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Datum: 31. Juli 2024

Betreff: ATLAS – Info 0639/24

GZ: 06010302#0015#0639 – 0639/2024 (bei Antwort bitte angeben)

TARIC/EZT – Einfuhr

TARIC-Maßnahme 410 „Veterinärkontrolle“; Neuaufnahme

von Unterlagencodierungen

Die EU-Kommission nimmt zum 01.08.2024 in die TARIC-Maßnahme „Veterinärkontrolle“

(Maßnahmenschlüssel „410“) die folgenden TARIC-Unterlagencodierungen als

Bedingungskomponente neu auf:

• „Y170“: Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den

einschlägigen EU-Rechtsvorschriften

• „Y171“: Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den

einschlägigen EU-Rechtsvorschriften

• „Y172“: Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Färöern stammen, gemäß den

einschlägigen EU-Rechtsvorschriften

• „Y173“: Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Grönland stammen, gemäß den

einschlägigen EU-Rechtsvorschriften

• „Y174“: Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den

einschlägigen EU-Rechtsvorschriften

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• „Y175“: Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß

den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften

• „Y176“: Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den

einschlägigen EU-Rechtsvorschriften

• „Y177“: Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den

einschlägigen EU-Rechtsvorschriften

Sofern eine angemeldete Ware einer TARIC-Maßnahme „Veterinärkontrolle“ unterliegt,

nach der die Angabe der neuen Unterlagencodierungen möglich ist, wird ATLAS deren

Angabe oder Nichtangabe bei der Feststellung eines möglichen Einfuhrverbotes

entsprechend berücksichtigen.

Fachlicher Hintergrund

Hintergrund der Aufnahme dieser Unterlagencodierungen ist, dass Andorra, Schweiz, Färöer,

Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen und San Marino aufgrund von bilateralen

Abkommen mit der Europäischen Union (EU) für bestimmte Waren, die ihren Ursprung in

einem (anderen) Drittland haben und von dort in eines der oben genannten Länder eingeführt

werden, die nach EU-Recht vorgesehene Veterinärkontrolle durchführen.

Mit den vorgenannten Unterlagencodierungen wird insoweit erklärt, dass sich diese

Waren vor der Versendung in einen Mitgliedstaat der EU im freien Warenverkehr in

Andorra, Schweiz, Färöer, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen oder San Marino

befunden haben und bereits eine ordnungsgemäß durchgeführte Veterinärkontrolle

erfolgt ist.

Im Gegensatz dazu ist für solche Waren, die sich nicht im freien Warenverkehr in Andorra,

Schweiz, Färöer, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen oder San Marino befunden haben,

jedoch aus einem dieser Länder (unmittelbar) in einen Mitgliedstaat der EU weiterversendet

werden, keine der oben genannten Unterlagencodierungen zu verwenden. In diesem Fall ist das

durch die vorgenannten Länder ausgestellte Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument

(GGED; Codierung C640 oder N853) anzugeben.

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Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Bösenberg

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.