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31. Januar 2024

Betreff: ATLAS – Info 0566/24

Bezug:

GZ: 06010302#0015#0565 – 0566/2024 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS-Ausfuhr

Schnittstelle AES / EMCS

Die Schnittstelle zwischen den IT-Fachverfahren ATLAS-Ausfuhr und EMCS wird am

12.02.2024 in Betrieb genommen. Diese Schnittstelle wird den bisherigen manuellen

Datenabgleich des Benutzers im Rahmen der Überführung des Ausfuhrvorgangs

weitestgehend ablösen.

Hinweis zur Abhängigkeit:

Es wird empfohlen Waren unter Steueraussetzung nicht zusammen mit anderen Waren

anzumelden. Es entsteht eine Abhängigkeit durch den automatisierten Datenabgleich, der

bei einem negativen Ergebnis hinsichtlich der Nicht-Annahme / Nicht-Überlassung des

Ausfuhrvorgangs Einfluss auf den gesamten Ausfuhrvorgang haben kann.

Zusammenstellungen verschiedener Waren des Kap. 99

Verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung dürfen nicht mit Sammel-

warennummern angemeldet werden.

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Angaben in der Ausfuhranmeldung:

1. Ausfuhrzollstelle

Um die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung ausführen zu können,

übermittelt der Anmelder / Zollvertreter die Ausfuhranmeldung an die für ihn zuständige

Ausfuhrzollstelle. Die Angabe der Ausfuhrzollstelle muss in der Ausfuhranmeldung und im

elektronischen Verwaltungsdokument (e-VD) übereinstimmen.

2. Angabe des e-VD

In der Ausfuhranmeldung ist in der Datengruppe „Vorpapier“ (Position) im Datenfeld „Art“ der Wert

„C651“, im Datenfeld „Referenznummer“ der „Administrative Referenzcode (ARC)“ und im

Datenfeld „Positionsnummer“ die jeweilige „Positionsnummer des e-VD“ anzugeben. Hierbei

muss eine eindeutige Zuordnung der Datensätze des EMCS-Vorgangs zum Ausfuhrvorgang

gewährleistet sein.

In einem Ausfuhrvorgang können mehrere EMCS-Vorgänge angemeldet werden. Es ist

jedoch nicht gestattet:

die Positionen eines EMCS-Vorgangs auf mehrere Ausfuhranmeldungen

aufzuteilen,

mehrere Positionen eines EMCS-Vorgangs in einer Position der

Ausfuhranmeldung zusammenzufassen sowie

eine Position eines EMCS-Vorgangs auf mehrere Positionen einer

Ausfuhranmeldung aufzuteilen.

3. Angabe des Ausfalldokumentes EMCS

Im Fall der Eröffnung einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter

Steueraussetzung im Ausfallverfahren ist in der Datengruppe „Vorpapier“ (Position) im

Datenfeld „Art“ der Wert „C658“ und im Datenfeld „Referenznummer“ die

„Bezugsnummer“ einzutragen, die der Versender für das Ausfalldokument vergeben hat. Die

laufende Nummer der referenzierten Warenposition wird unter dem Datenfeld

„Positionsnummer“ angegeben. In dem Datenfeld „Zusätzliche Angaben“ ist zur Zuordnung

des EMCS Ausfalldokuments die „Verbrauchsteuernummer des Versenders“ und die

„Ticketnummer für den Ausfall“ einzutragen.

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Übermittlung der „Rückweisungsmitteilung zur Ausfuhr“ (E_EXP_REJ)

Dem Teilnehmer wird die Nicht-Annahme / Nicht-Überlassung der Ausfuhranmeldung infolge eines

negativen

automatisierten

Abgleichs

oder

die

Ungültigerklärung

mit

der

Nachricht

„Rückweisungsmitteilung zur Ausfuhr“ (E_EXP_REJ) mitgeteilt.

Im Datenfeld „FEHLER / Zeiger“ werden die fehlerhaften Datengruppen / Datenfelder bezogen auf

die Anmeldenachricht E_EXP_DAT angezeigt, welche beim automatisierten Abgleich festgestellt

wurden.

Die genauen Gründe für den negativen Abgleich zwischen der Ausfuhranmeldung und dem e-VD

werden in dem Datenfeld „FEHLER / Text“ mitgeteilt und pro Ausfuhrposition angezeigt.

Folgenden Rückweisungsgründe können enthalten sein:

EMCS-Vorgang unbekannt (ARC nicht registriert)

EMCS-Vorgang nicht im passenden Bearbeitungszustand

Vorgang beinhaltet eine abweichende Ausfuhrzollstelle

Vorgang unvollständig referenziert (ein oder mehrere UBR fehlend)

Position mehrfach referenziert (UBR uneindeutig)

Position unbekannt (UBR nicht registriert)

Abgleich der Warennummer negativ

Abgleich der Eigenmasse negativ

Eine Ausnahme vom negativen Abgleich stellt die Kombination der Angabe eines

Ausfallsdokuments EMCS (Wert „C658“) und dem Hinderungsgrund „Vorgang unbekannt (ARC

nicht registriert)“ dar. Unter Umständen können die Daten im EMCS System noch nicht vorliegen,

sofern die Nachtragung der Daten des Ausfalldokuments vom Teilnehmer noch nicht elektronisch

erfolgt ist. Ein systemseitiger Datenabgleich führt hier zu dem Hinderungsgrund „Vorgang

unbekannt (ARC nicht registriert)“. Im einstufigen Verfahren und Normalverfahren (ohne

Bewilligung CCL) ist ein manueller Datenabgleich vom Benutzer mit dem Ausfalldokument

erforderlich. Im Vereinfachten Verfahren SDE sowie im Verfahren der Zentralen Zollabwicklung

Ausfuhr wird der Ausfuhrvorgang ohne Datenabgleich automatisiert angenommen. Sofern bei

einer anderen Position ein anderer Hinderungsgrund vorliegt, der keine Ausnahme darstellt (z. B.

Abgleich der Eigenmasse negativ), ist der automatisierte Abgleich im Ergebnis negativ.

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Verweise:

Die nächste Version der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS wird entsprechende

Informationen zur Schnittstelle AES / EMCS beinhalten.

Für weitergehende Informationen zur Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter

Steueraussetzung mit EMCS wird auf die Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren EMCS

verwiesen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Bösenberg

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.