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14.01.2025
Betreff: ATLAS – Info 0702/25
Bezug:
GZ: 06010302#0015#0702 – 0702/2025 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS – Versand
Ende der NCTS-weiten Übergangsphase von NCTS-Phase 4
auf NCTS-Phase 5
Am 20.01.2025, 23:59:59 UTC (21.01.2025, 00:59:59 MEZ) endet die NCTS-weite
Übergangsphase von NCTS-Phase 4 auf NCTS-Phase 5.
Bislang haben alle an NCTS teilnehmenden Staaten zugesichert, dass die Umstellung ihrer
nationalen Versandanwendungen auf den Stand der NCTS-Phase 5 zum o.g. Termin
abgeschlossen sein wird. Lediglich einige Staaten werden für einen gewissen Zeitraum nach
Ende der Übergangsphase bestimmte Funktionalitäten noch nicht verfügbar haben.
Belgien (BE), Andorra (AD), Ungarn (HU), Malta (MT), Portugal (PT) und San Marino (SM)
haben angekündigt, die Umstellung ihrer nationalen Versandanwendungen auf den Stand
der NCTS-Phase 5 am 20.01.2025 abgeschlossen zu haben.
Belgien und Irland haben angekündigt, dass die Funktionalität einer Unterwegszollstelle
nach dem Ende der Übergangsphase nicht wie geplant zur Verfügung stehen wird. Daher
werden weiterhin Unterwegsereignisse, die in Belgien oder Irland eintreten, lediglich auf
dem VBD dokumentiert und nicht mittels elektronischem Datenaustausch übermittelt.
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Belgien und Irland arbeiten mit hoher Priorität an der Implementierung der
Funktionalitäten einer Unterwegszollstelle.
Alle weiteren an NCTS teilnehmenden Staaten haben die Umstellung ihrer nationalen
Versandanwendungen auf den Stand der NCTS-Phase 5 bereits jetzt schon abgeschlossen.
Mit dieser ATLAS-Info wird auf wichtige fachliche Änderungen hingewiesen, die nach
Ablauf dieser Übergangsphase gelten.
1. Bis zu 1999 Einzelsendungen
Nach Ablauf der Übergangsphase können grundsätzlich bis zu 1999 Einzelsendungen in
einer Versandanmeldung angemeldet werden.
Eine Einzelsendung definiert sich als eine einzelne Warensendung, also eine Warenmenge,
die von einem Versender an einen Empfänger zusammen im Unions-/gemeinsamen
Versandverfahren mit NCTS versandt wird.
Demzufolge ist nach dem Ende der Übergangsphase in der Versandanmeldung jede
einzelne Warensendung als separate Einzelsendung zu erfassen. Sofern der gesamte
Versandvorgang nur eine einzige Warensendung umfasst, hat die entsprechende
Versandanmeldung nur eine Wiederholung der gesamten Datengruppe Einzelsendung.
Sobald mehrere Warensendungen in einem Versandvorgang zusammengefasst in einem
einzigen Beförderungsmittel von einer Abgangs- an eine einzige Bestimmungszollstelle
befördert werden sollen, sind die jeweiligen Warensendungen als separate Einzelsendungen
anzumelden. Die Beförderung von mehreren Versandvorgängen auf einem einzigen
Beförderungsmittel ist weiterhin zulässig.
Das Konsolidieren von mehreren separaten Warensendungen in eine einzige
Einzelsendung innerhalb der Versandanmeldung ist nach dem Ende der Übergangsphase
nicht mehr zulässig.
Innerhalb der jeweiligen Einzelsendung sind die Waren in einzelnen Warenpositionen
anzumelden (inkl. Angabe der zutreffenden Warennummer). Ein Konsolidieren
verschiedener Waren in eine Warenposition ist nicht mehr zulässig. Näheres zur Angabe
der Warennummer s.u. Punkt 3 – Angabe der Warennummer.
Hinweis:
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Die Gesamtanzahl aller Warenpositionen für einen Versandvorgang ist über alle
Einzelsendungen auf 1999 beschränkt. Ist diese Anzahl erreicht, können keine weiteren
Einzelsendungen und Warenpositionen angemeldet werden.
Besonderheit im Luftfrachtverkehr:
Die Beförderung im Luftfrachtverkehr erfolgt i.d.R. auf Basis von Master Air Waybill
(MAWB) und House Air Waybill (HAWB).
