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14.01.2025

Betreff: ATLAS – Info 0702/25

Bezug:

GZ: 06010302#0015#0702 – 0702/2025 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Versand

Ende der NCTS-weiten Übergangsphase von NCTS-Phase 4

auf NCTS-Phase 5

Am 20.01.2025, 23:59:59 UTC (21.01.2025, 00:59:59 MEZ) endet die NCTS-weite

Übergangsphase von NCTS-Phase 4 auf NCTS-Phase 5.

Bislang haben alle an NCTS teilnehmenden Staaten zugesichert, dass die Umstellung ihrer

nationalen Versandanwendungen auf den Stand der NCTS-Phase 5 zum o.g. Termin

abgeschlossen sein wird. Lediglich einige Staaten werden für einen gewissen Zeitraum nach

Ende der Übergangsphase bestimmte Funktionalitäten noch nicht verfügbar haben.

Belgien (BE), Andorra (AD), Ungarn (HU), Malta (MT), Portugal (PT) und San Marino (SM)

haben angekündigt, die Umstellung ihrer nationalen Versandanwendungen auf den Stand

der NCTS-Phase 5 am 20.01.2025 abgeschlossen zu haben.

Belgien und Irland haben angekündigt, dass die Funktionalität einer Unterwegszollstelle

nach dem Ende der Übergangsphase nicht wie geplant zur Verfügung stehen wird. Daher

werden weiterhin Unterwegsereignisse, die in Belgien oder Irland eintreten, lediglich auf

dem VBD dokumentiert und nicht mittels elektronischem Datenaustausch übermittelt.

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Belgien und Irland arbeiten mit hoher Priorität an der Implementierung der

Funktionalitäten einer Unterwegszollstelle.

Alle weiteren an NCTS teilnehmenden Staaten haben die Umstellung ihrer nationalen

Versandanwendungen auf den Stand der NCTS-Phase 5 bereits jetzt schon abgeschlossen.

Mit dieser ATLAS-Info wird auf wichtige fachliche Änderungen hingewiesen, die nach

Ablauf dieser Übergangsphase gelten.

1. Bis zu 1999 Einzelsendungen

Nach Ablauf der Übergangsphase können grundsätzlich bis zu 1999 Einzelsendungen in

einer Versandanmeldung angemeldet werden.

Eine Einzelsendung definiert sich als eine einzelne Warensendung, also eine Warenmenge,

die von einem Versender an einen Empfänger zusammen im Unions-/gemeinsamen

Versandverfahren mit NCTS versandt wird.

Demzufolge ist nach dem Ende der Übergangsphase in der Versandanmeldung jede

einzelne Warensendung als separate Einzelsendung zu erfassen. Sofern der gesamte

Versandvorgang nur eine einzige Warensendung umfasst, hat die entsprechende

Versandanmeldung nur eine Wiederholung der gesamten Datengruppe Einzelsendung.

Sobald mehrere Warensendungen in einem Versandvorgang zusammengefasst in einem

einzigen Beförderungsmittel von einer Abgangs- an eine einzige Bestimmungszollstelle

befördert werden sollen, sind die jeweiligen Warensendungen als separate Einzelsendungen

anzumelden. Die Beförderung von mehreren Versandvorgängen auf einem einzigen

Beförderungsmittel ist weiterhin zulässig.

Das Konsolidieren von mehreren separaten Warensendungen in eine einzige

Einzelsendung innerhalb der Versandanmeldung ist nach dem Ende der Übergangsphase

nicht mehr zulässig.

Innerhalb der jeweiligen Einzelsendung sind die Waren in einzelnen Warenpositionen

anzumelden (inkl. Angabe der zutreffenden Warennummer). Ein Konsolidieren

verschiedener Waren in eine Warenposition ist nicht mehr zulässig. Näheres zur Angabe

der Warennummer s.u. Punkt 3 – Angabe der Warennummer.

Hinweis:

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Die Gesamtanzahl aller Warenpositionen für einen Versandvorgang ist über alle

Einzelsendungen auf 1999 beschränkt. Ist diese Anzahl erreicht, können keine weiteren

Einzelsendungen und Warenpositionen angemeldet werden.

Besonderheit im Luftfrachtverkehr:

Die Beförderung im Luftfrachtverkehr erfolgt i.d.R. auf Basis von Master Air Waybill

(MAWB) und House Air Waybill (HAWB).

