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Datum: 06. Mai 2024
Betreff: ATLAS – Info 0611/24
Bezug:
GZ: 06010302#0015#0611 – 0611/2024 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Ausfuhr
Inhalt
ATLAS-Ausfuhr ............................................................................................................................................................. 1
1
Schnittstelle Versand - Ausfuhr ................................................................................................................... 2
1.1
Allgemeines .................................................................................................................................................. 2
1.2
Automatischer Datenabgleich ............................................................................................................. 2
1.2.1
Umfang des systemseitigen Abgleichs .................................................................................... 3
1.2.2
Zeitpunkte des systemseitigen Abgleichs .............................................................................. 3
1.2.3
Sonderfälle ........................................................................................................................................... 4
1.2.4
Stornierung einer Versandanmeldung ................................................................................... 4
1.3
Fachverfahren Versand (Versandteilnehmer) .............................................................................. 4
1.4
Fachverfahren Ausfuhr (Ausfuhrteilnehmer) .............................................................................. 4
1.4.1
Erteilung der Ausgangsbestätigung ......................................................................................... 4
1.4.2
Unstimmigkeiten / ungeeignete Bestimmungszollstelle / Alternative
Ausgangsbestätigung ........................................................................................................................................ 5
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1.4.3
Stornierung von Ausfuhrvorgängen im Versandverfahren ......................................... 6
2
Ende der EU-weiten Übergangsphase zur Umstellung auf AES-P1 ........................................... 6
3
Update zur Inbetriebnahme der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr ....................................... 7
4
Fachliche Änderungen im Zusammenhang mit der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr 7
4.1
Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ ........................................................................ 7
4.2
Datenfeld „LIEFERUNG / WARENPOSITION / VERFAHREN / ZUSÄTZLICHES
VERFAHREN / Zusätzliches Verfahren“ ...................................................................................................... 8
4.3
Datenfelder „SENDUNG / Verkehrszweig an der Grenze“ sowie „SENDUNG /
Inländischer Verkehrszweig“ ............................................................................................................................. 8
1 Schnittstelle Versand - Ausfuhr
1.1 Allgemeines
Voraussichtlich am 23.11.2024 wird die nach dem UZK-Arbeitsprogramm umzusetzende
systeminterne Schnittstelle zwischen den IT-Fachverfahren „ATLAS-Versand“ und „ATLAS-Ausfuhr“
in Betrieb genommen. Ziel dieser Schnittstelle ist es, den Abfertigungsprozess im Falle der
Versandweiterleitung von Ausfuhrwaren („Export followed by Transit“) zu automatisieren und damit
die Überlassung von Waren in das Versandverfahren sowie die Erteilung der Ausgangsbestätigung im
Anschluss an die Erledigung des Versandverfahrens zu beschleunigen.
Mit vorliegender ATLAS-Info wird ein Überblick über die anstehenden Neuerungen für Teilnehmer
gegeben.
1.2 Automatischer Datenabgleich
Mit Inbetriebnahme der neuen Schnittstelle zwischen den Fachverfahren „ATLAS-Versand“ und
„ATLAS-Ausfuhr“ erfolgt systemseitig ein Abgleich der Daten der Versandanmeldung mit den Daten
der darin referenzierten Ausfuhranmeldung. Die Zollstellen werden von der Aufgabe der aktuell noch
erforderlichen manuellen Abgleiche entlastet.
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Für die zutreffende Form der Referenzierung auf eine Ausfuhranmeldung in einer
Versandanmeldung wird auf die ATLAS - Info 0601/24 vom 16. April 2024 verwiesen.
1.2.1 Umfang des systemseitigen Abgleichs
Mit dem systemseitigen Abgleich soll sichergestellt werden, dass die Angaben in der
Versandanmeldung den Angaben der referenzierten Ausfuhranmeldung(en) entsprechen und es sich
somit um dieselbe(n) Warensendung(en) handelt. Dafür setzt die Schnittstelle neben der Referenz auf
die Ausfuhr-MRN eine eindeutige Referenz auf die Position in der Ausfuhranmeldung voraus.