Versandrechtlich ist die Angabe qualifizierter Wareninformationen auf
Einzelsendungsebene für die im Unions-/gemeinsamen Versandverfahren in NCTS
beförderten Waren erforderlich. Für im Luftfrachtverkehr beförderte Waren im Unions-
/gemeinsamen Versandverfahren in NCTS ist dafür regelmäßig auf die Daten des HAWB
zurückzugreifen. Die Erstellung einer Versandanmeldung allein auf Grundlage der Daten
eines MAWB ist grundsätzlich nicht ausreichend.
Wie bereits zuvor beschrieben, ist jede Warensendung als separate Einzelsendung in einer
Versandanmeldung anzugeben. Das Konsolidieren mehrerer unterschiedlicher
Warensendungen in einer Einzelsendung der Versandanmeldung ist nicht zulässig.
Der Spediteur, der i.d.R. als Versender und Empfänger in einem MAWB genannt ist, ist in
der Versandanmeldung nicht als Versender bzw. Empfänger anzugeben. Relevant sind die
jeweiligen Versender und Empfänger der Warensendungen, diese sind dementsprechend
für die Anmeldung der Einzelsendungen zu Grunde zu legen.
Innerhalb der jeweiligen Einzelsendung sind die Waren in einzelnen Warenpositionen
anzumelden (inkl. Angabe der zutreffenden Warennummer). Ein Konsolidieren
verschiedener Waren in eine Warenposition ist nicht mehr zulässig. Näheres zur Angabe
der Warennummer s.u. Punkt 3 – Angabe der Warennummer.
2. Entfall der Datengruppen „EMPFÄNGER“ und „BEFÖRDERUNGSKOSTEN“ auf
Warenpositionsebene der Versandanmeldung
Nach dem Ende der Übergangsphase können die Datengruppen „EMPFÄNGER“ und
„BEFÖRDERUNGSKOSTEN“ nicht mehr auf der Warenpositionsebene in der
Versandanmeldung angemeldet werden.
Hintergrund hierfür ist u.a., dass nach dem Ende der Übergangsphase jede einzelne
Warensendung immer als separate Einzelsendung anzumelden ist (s.o.). Damit entfällt die
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Notwendigkeit für die Angabe von Empfänger oder Beförderungskosten auf der
Warenpositionsebene.
Stattdessen besteht die Möglichkeit, die Datengruppen „EMPFÄNGER“ und
„BEFÖRDERUNGSKOSTEN“ auf der Sammelsendungs- oder Einzelsendungsebene zu
nutzen. Sofern ein Empfänger angegeben wird, der für die gesamte Versandanmeldung gilt,
ist dieser auf der Sammelsendungsebene anzugeben (und nicht identisch in jeder
Wiederholung der Einzelsendungen). Gilt der Empfänger (bzw. gelten mehrere
unterschiedliche Empfänger) jedoch nicht für die gesamte Versandanmeldung, sind die
jeweiligen Empfänger separat in den einzelnen Einzelsendungen anzugeben (und nicht auf
der Sammelsendungsebene).
Für die Beförderungskosten gilt dies sinngemäß.
3. Angabe der Warennummer
Nach dem Ende der Übergangsphase ist jede Warenposition einer Versandanmeldung
verpflichtend mit der zutreffenden sechsstelligen Warennummer anzumelden (Datenfeld
Unterposition des Harmonisierten Systems).
Das Konsolidieren von Waren unterschiedlicher Art (= mit unterschiedlichen sechsstelligen
Warennummern) innerhalb einer Warenposition der Versandanmeldung ist damit nach der
Übergangsphase nicht mehr zulässig.
Die sechsstellige Warennummer ist zusätzlich zur aussagekräftigen Warenbeschreibung
(Datenfeld Warenbezeichnung) anzugeben und ersetzt die Warenbeschreibung nicht.
Einzige Ausnahme: Bei einem TIR-Verfahren (Art der Anmeldung = TIR) ist die Angabe der
sechsstelligen Warennummer nicht verpflichtend, sofern in diesem TIR-Verfahren nicht
mit einem Vorpapier N830 auf einen vorangegangenen Ausfuhrvorgang verwiesen wird.
In allen anderen Fällen muss nach dem Ende der Übergangsphase die sechsstellige
Warennummer verpflichtend angegeben werden.