Versandrechtlich ist die Angabe qualifizierter Wareninformationen auf

Einzelsendungsebene für die im Unions-/gemeinsamen Versandverfahren in NCTS

beförderten Waren erforderlich. Für im Luftfrachtverkehr beförderte Waren im Unions-

/gemeinsamen Versandverfahren in NCTS ist dafür regelmäßig auf die Daten des HAWB

zurückzugreifen. Die Erstellung einer Versandanmeldung allein auf Grundlage der Daten

eines MAWB ist grundsätzlich nicht ausreichend.

Wie bereits zuvor beschrieben, ist jede Warensendung als separate Einzelsendung in einer

Versandanmeldung anzugeben. Das Konsolidieren mehrerer unterschiedlicher

Warensendungen in einer Einzelsendung der Versandanmeldung ist nicht zulässig.

Der Spediteur, der i.d.R. als Versender und Empfänger in einem MAWB genannt ist, ist in

der Versandanmeldung nicht als Versender bzw. Empfänger anzugeben. Relevant sind die

jeweiligen Versender und Empfänger der Warensendungen, diese sind dementsprechend

für die Anmeldung der Einzelsendungen zu Grunde zu legen.

Innerhalb der jeweiligen Einzelsendung sind die Waren in einzelnen Warenpositionen

anzumelden (inkl. Angabe der zutreffenden Warennummer). Ein Konsolidieren

verschiedener Waren in eine Warenposition ist nicht mehr zulässig. Näheres zur Angabe

der Warennummer s.u. Punkt 3 – Angabe der Warennummer.

2. Entfall der Datengruppen „EMPFÄNGER“ und „BEFÖRDERUNGSKOSTEN“ auf

Warenpositionsebene der Versandanmeldung

Nach dem Ende der Übergangsphase können die Datengruppen „EMPFÄNGER“ und

„BEFÖRDERUNGSKOSTEN“ nicht mehr auf der Warenpositionsebene in der

Versandanmeldung angemeldet werden.

Hintergrund hierfür ist u.a., dass nach dem Ende der Übergangsphase jede einzelne

Warensendung immer als separate Einzelsendung anzumelden ist (s.o.). Damit entfällt die

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Notwendigkeit für die Angabe von Empfänger oder Beförderungskosten auf der

Warenpositionsebene.

Stattdessen besteht die Möglichkeit, die Datengruppen „EMPFÄNGER“ und

„BEFÖRDERUNGSKOSTEN“ auf der Sammelsendungs- oder Einzelsendungsebene zu

nutzen. Sofern ein Empfänger angegeben wird, der für die gesamte Versandanmeldung gilt,

ist dieser auf der Sammelsendungsebene anzugeben (und nicht identisch in jeder

Wiederholung der Einzelsendungen). Gilt der Empfänger (bzw. gelten mehrere

unterschiedliche Empfänger) jedoch nicht für die gesamte Versandanmeldung, sind die

jeweiligen Empfänger separat in den einzelnen Einzelsendungen anzugeben (und nicht auf

der Sammelsendungsebene).

Für die Beförderungskosten gilt dies sinngemäß.

3. Angabe der Warennummer

Nach dem Ende der Übergangsphase ist jede Warenposition einer Versandanmeldung

verpflichtend mit der zutreffenden sechsstelligen Warennummer anzumelden (Datenfeld

Unterposition des Harmonisierten Systems).

Das Konsolidieren von Waren unterschiedlicher Art (= mit unterschiedlichen sechsstelligen

Warennummern) innerhalb einer Warenposition der Versandanmeldung ist damit nach der

Übergangsphase nicht mehr zulässig.

Die sechsstellige Warennummer ist zusätzlich zur aussagekräftigen Warenbeschreibung

(Datenfeld Warenbezeichnung) anzugeben und ersetzt die Warenbeschreibung nicht.

Einzige Ausnahme: Bei einem TIR-Verfahren (Art der Anmeldung = TIR) ist die Angabe der

sechsstelligen Warennummer nicht verpflichtend, sofern in diesem TIR-Verfahren nicht

mit einem Vorpapier N830 auf einen vorangegangenen Ausfuhrvorgang verwiesen wird.

In allen anderen Fällen muss nach dem Ende der Übergangsphase die sechsstellige

Warennummer verpflichtend angegeben werden.

