0673/24 PDF, 140 KB

Seite 1 von 4

ITZBund, Postfach 30 16 45, 53196 Bonn

An alle

Clearing Center

per E-Mail

Dienstsitz Frankfurt am Main

Wilhelm-Fay-Str. 11, 65936 Frankfurt

Bearbeitet von: RA Riesler

Tel. 0800/8007-545-1

Fax 069/20971-584

E-Mail: Servicedesk@itzbund.de

Datum: 12. November 2024

Betreff: ATLAS – Info 0673/24

Bezug:

GZ: 06010302#0015#0673 – 0673/2024 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS-AUSFUHR

Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr (CCE)

Die Inbetriebnahme des Verfahrens der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr (CCE - Centralised

Clearence Export) erfolgt mit ATLAS 10.1.2, Wartungsfenster 04 am 23.11.2024.

1 Voraussetzungen

Für die Abwicklung des Verfahrens muss der beteiligte Mitgliedstaat ebenfalls in der Lage sein,

Nachrichten zwischen der Ausfuhr- und Gestellungszollstelle auszutauschen, vgl. ATLAS-Info

0468/23 vom 9.Juni 2023. Darüber hinaus sind Bestandsbewilligungen zur Zentralen Zollabwicklung

(CCL) mit den beteiligten Mitgliedstaaten erneut abzustimmen (zu konsultieren).

Erfüllt ein Mitgliedstaat die Voraussetzungen, wird dies per ATLAS-Info mitgeteilt.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, wird das derzeitige Verfahren unter Verwendung einer

Bewilligung CCL fortgeführt, vgl. ATLAS Info 0362/22 vom 19. September 2022.

Seite 2 von 4

2 Umsetzung in Deutschland

Die Umsetzung der CCE zeichnet sich bei deutschen Ausfuhr- und Gestellungszollstellen durch

einen hohen Automatisierungsgrad aus.

Ausfuhrvorgänge der CCE, die die Voraussetzungen unter Pkt. 1 erfüllen, unterliegen an deutschen

Ausfuhrzollstellen grundsätzlich der Wartezeit Bewilligung CCL oder der Wartezeit Auflagen CCL.

Die Wartezeiten verhalten sich analog zu den Wartezeiten des Verfahrens SDE. Nach Ablauf der

Wartezeiten werden die angenommene Ausfuhrvorgänge automatisiert der Gestellungszollstelle im

Mitgliedstaat übersendet. Soweit die Gestellungszollstelle mitteilt, keine Kontrollen zu

beabsichtigen oder das Kontrollergebnis der Gestellungszollstelle keine Einwände gegen die

Überlassung aufweist, überlässt die Ausfuhrzollstelle den Ausfuhrvorgang automatisiert.

Ausfuhrvorgänge der CCE an deutschen Gestellungszollstellen unterliegen in der Regel der

Wartezeit Bewilligung CCL/ Mitgliedstaat. Die Wartezeit Bewilligung CCL/Mitgliedstaat verhält sich

analog zur Wartezeit Bewilligung des Verfahrens SDE. Nach Ablauf der Wartezeit wird die

Kontrollentscheidung „keine Kontrolle“ automatisiert der Ausfuhrzollstelle im Mitgliedstaat

übermittelt.

Der automatisierten Verarbeitung an deutschen Ausfuhr- und Gestellungszollstelle können etwaige

Prüfungs- und Kontrolltätigkeiten der Zollstellen entgegenstehen.

Die konkrete Umsetzung der CCE bei einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Ausfuhr-

/Gestellungszollstelle - insbesondere die Umsetzung vollständig automatisierter Prozesses - ist hier

nicht bekannt.

3 Dokumentenvorlage bei Dokumentenanforderung der

Gestellungszollstelle

Die elektronische Kommunikation mit dem Teilnehmer (Anmelder/Ausführer) erfolgt über die

Ausfuhrzollstelle.

