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Datum: 19. April 2024

Betreff: ATLAS – Info 0603/24

Bezug:

GZ: 06010302#0015#0603 – 0603/2024 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS-Einfuhr

TARIC/EZT – Warenverkehr mit Neuseeland (Freihandelsabkommen)

Die Europäische Union hat mit Neuseeland ein Freihandelsabkommen abgeschlossen

(siehe Amtsblatt der EU L/2024/866 vom 25.03.2024). Auf der Grundlage dieses Abkommens

werden die Einfuhrzölle für Waren mit Ursprung in Neuseeland schrittweise abgebaut.

Dieses Abkommen tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.

Ab diesem Zeitpunkt können die ermäßigten Abgabensätze beantragt und angewendet

werden, wenn eine Bescheinigung

• U 120

Erklärung zum Ursprung (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a und

Artikel 3.18 Absatz 4 Buchstabe a des Freihandelsabkommens

zwischen der Europäischen Union und Neuseeland)

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oder

• U 121

Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer

Erzeugnisse (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3.18

Absatz 4 Buchstabe b des Freihandelsabkommens zwischen der

Europäischen Union und Neuseeland)

oder

• U 122

Gewissheit des Einführers (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe b des

Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und

Neuseeland)

angemeldet und das Kennzeichen „vorhanden“ übermittelt wird (Kennzeichen, dass die

Unterlage vorhanden ist und vorgelegt werden kann, muss gesetzt sein). Die ermäßigten

Abgabensätze können mit einem dreistelligen Begünstigungscode, der mit der Ziffer „3“

beginnt, beantragt werden.

Der Nachweis der Direktbeförderung entfällt (Unterlagencodierung 7HHF).

Des Weiteren sind im o.g. Abkommen beim Gewähren von ermäßigten Abgabensätzen im

Post- und Reiseverkehr Vereinfachungen vorgesehen, die mit der TARIC-Unterlagen-

codierung Y 119 (Verzicht auf den Präferenzursprungsnachweis im Rahmen der

Präferenzhandelsregelungen der EU) angemeldet werden können.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Bösenberg

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.