0695/24 PDF, 126 KB

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27.12.2024

Betreff: ATLAS – Info 0695/24

GZ

Bezug:

: 06010302#0015#0695 – 0695/2024 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Einfuhr

TARIC/EZT - Warenverkehr mit den Teilnehmerländern am

Regionalen Übereinkommen über die Pan-Europa-

Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Die Europäische Kommission hat mit Beschluss (EU) 2024/311Fußnote Sternchen bekannt gegeben (siehe

Fachbeitrag: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-

Praeferenzen/WuP_Meldungen/2024/wup_regionales_uebereinkommen_2.html), dass ab

01.01.2025 ein überarbeitetes Regionales Übereinkommen (= revidiertes Regionales

Übereinkommen) anwendbar ist und damit auch neue Unterlagenerfordernisse für die

Anerkennung von Präferenzen für Waren mit Ursprung im Pan-Europa-Mittelmeer (PEM)

Raum gelten.

Die Staaten des PEM werden sukzessive damit beginnen, die überarbeitete Regelung

anzuwenden. Zum 01.01.2025 wenden folgende Staaten das revidierte Regionale

Übereinkommen an:

Schweiz

Liechtenstein

Island

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Norwegen

Färöer

Albanien

Bosnien und Herzegowina

Kosovo

Montenegro

Nordmazedonien

Serbien

Moldau

Georgien

Im IT-Verfahren ATLAS sind für das revidierte Regionalen Übereinkommen folgende

Unterlagen als Präferenzbegründend vorgesehen:

„U078“

-

Movement certificate EUR. 1 bearing the following statement in

English in Box 7: "REVISED RULES"

„U079“

-

Origin declaration bearing the following statement in English

after the text of the declaration: "REVISED RULES"

(Deutsch Übersetzungen folgen)

Ein Nachweis der Direktbeförderung ist nicht vorgesehen.

Um der Kurzfristigkeit gerecht zu werden gilt bis auf weiteres folgender Workaround:

Soll eine vorhandene Präferenzbescheinigung „U078“ oder „U079“ zur

Präferenzbegründung genutzt werden sind vorläufig folgende Unterlagenkombination

anzumelden:

„U078“ und „N954“ und „7HHF“

oder

„U079“ und „N864“ und „7HHF“

Da es sich dabei nur um eine technische Lösung handelt, müssen die Unterlagen „N954“

bzw. „N864“ und „7HHF“ dem Anmelder aber nicht tatsächlich vorliegen. - Diese

Sonderregelung ist nur anzuwenden, bis eine rechtskonforme Umsetzung im IT-Verfahren

ATLAS erfolgt ist.

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Die Unterlagen für die Pan-Europa-Mittelmeer- „Transitional Rules“ „U075“ und „U076“

sind nur präferenzbegründend insoweit diese vor dem 01.01.2025 ausgestellt wurden.

Für alle Unterlagen des ursprünglichen Regionalen Übereinkommens wurden im Rahmen

des revidierten Regionalen Übereinkommens neue Regelungen bis zum 31.12.2025

geschaffen, siehe o.g. Fachbeitrag.

*

Beschluss (EU) 2024/3112 des Rates

vom 5. Dezember 2024

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem ab dem 1.

Januar 2025 anwendbaren Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-

Präferenzursprungsregeln eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Änderung

des Beschlusses Nr. 1/2023 dieses Gemischten Ausschusses zur Aufnahme von

Übergangsbestimmungen in den Änderungen jenes Übereinkommens zu vertreten ist.

Im Auftrag

Bösenberg

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