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E-Mail: Servicedesk@itzbund.de
Datum: 12. November 2024
Betreff: ATLAS – Info 0673/24
Bezug:
GZ: 06010302#0015#0673 – 0673/2024 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-AUSFUHR
Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr (CCE)
Die Inbetriebnahme des Verfahrens der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr (CCE - Centralised
Clearence Export) erfolgt mit ATLAS 10.1.2, Wartungsfenster 04 am 23.11.2024.
1 Voraussetzungen
Für die Abwicklung des Verfahrens muss der beteiligte Mitgliedstaat ebenfalls in der Lage sein,
Nachrichten zwischen der Ausfuhr- und Gestellungszollstelle auszutauschen, vgl. ATLAS-Info
0468/23 vom 9.Juni 2023. Darüber hinaus sind Bestandsbewilligungen zur Zentralen Zollabwicklung
(CCL) mit den beteiligten Mitgliedstaaten erneut abzustimmen (zu konsultieren).
Erfüllt ein Mitgliedstaat die Voraussetzungen, wird dies per ATLAS-Info mitgeteilt.
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, wird das derzeitige Verfahren unter Verwendung einer
Bewilligung CCL fortgeführt, vgl. ATLAS Info 0362/22 vom 19. September 2022.
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2 Umsetzung in Deutschland
Die Umsetzung der CCE zeichnet sich bei deutschen Ausfuhr- und Gestellungszollstellen durch
einen hohen Automatisierungsgrad aus.
Ausfuhrvorgänge der CCE, die die Voraussetzungen unter Pkt. 1 erfüllen, unterliegen an deutschen
Ausfuhrzollstellen grundsätzlich der Wartezeit Bewilligung CCL oder der Wartezeit Auflagen CCL.
Die Wartezeiten verhalten sich analog zu den Wartezeiten des Verfahrens SDE. Nach Ablauf der
Wartezeiten werden die angenommene Ausfuhrvorgänge automatisiert der Gestellungszollstelle im
Mitgliedstaat übersendet. Soweit die Gestellungszollstelle mitteilt, keine Kontrollen zu
beabsichtigen oder das Kontrollergebnis der Gestellungszollstelle keine Einwände gegen die
Überlassung aufweist, überlässt die Ausfuhrzollstelle den Ausfuhrvorgang automatisiert.
Ausfuhrvorgänge der CCE an deutschen Gestellungszollstellen unterliegen in der Regel der
Wartezeit Bewilligung CCL/ Mitgliedstaat. Die Wartezeit Bewilligung CCL/Mitgliedstaat verhält sich
analog zur Wartezeit Bewilligung des Verfahrens SDE. Nach Ablauf der Wartezeit wird die
Kontrollentscheidung „keine Kontrolle“ automatisiert der Ausfuhrzollstelle im Mitgliedstaat
übermittelt.
Der automatisierten Verarbeitung an deutschen Ausfuhr- und Gestellungszollstelle können etwaige
Prüfungs- und Kontrolltätigkeiten der Zollstellen entgegenstehen.
Die konkrete Umsetzung der CCE bei einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Ausfuhr-
/Gestellungszollstelle - insbesondere die Umsetzung vollständig automatisierter Prozesses - ist hier
nicht bekannt.
3 Dokumentenvorlage bei Dokumentenanforderung der
Gestellungszollstelle
Die elektronische Kommunikation mit dem Teilnehmer (Anmelder/Ausführer) erfolgt über die
Ausfuhrzollstelle.
Verlangt die Gestellungszollstelle die Vorlage von Dokumenten, kontaktiert sie die
Ausfuhrzollstelle. Die Ausfuhrzollstelle fordert die Dokumente im Auftrag der Gestellungszollstelle
bei dem Beteiligten an. Dokumente, die die Ausfuhrzollstelle auf Veranlassung der
Gestellungszollstelle anfordert, werden nicht elektronisch an die Gestellungszollstelle übermittelt.
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Die Dokumente sind der Gestellungszollstelle in Eigenverantwortung des Teilnehmers (Anmelder /
Ausführers) bzw. des Vertreters vorzulegen.
Zur Unterscheidung, ob die Ausfuhrzollstelle oder die Gestellungszollstelle eine
„Dokumentenkontrolle“ oder eine „Andere Kontrolle“ beabsichtigt, stehen in der Codeliste „Art der
Kontrollmaßnahme“ (CL S0716) die folgenden Werte zur Verfügung, vgl. ATLAS-Info 0468/23 vom
09. Juni 2023:
Für Ausfuhrzollstelle
1 - Dokumentenkontrolle der Ausfuhrzollstelle bei Zentraler Zollabwicklung sowie
5 - Andere Kontrolle der Ausfuhrzollstelle bei Zentraler Zollabwicklung
Für Gestellungszollstelle
10 - Dokumentenkontrolle,
50 - Andere Kontrolle sowie
die weiteren zweistelligen Werte der Codeliste S0716.
4 Nachträgliche/rückwirkende Ausfuhranmeldungen
Entgegen den Ankündigungen mit ATLAS-Info 0468/23 vom 9. Juni 2023 und ATLAS-Info 0611/24
vom 6. Mai 2024 wird die Verwendung der folgenden Arten der Ausfuhranmeldung voraussichtlich
erst mit ATLAS 10.1.2, Wartungsfenster 05 am 22.02.2025 möglich sein:
- „Rückwirkende Ausfuhranmeldungen unter Verwendung einer Bewilligung CCL“ (10•••4••)
sowie
- „Nachträgliche Ausfuhranmeldungen aus dem Notfallverfahren unter Verwendung einer
Bewilligung CCL“ (12•••4••).
Nach Inbetriebnahme gestaltet sich der Verfahrensablauf wie folgt:
Im Anschluss an die Übersendung der „Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_DAT) und erfolgreicher
Annahme der Ausfuhranmeldung - unter systemseitiger Prüfung gegen die Bewilligung CCL -
übermittelt ATLAS-Ausfuhr die „Statusmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_STA, Codeliste A115, Wert 132
(„Anmeldung angenommen, ergänzende oder vollständige Anmeldung liegt vor“). Der Beteiligte legt
daraufhin der Ausfuhrzollstelle geeignete Dokumente vor, die bestätigen, dass die Waren das
Zollgebiet der Union verlassen haben. Ergibt die Prüfung keine Beanstandungen, schließt die
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Ausfuhrzollstelle die nachträgliche/rückwirkende Ausfuhranmeldung mit Übermittlung des
Ausgangsvermerks an den Teilnehmer ab. Ein Ausfuhrbegleitdokument wird nicht erzeugt.
Die statischen Meldungen für rückwirkende/nachträgliche Ausfuhranmeldungen unter
Verwendung einer Bewilligung werden elektronisch über das Statistische Bundesamt direkt der
Statistikbehörde des jeweiligen Mitgliedstaates der Gestellungszollstelle übersandt. Eine gesonderte
Mitteilung ist nicht erforderlich.
Die Umsetzung der nachträglichen Ausfuhranmeldungen zur Korrektur der Statistik eines anderen
Mitgliedstaates ist nicht vorgesehen. Der Bewilligungsinhaber muss sich eigenverantwortlich mit
der Statistikbehörde des jeweiligen Mitgliedstaates der Gestellungszollstelle ins Benehmen setzen.
Im Auftrag
Bösenberg
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.