Die Codierung 9DFI wird mit Ablauf der Übergangsphase ungültig. Die Möglichkeit, mit der
Codierung 9DFI anstelle von N830 auf einen vorangegangenen Ausfuhrvorgang zu
verweisen und dadurch keine sechsstellige Warennummer angeben zu müssen, besteht
nach dem Ende der Übergangsphase somit nicht mehr.
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Für die Angabe der sechsstelligen Warennummer steht nach dem Ende der Übergangsphase
die Codeliste C0152 zur Verfügung. Die Codeliste D0152 inkl. der nachfolgenden
zusätzlichen sechs nationalen Warennummern für die Außenhandelsstatistik wird nach
dem Ende der Übergangsphase ungültig.
999029 - Zusammenstellungen (Sortimente) von kleinen Mengen von Chemikalien
999063 - Muster von Textilien, auch auf Karten oder in Katalogen
999082 - Zusammenstellungen (Sortimente) von Werkzeugen, ausgenommen solche der
Warennummern 8205 90 00 und 8206 00 00
999087 - Zusammenstellungen (Sortimente) von Kraftfahrzeugteilen
999088 - Zusammenstellungen (Sortimente) von Luftfahrzeugteilen
999099 - Andere Zusammenstellungen
Das bedeutet, dass die o.g. sechs nationalen Warennummern nach dem Ende der
Übergangsphase nicht mehr in einer Versandanmeldung angemeldet werden können.
Eine Referenzierung auf einen vorangegangenen Ausfuhrvorgang, welcher eine der o.g.
Warennummern aufweist, ist somit in einer Versandanmeldung nach Ablauf der
Übergangsphase nicht mehr möglich.
Es handelt sich hierbei um transeuropäische Vorgaben, die von der europäischen
Kommission für das Versandverfahren festgelegt wurden.
Die Angabe der siebten und achten Stelle der Warennummer (Datenfeld Unterposition der
Kombinierten Nomenklatur) ist in einer Versandanmeldung in jedem Fall optional.
4. Entfall der Datengruppe „EREIGNIS“ in der Ankunftsanzeige
Mit Ablauf der Übergangsphase kann die Datengruppe „EREIGNIS“ nicht mehr in der
Ankunftsanzeige (E_DES_NOT) angegeben werden. Damit besteht für Teilnehmer keine
Möglichkeit mehr, Informationen zu Unterwegsereignissen den Zollbehörden mittels
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Teilnehmernachrichten mitzuteilen. Hierfür besteht nach Ablauf der Übergangsphase kein
Bedarf mehr, weil dann alle an NCTS teilnehmenden Staaten ihre nationalen
Versandanwendungen auf den Stand der NCTS-Phase 5 umgestellt und damit auch die
Funktionalitäten einer Unterwegszollstelle implementiert haben werden. In diesem
Rahmen werden sämtliche Informationen zu Unterwegsereignissen elektronisch von den
Zollbehörden erfasst und untereinander sowie mit dem Teilnehmer ausgetauscht, die
papiermäßige Dokumentation von Unterwegsereignissen auf dem VBD entfällt damit.
Hinweis:
Das Datenfeld „Ereignis“ muss nach der Übergangsphase b.a.W. immer noch in der
Ankunftsanzeige (E_DES_NOT) verpflichtend angegeben werden. Rein formal darf es nach
dem Ende der Übergangsphase keine Unterwegsereignisse mehr geben, die nicht bereits in
elektronischer Form dokumentiert wurden. Daher ist regelmäßig der Wert „0“ in dem
Datenfeld „Ereignis“ zu verwenden. In dem Ausnahmefall, in dem doch tatsächlich ein VBD
mit entsprechenden Vermerken zu einem Unterwegsereignis beim Zugelassenen
Empfänger übergeben werden sollte (z.B. bei Versandvorgängen, die über Belgien oder
Irland transportiert werden), hat der Zugelassene Empfänger die Bestimmungszollstelle mit
den üblichen Mitteln der Bürokommunikation zu kontaktieren und diese über das auf dem
VBD vermerkte Unterwegsereignis zu informieren.
5. Entfall aller weiteren Übergangsregeln
Mit Ablauf der Übergangsphase entfallen auch alle weiteren Übergangsregeln in den
Teilnehmernachrichten. Beispiele hierfür sind bis zum Ende der Übergangsphase noch
gültige Beschränkungen in Feldformaten, Wiederholfaktoren, Bedingungen oder
Prüfungen von diversen Datengruppen- und feldern.
Im Auftrag
Bösenberg
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.