Die Codierung 9DFI wird mit Ablauf der Übergangsphase ungültig. Die Möglichkeit, mit der

Codierung 9DFI anstelle von N830 auf einen vorangegangenen Ausfuhrvorgang zu

verweisen und dadurch keine sechsstellige Warennummer angeben zu müssen, besteht

nach dem Ende der Übergangsphase somit nicht mehr.

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Für die Angabe der sechsstelligen Warennummer steht nach dem Ende der Übergangsphase

die Codeliste C0152 zur Verfügung. Die Codeliste D0152 inkl. der nachfolgenden

zusätzlichen sechs nationalen Warennummern für die Außenhandelsstatistik wird nach

dem Ende der Übergangsphase ungültig.

999029 - Zusammenstellungen (Sortimente) von kleinen Mengen von Chemikalien

999063 - Muster von Textilien, auch auf Karten oder in Katalogen

999082 - Zusammenstellungen (Sortimente) von Werkzeugen, ausgenommen solche der

Warennummern 8205 90 00 und 8206 00 00

999087 - Zusammenstellungen (Sortimente) von Kraftfahrzeugteilen

999088 - Zusammenstellungen (Sortimente) von Luftfahrzeugteilen

999099 - Andere Zusammenstellungen

Das bedeutet, dass die o.g. sechs nationalen Warennummern nach dem Ende der

Übergangsphase nicht mehr in einer Versandanmeldung angemeldet werden können.

Eine Referenzierung auf einen vorangegangenen Ausfuhrvorgang, welcher eine der o.g.

Warennummern aufweist, ist somit in einer Versandanmeldung nach Ablauf der

Übergangsphase nicht mehr möglich.

Es handelt sich hierbei um transeuropäische Vorgaben, die von der europäischen

Kommission für das Versandverfahren festgelegt wurden.

Die Angabe der siebten und achten Stelle der Warennummer (Datenfeld Unterposition der

Kombinierten Nomenklatur) ist in einer Versandanmeldung in jedem Fall optional.

4. Entfall der Datengruppe „EREIGNIS“ in der Ankunftsanzeige

Mit Ablauf der Übergangsphase kann die Datengruppe „EREIGNIS“ nicht mehr in der

Ankunftsanzeige (E_DES_NOT) angegeben werden. Damit besteht für Teilnehmer keine

Möglichkeit mehr, Informationen zu Unterwegsereignissen den Zollbehörden mittels

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Teilnehmernachrichten mitzuteilen. Hierfür besteht nach Ablauf der Übergangsphase kein

Bedarf mehr, weil dann alle an NCTS teilnehmenden Staaten ihre nationalen

Versandanwendungen auf den Stand der NCTS-Phase 5 umgestellt und damit auch die

Funktionalitäten einer Unterwegszollstelle implementiert haben werden. In diesem

Rahmen werden sämtliche Informationen zu Unterwegsereignissen elektronisch von den

Zollbehörden erfasst und untereinander sowie mit dem Teilnehmer ausgetauscht, die

papiermäßige Dokumentation von Unterwegsereignissen auf dem VBD entfällt damit.

Hinweis:

Das Datenfeld „Ereignis“ muss nach der Übergangsphase b.a.W. immer noch in der

Ankunftsanzeige (E_DES_NOT) verpflichtend angegeben werden. Rein formal darf es nach

dem Ende der Übergangsphase keine Unterwegsereignisse mehr geben, die nicht bereits in

elektronischer Form dokumentiert wurden. Daher ist regelmäßig der Wert „0“ in dem

Datenfeld „Ereignis“ zu verwenden. In dem Ausnahmefall, in dem doch tatsächlich ein VBD

mit entsprechenden Vermerken zu einem Unterwegsereignis beim Zugelassenen

Empfänger übergeben werden sollte (z.B. bei Versandvorgängen, die über Belgien oder

Irland transportiert werden), hat der Zugelassene Empfänger die Bestimmungszollstelle mit

den üblichen Mitteln der Bürokommunikation zu kontaktieren und diese über das auf dem

VBD vermerkte Unterwegsereignis zu informieren.

5. Entfall aller weiteren Übergangsregeln

Mit Ablauf der Übergangsphase entfallen auch alle weiteren Übergangsregeln in den

Teilnehmernachrichten. Beispiele hierfür sind bis zum Ende der Übergangsphase noch

gültige Beschränkungen in Feldformaten, Wiederholfaktoren, Bedingungen oder

Prüfungen von diversen Datengruppen- und feldern.

Im Auftrag

Bösenberg

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.