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Datum: 26. März 2024

Betreff: ATLAS – Info 0593/24

Bezug:

GZ: 06010302#0015#0593 – 0593/2024 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS-Einfuhr

Neue Unterlagencodierungen

8GIZ „Konformitätserklärung (Kupferschrott) nach dem Muster in

Anhang II i. V. m. Art. 4 (1) VO (EU) Nr. 715/2013 der Kommission vom

25. Juli 2013“

und

8GIY „Konformitätserklärung (Bruchglas) nach dem Muster in Anhang

II i. V. m. Art. 4 (1) VO (EU) Nr. 1179/2012 der Kommission vom 10.

Dezember 2012“

Die Abfallende-Verordnungen (AbfallendeVOen) der EU beinhalten jeweils die

Voraussetzungen für das Ende der Abfalleigenschaft bestimmter Arten von:

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-

Eisen‑, Stahl‑ sowie Aluminiumschrott (VO (EU) Nr. 333/2011),

-

Bruchglas (VO (EU) Nr. 1179/2012) und

-

Kupferschrott (VO (EU) Nr. 715/2013).

Derzeit ist lediglich eine TARIC-Maßnahme der EU mit der Unterlagencodierung C058 für

bestimmte Arten von Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott gemäß Artikel 5 Absatz 1 der

VO (EU) Nr. 333/2011, nach dem Muster in Anhang III VO (EU) Nr. 333/2011 im EZT-online

angebunden. TARIC-Maßnahmen für bestimmte Arten von Kupferschrott bzw. Bruchglas

bestehen jedoch nicht.

Vor diesem Hintergrund wurden die oben genannten, nationalen Unterlagencodierungen

geschaffen.

Mit Ausstellung der Konformitätserklärung erklärt der Einführer oder Erzeuger, dass die

Sendung sämtliche Kriterien der jeweiligen AbfallendeVO erfüllt (u. a. alle erforderlichen

Dokumente/ Nachweise vorliegen, der Erzeuger der Materialien über ein gutachterlich

geprüftes Qualitätsmanagement verfügt, usw.).

Die Konformitätserklärung ist in der Zollanmeldung zur Überführung der Waren in ein

Zollverfahren mit der zutreffenden Unterlagencodierung C058, 8GIY oder 8GIZ

anzumelden. Die Konformitätserklärung ist der Zollstelle nur vorzulegen, sofern sie von

dieser zur Kontrolle angefordert wird.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Bösenberg

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.