Folgende Angaben werden abgeglichen:
•
Warennummer
•
Warenmenge (Eigenmasse)
•
Bestimmungsland
Zudem wird geprüft,
•
ob die angegebene „Art der Versandanmeldung“ zum referenzierten Ausfuhrvorgang passt.
So ist es beispielsweise nicht möglich, für eine Nicht-Unionsware, die nach Lagerung in einem
Zolllager zur Wiederausfuhr angemeldet wurde, ein internes Versandverfahren T2 oder T2F
zu nutzen.
•
ob der „Status des Ausfuhrvorgangs" eine Weiterleitung im Versandverfahren zulässt.
1.2.2 Zeitpunkte des systemseitigen Abgleichs
Der
systemseitige
Abgleich
erfolgt
zu
folgenden
Zeitpunkten
im
Lebenszyklus
der
Versandanmeldung:
•
bei Entgegennahme (nur ein reduzierter Abgleich)
•
bei Annahme der Versandanmeldung
Bei der Überführung ins Versandverfahren im vereinfachten Verfahren durch einen zugelassenen
Versender entfällt der Abgleich im Zeitpunkt der Entgegennahme, da im vereinfachten Verfahren
sofort die Prüfung zur Annahme der Versandanmeldung erfolgt.
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1.2.3 Sonderfälle
1.2.3.1 Ausfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (EMCS-Waren)
Verbrauchsteuerpflichte Ware (EMCS-Ware) darf ausschließlich im externen Versandverfahren (T1,
TIR) befördert werden. Dies wird systemintern geprüft.
1.2.4 Stornierung einer Versandanmeldung
Sofern eine Versandanmeldung storniert werden muss, in der Ausfuhrvorgänge referenziert sind,
können die betreffenden Ausfuhrvorgänge in einer neuen Versandanmeldung angemeldet werden.
Dies gilt auch für Ausfuhrvorgänge, bei denen eine Versandweiterleitung im externen
Versandverfahren (Art der Versandanmeldung = T1, TIR) vorgenommen wurde und deswegen bereits
mit Überlassung ins Versandverfahren die Ausgangsbestätigung erfolgt ist.
Diese Ausfuhrvorgänge befinden sich damit bereits in einem Bearbeitungsendzustand, können
jedoch aufgrund der Stornierung des Versandverfahrens erneut in einer Versandanmeldung
angemeldet werden.
1.3 Fachverfahren Versand (Versandteilnehmer)
Führt der systemseitige Abgleich zu einem negativen Ergebnis, wird die entsprechende
Versandanmeldung nicht entgegengenommen, angenommen bzw. überlassen.
In diesen Fällen ist eine neue, berichtigte Versandanmeldung zu erstellen.
1.4 Fachverfahren Ausfuhr (Ausfuhrteilnehmer)
1.4.1 Erteilung der Ausgangsbestätigung
Bei der Erteilung der Ausgangsbestätigung ergeben sich grundsätzlich keine Änderungen, jedoch
wird eine neue Funktionsweise durch die Schnittstelle ergänzt:
Wie bisher erfolgt bei Ausfuhrvorgängen im Zusammenhang mit einem externen Versandverfahren
die Erteilung der Ausgangsbestätigung bei Überlassung in das Versandverfahren.
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Wie bisher erfolgt bei Ausfuhrvorgängen im Zusammenhang mit einem internen Versandverfahren
die Erteilung der Ausgangsbestätigung nach Erledigung des Versandverfahrens.
NEU:
Mit Inbetriebnahme der neuen Schnittstelle können erstmals Anteile eines externen und Anteile
eines internen Versandverfahrens innerhalb einer Versandanmeldung T1/T2 mit referenzierten
Ausfuhrvorgängen angemeldet und differenziert verarbeitet werden:
• Für Ausfuhrvorgänge, die im externen Versandverfahren befördert werden, wird der Ausgang
mit Überlassung ins Versandverfahren erteilt.
