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Datum: 12. August 2024

Betreff: ATLAS – Info 0641/24

GZ: 06010302#0015#0641 – 0641/2024 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS-Versand

Neuaufnahme von Codierungen (Y170-Y177) in den

Dokumentenlisten

Seit dem 08.08.2024 stehen in der Fachanwendung Versand die folgenden neuen Codes in

der Codeliste "CL380" zur Verfügung:

„Y170“: Aus Andorra stammende Waren mit Ursprung in Drittländern gemäß den

einschlägigen EU-Rechtsvorschriften

„Y171“: Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß

den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften

„Y172“: Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Färöern stammen, gemäß den

einschlägigen EU-Rechtsvorschriften

„Y173“: Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Grönland stammen, gemäß

den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften

„Y174“: Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den

einschlägigen EU-Rechtsvorschriften

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„Y175“: Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen,

gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften

„Y176“: Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß

den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften

„Y177“: Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß

den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften

Wenn die oben aufgeführten Codes (Erklärungen darüber, dass die Ware in den

aufgeführten Länder bereits in ein Zollverfahren überführt worden ist und die

veterinärrechtliche Abfertigung ebenfalls erfolgt ist) in einem Versandvorgang angemeldet

sind, sind keine weiteren Veterinärdokumente (GGED; Codierung C640 oder N853)

anzugeben bzw. vorzulegen.

Fachlicher Hintergrund:

Hintergrund der Aufnahme dieser Codierungen in den Dokumentenlisten ist, dass Andorra,

Schweiz, Färöer, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen und San Marino aufgrund von

bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union (EU) für bestimmte Waren, die ihren

Ursprung in einem (anderen) Drittland haben und von dort in eines der oben genannten

Länder eingeführt werden, die nach EU-Recht vorgesehene Veterinärkontrolle

durchführen.

Mit den vorgenannten Codierungen wird insoweit erklärt, dass sich diese Waren vor der

Versendung in einen Mitgliedstaat der EU im freien Warenverkehr in Andorra, Schweiz,

Färöer, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen oder San Marino befunden haben und

bereits eine ordnungsgemäß durchgeführte Veterinärkontrolle erfolgt ist.

Diese Erklärungen können folglich nur bei externen Versandverfahren aus einem dieser

Länder auftreten.

Im Gegensatz dazu ist für solche Waren, die sich nicht im freien Warenverkehr in Andorra,

Schweiz, Färöer, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen oder San Marino befunden

haben, jedoch aus einem dieser Länder (unmittelbar) in einen Mitgliedstaat der EU

weiterversendet werden, keine der oben genannten Dokumentencodierungen zu

verwenden. In diesem Fall ist das durch die vorgenannten Länder ausgestellte Gemeinsame

Gesundheitseingangsdokument (GGED; Codierung C640 oder N853) anzugeben.

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Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Bösenberg

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.