Art. 17
Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/590)
Y789
Ausnahme vom Verbot für Erzeugnisse
und Einrichtungen, die Halone enthalten
oder deren Funktion von Halonen abhängt
(siehe Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h
(Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe f (Ausfuhr) der Verordnung (EU)
2024/590)
Y791
Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende
Stoffe zur Verwendung zu wesentlichen
Labor- und Analysezwecken (Art. 8 u. 13
Abs. 1 Buchst. c (Einfuhr) und Art. 14 Abs.
1 Buchst. a (Ausfuhr) der VO (EU)
2024/590) sowie für Erzeugnisse und
Einrichtungen (Art. 11 u. 13 Abs. 1 Buchst. j
(Einfuhr) und Art. 14 Abs. 1 Buchst. g
(Ausfuhr) der VO (EU) 2024/590)
(Vormals Codierung L136)
Y792
Stoffe, Erzeugnisse, Einrichtungen, die
nicht unter den Anwendungsbereich der
Verordnung (EU) 2024/590 fallen
Y793
Erzeugnisse und Einrichtungen, die
ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu
ihrem Funktionieren benötigen, die als
persönliche Gebrauchsgegenstände
eingeführt/ausgeführt werden (Artikel 5
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/590)
Seite 13 von 13
Codierung
Langtext
Erläuterung
Y794
Ausnahme vom Ausfuhrverbot für
ungebrauchte oder aufgearbeitete
teilhalogenierte
Fluorchlorkohlenwasserstoffe (Artikel 14
Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU)
2024/590)
Y797
Registrierungsnummer des Lizenzsystems
gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2024/590
Angabe der Registrierungs-ID mit der das
Unternehmen im ODS-Portal registriert ist.
Die für die Zollabfertigung erforderliche
Angabe der Registrierungs-ID im ODS-
Portal ist zwingend im Datenfeld
„SONSTIGER VERWEIS / Referenznummer
(Warenpositionsebene)“ der Codierung
Y797 anzugeben. Dabei ist auf die Angabe
des korrekten Formats der Registrierungs-
ID zu achten.
Y798
Angabe der Nettomasse des
ozonabbauenden Stoffes/der
ozonabbauenden Stoffe, wenn sie in
Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten
sind
Angabe der Nettomasse der
ozonabbauenden Stoffe in Kilogramm (KG).
Die für die Zollabfertigung erforderliche
Menge ist zwingend im Datenfeld
„SONSTIGER VERWEIS / Referenznummer
(Warenpositionsebene)“ der Codierung
Y798 anzugeben. Dabei ist nur der reine
Zahlenwert ggf. mit Nachkommastellen (in
der Maßeinheit KG) einzutragen.
Y799
Nettomasse des ozonabbauenden Stoffes,
multipliziert mit dem ODP des
ozonabbauenden Stoffes/der
ozonabbauenden Stoffe, auch wenn er in
Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten
ist
Angabe der Nettomasse des
ozonabbauenden Stoffes, multipliziert mit
dem ODP des ozonabbauenden Stoffes in
Kilogramm (KG).
Die für die Zollabfertigung erforderliche
Menge ist zwingend im Datenfeld
„SONSTIGER VERWEIS / Referenznummer
(Warenpositionsebene)“ der Codierung
Y799 anzugeben. Dabei ist nur der reine
Zahlenwert ggf. mit Nachkommastellen (in
der Maßeinheit KG) einzutragen.
Im Auftrag
Bösenberg
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