• Für Ausfuhrvorgänge, die im internen Versandverfahren befördert werden, wird der Ausgang
mit Erledigung des Versandverfahren erteilt.
1.4.2 Unstimmigkeiten / ungeeignete Bestimmungszollstelle / Alternative
Ausgangsbestätigung
Werden im Rahmen der Beendigung des Versandverfahrens bestimmte Sachverhalte festgestellt, die
im Zusammenhang mit den referenzierten Ausfuhrvorgängen stehen und als hinderlich für den
sofortigen Ausgang der Ware anzusehen sind, so sind mit Inbetriebnahme der neuen Schnittstelle für
diese Fälle Alternativnachweise durch den Teilnehmer vorzulegen.
Die folgenden beiden Sachverhalte werden dabei unterschieden:
a)
Unstimmigkeiten an der Bestimmungszollstelle des Versandverfahrens
ATLAS-Ausfuhr prüft, ob die bei der Beendigung des Versandverfahrens an der
Bestimmungszollstelle
festgestellten
Unstimmigkeiten,
die
sich
auf
referenzierte
Ausfuhrvorgänge beziehen, als hinderlich für den sofortigen Ausgang der Waren anzusehen sind.
Diese Prüfung findet statt, sofern es sich um Ausfuhrvorgänge im internen Versandverfahren
(T2) handelt. Ausfuhrvorgänge im externen Versandverfahren (T1, TIR) werden unmittelbar mit
Überlassung ins Versandverfahren ausgangsbestätigt.
b) Ungeeignete Bestimmungszollstelle für das Ausfuhrverfahren
ATLAS-Ausfuhr prüft, ob die tatsächliche Bestimmungszollstelle des Versandverfahrens für die
Bestätigung des Ausgangs der Ausfuhrwaren geeignet ist. Die Bestimmungszollstelle muss an der
Grenze der EU (Grenzzollstelle) liegen bzw. sich in einem CTC (Common Transit Convention)-
Land befinden, sodass sichergestellt ist, dass die Ausfuhrwaren das Zollgebiet der Union
tatsächlich verlassen haben.
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Sollte mindestens einer der oben genannten Fälle zutreffen, so hat der Teilnehmer die
Möglichkeit, mittels Teilnehmernachricht „Ausgang zur Ausfuhr“ (E_EXP_EXT) auf die Anfrage
der Ausfuhrzollstelle „Wiedervorlage zur Ausfuhr“ (E_EXP_FUP) zu antworten und mit dieser
Nachricht einen Alternativnachweis zu benennen.
Unter Vorlage eines zulässigen Alternativnachweises, der der Aufklärung dienlich ist, wird der
Ausgangsvermerk übermittelt.
1.4.3 Stornierung von Ausfuhrvorgängen im Versandverfahren
Ausfuhrvorgänge, die erfolgreich ins Versandverfahren weitergeleitet worden sind, können nicht
storniert werden. Der Stornierungsprozess muss über die Versandanmeldung abgewickelt werden.
2 Ende der EU-weiten Übergangsphase zur Umstellung auf
AES-P1
Mit Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2023/2879 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zum UZK-
Arbeitsprogramm wurde festgelegt, dass die fachliche Umstellung auf AES-P1 mit Ablauf des 02.
Dezember 2024 endet.
Das technische Ende für die Umstellung auf AES-P1 wurde auf den 11. Februar 2025, 00:00:00 UTC
(11. Februar 2025, 01:00:00 Uhr deutscher Zeit) festgelegt. Damit entfallen die im EDI-
Implementierungshandbuch ausgewiesenen Übergangsregeln bzw. Beschränkungen für Datenfelder
und Datengruppen.
Das Ende der Übergangsphase für Versand wurde mit ATLAS-Info 0541/23 vom 30. November 2023
bekanntgegeben.
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3 Update zur Inbetriebnahme der Zentralen Zollabwicklung
Ausfuhr
Die Inbetriebnahme der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr erfolgt voraussichtlich am 23.11.2024
(ATLAS 10.1.2 (WF04)).
