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24.01.2025
Betreff: ATLAS – Info 0714/25
Bezug
GZ: 06010302#0015#0714 – 0714/2025 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS – Einfuhr:
TARIC/EZT - Warenverkehr mit Chile – Neues Interims-
Handelsabkommen ab 01.02.2025 anwendbar
Die Europäische Union und Chile haben ein Interims-Handelsabkommen* abgeschlossen,
das mit maßgebendem Zeitpunkt ab 01.02.2025 in Kraft treten wird. Für die Beantragung
von Zollpräferenzmaßnahmen für Waren mit Ursprung in Chile gelten ab diesem
Zeitpunkt neue Unterlagenerfordernisse.
Im IT-Verfahren ATLAS können auf der Grundlage des Interim-Handelsabkommens
folgende Unterlagencodierungen als präferenzbegründend ab 01.02.2025 angemeldet
werden:
-
U123
Erklärung zum Ursprung (Artikel 3.17 Absatz 5 Buchstabe a des
Interimshandelsabkommens EU-Chile),
-
U124
Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer Erzeugnisse
(Artikel 3.17 Absatz 5 Buchstabe b des Interimshandelsabkommens EU-Chile) oder
Seite 2 von 2
-
U125
Gewissheit des Einführers (Artikel 3.19 des Interimshandelsabkommens
EU-Chile).
Ein Nachweis der Direktbeförderung ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.
Die Präferenzunterlagen des bisherigen Abkommens (N954 und N864) werden ab dem
01.02.2025 durch das IT-Verfahren ATLAS nicht mehr präferenzbegründend anerkannt.
Die EU-Kommission weist auf Folgendes hin:
Bei der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr werden beim Beantragen von
Präferenzzollsätzen für Waren mit Ursprung in Chile ab 01.02.2025 die
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Unterlagencodierung N954) und die Erklärung auf
der Rechnung (Unterlagencodierung N864), die gemäß des bisherigen
Assoziierungsabkommens EU – Chile ausgestellt wurden, nicht mehr anerkannt. In diesen
Fällen wird das IT-Verfahren ATLAS den Präferenzzollsatz nicht anwenden.
Etwaige Anträge auf Gewähren eines Präferenzzollsatzes können auf der Grundlage einer ab
01.02.2025 (nachträglich) ausgefertigten „Erklärung zum Ursprung“ oder der „Gewissheit
des Einführers“ gestellt werden.
Dieses gilt auch für Waren mit chilenischem Ursprung, die sich am 01.02.2025 in einem
Versandverfahren, in der vorübergehenden Verwahrung, im Zolllagerverfahren oder in
Zollfreigebieten befinden (siehe Fachmeldung vom 13.01.2025 auf zoll.de).
* Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile, Amtsblatt der EU L
2024/2953 vom 20.12.2024 und Amtsblatt der EU L 2025/67 vom 13.01.2025
Im Auftrag
Bösenberg
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