0681/24 PDF, 145 KB

ITZBund, Postfach 30 16 45, 53196 Bonn

An alle

Clearing Center

per E-Mail

Dienstsitz Frankfurt am Main

Wilhelm-Fay-Str. 11, 65936 Frankfurt

Bearbeitet von: RA Riesler

Tel. 0800/8007-545-1

Fax +49 (0) 69/20971-584

servicedesk@itzbund.de

26.11.2024

Betreff: ATLAS – Info 0681/24

Bezug: 06010302#0015#412 – 0412/2023

GZ: 06010302#0015#0681 – 0681/2024 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Einfuhr

Hinweise zur korrekten Anmeldung von CERTEX-

Dokumenten

Mit ATLAS-Info 412/23 vom 24.02.2023 wurde darauf hingewiesen, dass ab dem 01.03.2023

Gemeinsame Gesundheitseingangsdokumente (GGED) über die EU-Schnittstelle „CERTEX“

(Certificate Exchange) abgerufen werden.

Die Erfahrungen aus dem Echtbetrieb haben gezeigt, dass noch immer Zollanmeldungen

abgegeben werden, die unzureichende Informationen zur Abfertigung der angemeldeten

GGED enthalten. Folgende Punkte sind daher zu beachten, um Rückfragen der abfertigenden

Zollämter zu vermeiden und so eine reibungslose Abfertigung zu ermöglichen:

• Korrekte Angabe der Codierung des angemeldeten CERTEX-Dokumentes gemäß der

Codeliste I0200

• Angabe des korrekten Formats der Referenznummer des angemeldeten CERTEX-

Dokumentes

im

Datenfeld

„Nummer

der

Unterlage

(Position)“.

Für das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (GGED) ergibt sich die Referenznummer

aus dem Feld I.2 des GGED (z. B. CHEDPP.DE.2024.0000000; je nach Art des GGEDs ist anstatt

„PP“ auch „A“, „P“ oder „D“ möglich). Mehrere GGED je Zollanmeldung bzw. Position sind jeweils

einzeln mit der entsprechenden Referenznummer im Datenfeld „Nummer der Unterlage

(Position)“ anzugeben.

Seite 2 von 2

• Angabe der korrekten Abschreibemenge in der Zollanmeldung auf Positionsebene

im Bereich „Unterlagen“ bei abschreibungspflichtigen CERTEX-Dokumenten.

Bei der Anmeldung von Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumenten (GGED) mit den

Unterlagencodierungen C085 (GGED-PP), C678 (GGED-D) und N853 (GGED-P) ist als

Abschreibemenge grundsätzlich das Nettogewicht (kg) der Ware, auf die sich das GGED in Feld

I.31 „Beschreibung der Sendung“ bezieht, anzugeben. Eine Ausnahme hiervon besteht bei der

Codierung N853 (GGED-P) für den HS-Code 0511 10, bei dem „Einheiten“ bzw. „Stück“ (NAR)

anzugeben sind. Die Angabe von Packstückangaben als Abschreibemenge ist nicht zulässig.

Bei der Anmeldung der Unterlagencodierung C640 (GGED-A) ist als Abschreibemenge die Anzahl

der Tiere / Einheiten (NAR), auf die sich das GGED in Feld I.31 „Beschreibung der Sendung“

bezieht, anzugeben.

• Notwendigkeit der Übereinstimmung der warenbezogenen Angaben im CERTEX-

Dokument mit der Zollanmeldung (z. B. KN-Code der Ware).

Im Auftrag

Bösenberg

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.