Verlangt die Gestellungszollstelle die Vorlage von Dokumenten, kontaktiert sie die

Ausfuhrzollstelle. Die Ausfuhrzollstelle fordert die Dokumente im Auftrag der Gestellungszollstelle

bei dem Beteiligten an. Dokumente, die die Ausfuhrzollstelle auf Veranlassung der

Gestellungszollstelle anfordert, werden nicht elektronisch an die Gestellungszollstelle übermittelt.

Seite 3 von 4

Die Dokumente sind der Gestellungszollstelle in Eigenverantwortung des Teilnehmers (Anmelder /

Ausführers) bzw. des Vertreters vorzulegen.

Zur Unterscheidung, ob die Ausfuhrzollstelle oder die Gestellungszollstelle eine

„Dokumentenkontrolle“ oder eine „Andere Kontrolle“ beabsichtigt, stehen in der Codeliste „Art der

Kontrollmaßnahme“ (CL S0716) die folgenden Werte zur Verfügung, vgl. ATLAS-Info 0468/23 vom

09. Juni 2023:

Für Ausfuhrzollstelle

1 - Dokumentenkontrolle der Ausfuhrzollstelle bei Zentraler Zollabwicklung sowie

5 - Andere Kontrolle der Ausfuhrzollstelle bei Zentraler Zollabwicklung

Für Gestellungszollstelle

10 - Dokumentenkontrolle,

50 - Andere Kontrolle sowie

die weiteren zweistelligen Werte der Codeliste S0716.

4 Nachträgliche/rückwirkende Ausfuhranmeldungen

Entgegen den Ankündigungen mit ATLAS-Info 0468/23 vom 9. Juni 2023 und ATLAS-Info 0611/24

vom 6. Mai 2024 wird die Verwendung der folgenden Arten der Ausfuhranmeldung voraussichtlich

erst mit ATLAS 10.1.2, Wartungsfenster 05 am 22.02.2025 möglich sein:

- „Rückwirkende Ausfuhranmeldungen unter Verwendung einer Bewilligung CCL“ (10•••4••)

sowie

- „Nachträgliche Ausfuhranmeldungen aus dem Notfallverfahren unter Verwendung einer

Bewilligung CCL“ (12•••4••).

Nach Inbetriebnahme gestaltet sich der Verfahrensablauf wie folgt:

Im Anschluss an die Übersendung der „Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_DAT) und erfolgreicher

Annahme der Ausfuhranmeldung - unter systemseitiger Prüfung gegen die Bewilligung CCL -

übermittelt ATLAS-Ausfuhr die „Statusmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_STA, Codeliste A115, Wert 132

(„Anmeldung angenommen, ergänzende oder vollständige Anmeldung liegt vor“). Der Beteiligte legt

daraufhin der Ausfuhrzollstelle geeignete Dokumente vor, die bestätigen, dass die Waren das

Zollgebiet der Union verlassen haben. Ergibt die Prüfung keine Beanstandungen, schließt die

Seite 4 von 4

Ausfuhrzollstelle die nachträgliche/rückwirkende Ausfuhranmeldung mit Übermittlung des

Ausgangsvermerks an den Teilnehmer ab. Ein Ausfuhrbegleitdokument wird nicht erzeugt.

Die statischen Meldungen für rückwirkende/nachträgliche Ausfuhranmeldungen unter

Verwendung einer Bewilligung werden elektronisch über das Statistische Bundesamt direkt der

Statistikbehörde des jeweiligen Mitgliedstaates der Gestellungszollstelle übersandt. Eine gesonderte

Mitteilung ist nicht erforderlich.

Die Umsetzung der nachträglichen Ausfuhranmeldungen zur Korrektur der Statistik eines anderen

Mitgliedstaates ist nicht vorgesehen. Der Bewilligungsinhaber muss sich eigenverantwortlich mit

der Statistikbehörde des jeweiligen Mitgliedstaates der Gestellungszollstelle ins Benehmen setzen.

Im Auftrag

Bösenberg

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.