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24.01.2025

Betreff: ATLAS – Info 0714/25

Bezug

GZ: 06010302#0015#0714 – 0714/2025 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Einfuhr:

TARIC/EZT - Warenverkehr mit Chile – Neues Interims-

Handelsabkommen ab 01.02.2025 anwendbar

Die Europäische Union und Chile haben ein Interims-Handelsabkommen* abgeschlossen,

das mit maßgebendem Zeitpunkt ab 01.02.2025 in Kraft treten wird. Für die Beantragung

von Zollpräferenzmaßnahmen für Waren mit Ursprung in Chile gelten ab diesem

Zeitpunkt neue Unterlagenerfordernisse.

Im IT-Verfahren ATLAS können auf der Grundlage des Interim-Handelsabkommens

folgende Unterlagencodierungen als präferenzbegründend ab 01.02.2025 angemeldet

werden:

-

U123

Erklärung zum Ursprung (Artikel 3.17 Absatz 5 Buchstabe a des

Interimshandelsabkommens EU-Chile),

-

U124

Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer Erzeugnisse

(Artikel 3.17 Absatz 5 Buchstabe b des Interimshandelsabkommens EU-Chile) oder

Seite 2 von 2

-

U125

Gewissheit des Einführers (Artikel 3.19 des Interimshandelsabkommens

EU-Chile).

Ein Nachweis der Direktbeförderung ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.

Die Präferenzunterlagen des bisherigen Abkommens (N954 und N864) werden ab dem

01.02.2025 durch das IT-Verfahren ATLAS nicht mehr präferenzbegründend anerkannt.

Die EU-Kommission weist auf Folgendes hin:

Bei der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr werden beim Beantragen von

Präferenzzollsätzen für Waren mit Ursprung in Chile ab 01.02.2025 die

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Unterlagencodierung N954) und die Erklärung auf

der Rechnung (Unterlagencodierung N864), die gemäß des bisherigen

Assoziierungsabkommens EU – Chile ausgestellt wurden, nicht mehr anerkannt. In diesen

Fällen wird das IT-Verfahren ATLAS den Präferenzzollsatz nicht anwenden.

Etwaige Anträge auf Gewähren eines Präferenzzollsatzes können auf der Grundlage einer ab

01.02.2025 (nachträglich) ausgefertigten „Erklärung zum Ursprung“ oder der „Gewissheit

des Einführers“ gestellt werden.

Dieses gilt auch für Waren mit chilenischem Ursprung, die sich am 01.02.2025 in einem

Versandverfahren, in der vorübergehenden Verwahrung, im Zolllagerverfahren oder in

Zollfreigebieten befinden (siehe Fachmeldung vom 13.01.2025 auf zoll.de).

* Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile, Amtsblatt der EU L

2024/2953 vom 20.12.2024 und Amtsblatt der EU L 2025/67 vom 13.01.2025

Im Auftrag

Bösenberg

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