Rechtzeitig vor Inbetriebnahme wird mit ATLAS-Info über die neuen Funktionalitäten informiert.
Das nachfolgend verlinkte Dokument „AES-Leitfaden für Unternehmen Ausfuhr- und
Ausgangsförmlichkeiten im Automatischen Ausfuhrsystem (AES)“ enthält unter Pkt. 5.1 allgemeine
Informationen zur Zentralen Zollabwicklung sowie einen Überblick über die Kernaufgaben der
Ausfuhr- und Gestellungszollstelle.
https://taxation-customs.ec.europa.eu/document/download/d82a8b2a-d60d-434b-995c-
c7ab5990297b_de?filename=AES%20Leitfaden%20f%C3%BCr%20Unternehmen_SfA_v1.02_f%C3%B
Cr%20den%20Handel.pdf
4 Fachliche Änderungen im Zusammenhang mit der
Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr
Die nachfolgenden Änderungen wurden bereits im 9. Berichtigungsschreiben zum EDI-
Implementierungshandbuch AES 3.0 veröffentlicht. Die Umsetzung (Inbetriebnahme) erfolgt erst zu
ATLAS 10.1.2 (WF) 04. Softwareanbieter und Teilnehmer sind gehalten ihre Software
eigenverantwortlich und rechtzeitig anzupassen.
4.1 Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“
Es
werden
folgende
neue
Arten
der
Ausfuhranmeldungen
(AdA)
für
„Nachträgliche
Ausfuhranmeldungen aus dem Notfallverfahren unter Verwendung einer Bewilligung CCL“ (12•••4••)
in die Codeliste „Art der Ausfuhranmeldung“ (CL A0121) aufgenommen und auf zoll.de im ATLAS-
Downloadbereich veröffentlicht:
• Nachträgliche Ausfuhranmeldung aus dem Notfallverfahren unter Verwendung einer
Bewilligung CCL-Ausfuhr (12000400)
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• Nachträgliche Ausfuhranmeldung aus dem Notfallverfahren unter Verwendung von
Bewilligungen OPO-PV und CCL-PV (12110400)
• Nachträgliche Ausfuhranmeldung aus dem Notfallverfahren als wirtschaftliche PV unter
Verwendung einer Bewilligung CCL-Ausfuhr (12200400)
Die im Downloadbereich genannten Termine stehen unter Vorbehalt der tatsächlichen
Inbetriebnahme von CCE. Eine Aktualisierung der Gültigkeit kann noch erfolgen.
4.2 Datenfeld „LIEFERUNG / WARENPOSITION / VERFAHREN /
ZUSÄTZLICHES VERFAHREN / Zusätzliches Verfahren“
Für Ausfuhranmeldungen mit der AdA „Nachträgliche Ausfuhranmeldung aus dem Notfallverfahren
unter Verwendung einer Bewilligung CCL-Ausfuhr“ (12000400) sind im Datenfeld „Zusätzliches
Verfahren“ in der „Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_DAT) folgende Werte zulässig:
• „Sonstige: Bevorratung und Bunkerung“ (F61),
• „Lieferung/Errichtung von Windenergieanlagen“ (6F0) und
• „Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten versandt werden (Art.
1 Abs. 3 des UZK)“ (F75).
4.3 Datenfelder „SENDUNG / Verkehrszweig an der Grenze“ sowie
„SENDUNG / Inländischer Verkehrszweig“
Im Rahmen der Anmeldung zur Ausfuhr (E_EXP_DAT) sind bei Verwendung einer Standard-
Ausfuhranmeldung zum zweistufigen Normalverfahren unter CCE (AdA = 00000400, 00110400 und
00200400) die folgenden Datenfelder verpflichtend anzugeben:
• SENDUNG / Verkehrszweig an der Grenze (Datenelement 19 03 000 000) und
• SENDUNG / Inländischer Verkehrszweig (Datenelement 19 04 000 000).
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Bösenberg
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.