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31. Januar 2024
Betreff: ATLAS – Info 0566/24
Bezug:
GZ: 06010302#0015#0565 – 0566/2024 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Ausfuhr
Schnittstelle AES / EMCS
Die Schnittstelle zwischen den IT-Fachverfahren ATLAS-Ausfuhr und EMCS wird am
12.02.2024 in Betrieb genommen. Diese Schnittstelle wird den bisherigen manuellen
Datenabgleich des Benutzers im Rahmen der Überführung des Ausfuhrvorgangs
weitestgehend ablösen.
Hinweis zur Abhängigkeit:
Es wird empfohlen Waren unter Steueraussetzung nicht zusammen mit anderen Waren
anzumelden. Es entsteht eine Abhängigkeit durch den automatisierten Datenabgleich, der
bei einem negativen Ergebnis hinsichtlich der Nicht-Annahme / Nicht-Überlassung des
Ausfuhrvorgangs Einfluss auf den gesamten Ausfuhrvorgang haben kann.
Zusammenstellungen verschiedener Waren des Kap. 99
Verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung dürfen nicht mit Sammel-
warennummern angemeldet werden.
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Angaben in der Ausfuhranmeldung:
1. Ausfuhrzollstelle
Um die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung ausführen zu können,
übermittelt der Anmelder / Zollvertreter die Ausfuhranmeldung an die für ihn zuständige
Ausfuhrzollstelle. Die Angabe der Ausfuhrzollstelle muss in der Ausfuhranmeldung und im
elektronischen Verwaltungsdokument (e-VD) übereinstimmen.
2. Angabe des e-VD
In der Ausfuhranmeldung ist in der Datengruppe „Vorpapier“ (Position) im Datenfeld „Art“ der Wert
„C651“, im Datenfeld „Referenznummer“ der „Administrative Referenzcode (ARC)“ und im
Datenfeld „Positionsnummer“ die jeweilige „Positionsnummer des e-VD“ anzugeben. Hierbei
muss eine eindeutige Zuordnung der Datensätze des EMCS-Vorgangs zum Ausfuhrvorgang
gewährleistet sein.
In einem Ausfuhrvorgang können mehrere EMCS-Vorgänge angemeldet werden. Es ist
jedoch nicht gestattet:
•
die Positionen eines EMCS-Vorgangs auf mehrere Ausfuhranmeldungen
aufzuteilen,
•
mehrere Positionen eines EMCS-Vorgangs in einer Position der
Ausfuhranmeldung zusammenzufassen sowie
•
eine Position eines EMCS-Vorgangs auf mehrere Positionen einer
Ausfuhranmeldung aufzuteilen.
3. Angabe des Ausfalldokumentes EMCS
Im Fall der Eröffnung einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter
Steueraussetzung im Ausfallverfahren ist in der Datengruppe „Vorpapier“ (Position) im
Datenfeld „Art“ der Wert „C658“ und im Datenfeld „Referenznummer“ die
„Bezugsnummer“ einzutragen, die der Versender für das Ausfalldokument vergeben hat. Die
laufende Nummer der referenzierten Warenposition wird unter dem Datenfeld
„Positionsnummer“ angegeben. In dem Datenfeld „Zusätzliche Angaben“ ist zur Zuordnung
des EMCS Ausfalldokuments die „Verbrauchsteuernummer des Versenders“ und die
„Ticketnummer für den Ausfall“ einzutragen.
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Übermittlung der „Rückweisungsmitteilung zur Ausfuhr“ (E_EXP_REJ)
Dem Teilnehmer wird die Nicht-Annahme / Nicht-Überlassung der Ausfuhranmeldung infolge eines
negativen
automatisierten
Abgleichs
oder
die
Ungültigerklärung
mit
der
Nachricht
„Rückweisungsmitteilung zur Ausfuhr“ (E_EXP_REJ) mitgeteilt.
Im Datenfeld „FEHLER / Zeiger“ werden die fehlerhaften Datengruppen / Datenfelder bezogen auf
die Anmeldenachricht E_EXP_DAT angezeigt, welche beim automatisierten Abgleich festgestellt
wurden.
Die genauen Gründe für den negativen Abgleich zwischen der Ausfuhranmeldung und dem e-VD
werden in dem Datenfeld „FEHLER / Text“ mitgeteilt und pro Ausfuhrposition angezeigt.
Folgenden Rückweisungsgründe können enthalten sein:
•
EMCS-Vorgang unbekannt (ARC nicht registriert)
•
EMCS-Vorgang nicht im passenden Bearbeitungszustand
•
Vorgang beinhaltet eine abweichende Ausfuhrzollstelle
•
Vorgang unvollständig referenziert (ein oder mehrere UBR fehlend)
•
Position mehrfach referenziert (UBR uneindeutig)
•
Position unbekannt (UBR nicht registriert)
•
Abgleich der Warennummer negativ
•
Abgleich der Eigenmasse negativ
Eine Ausnahme vom negativen Abgleich stellt die Kombination der Angabe eines
Ausfallsdokuments EMCS (Wert „C658“) und dem Hinderungsgrund „Vorgang unbekannt (ARC
nicht registriert)“ dar. Unter Umständen können die Daten im EMCS System noch nicht vorliegen,
sofern die Nachtragung der Daten des Ausfalldokuments vom Teilnehmer noch nicht elektronisch
erfolgt ist. Ein systemseitiger Datenabgleich führt hier zu dem Hinderungsgrund „Vorgang
unbekannt (ARC nicht registriert)“. Im einstufigen Verfahren und Normalverfahren (ohne
Bewilligung CCL) ist ein manueller Datenabgleich vom Benutzer mit dem Ausfalldokument
erforderlich. Im Vereinfachten Verfahren SDE sowie im Verfahren der Zentralen Zollabwicklung
Ausfuhr wird der Ausfuhrvorgang ohne Datenabgleich automatisiert angenommen. Sofern bei
einer anderen Position ein anderer Hinderungsgrund vorliegt, der keine Ausnahme darstellt (z. B.
Abgleich der Eigenmasse negativ), ist der automatisierte Abgleich im Ergebnis negativ.
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Verweise:
Die nächste Version der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS wird entsprechende
Informationen zur Schnittstelle AES / EMCS beinhalten.
Für weitergehende Informationen zur Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter
Steueraussetzung mit EMCS wird auf die Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren EMCS
verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Bösenberg
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.