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E-Mail: Servicedesk@itzbund.de
Datum: 12. August 2024
Betreff: ATLAS – Info 0641/24
GZ: 06010302#0015#0641 – 0641/2024 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Versand
Neuaufnahme von Codierungen (Y170-Y177) in den
Dokumentenlisten
Seit dem 08.08.2024 stehen in der Fachanwendung Versand die folgenden neuen Codes in
der Codeliste "CL380" zur Verfügung:
•
„Y170“: Aus Andorra stammende Waren mit Ursprung in Drittländern gemäß den
einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
•
„Y171“: Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß
den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
•
„Y172“: Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Färöern stammen, gemäß den
einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
•
„Y173“: Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Grönland stammen, gemäß
den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
•
„Y174“: Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den
einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
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•
„Y175“: Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen,
gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
•
„Y176“: Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß
den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
•
„Y177“: Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß
den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Wenn die oben aufgeführten Codes (Erklärungen darüber, dass die Ware in den
aufgeführten Länder bereits in ein Zollverfahren überführt worden ist und die
veterinärrechtliche Abfertigung ebenfalls erfolgt ist) in einem Versandvorgang angemeldet
sind, sind keine weiteren Veterinärdokumente (GGED; Codierung C640 oder N853)
anzugeben bzw. vorzulegen.
Fachlicher Hintergrund:
Hintergrund der Aufnahme dieser Codierungen in den Dokumentenlisten ist, dass Andorra,
Schweiz, Färöer, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen und San Marino aufgrund von
bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union (EU) für bestimmte Waren, die ihren
Ursprung in einem (anderen) Drittland haben und von dort in eines der oben genannten
Länder eingeführt werden, die nach EU-Recht vorgesehene Veterinärkontrolle
durchführen.
Mit den vorgenannten Codierungen wird insoweit erklärt, dass sich diese Waren vor der
Versendung in einen Mitgliedstaat der EU im freien Warenverkehr in Andorra, Schweiz,
Färöer, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen oder San Marino befunden haben und
bereits eine ordnungsgemäß durchgeführte Veterinärkontrolle erfolgt ist.
Diese Erklärungen können folglich nur bei externen Versandverfahren aus einem dieser
Länder auftreten.
Im Gegensatz dazu ist für solche Waren, die sich nicht im freien Warenverkehr in Andorra,
Schweiz, Färöer, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen oder San Marino befunden
haben, jedoch aus einem dieser Länder (unmittelbar) in einen Mitgliedstaat der EU
weiterversendet werden, keine der oben genannten Dokumentencodierungen zu
verwenden. In diesem Fall ist das durch die vorgenannten Länder ausgestellte Gemeinsame
Gesundheitseingangsdokument (GGED; Codierung C640 oder N853) anzugeben.
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Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Bösenberg
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.