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DATUM 13. November 2023

BETREFF ATLAS – Info 0534/23

BEZUG

ANLAGEN

GZ 06010302#0015#0534 – 534/2023 (bei Antwort bitte angeben)

Versand Überführung: Angabe der Warennummer bei vorgegangenem Aus

fuhrvorgang

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Mit Wechsel auf Nachrichten ab ATLAS Release 9.1 ist in der Anmeldenachricht

E_DEP_DAT die Warennummer bereits während der EU-weiten Übergangsphase von

NCTS-Phase 4 auf Phase 5 verpflichtend anzugeben, wenn in diesem Versandvorgang mit

der Codierung „N830“ auf ein vorangegangenes Ausfuhrverfahren referenziert wird.

Dies belastet diverse Wirtschaftsbeteiligte nach eigenen Aussagen über ein hinnehmbares

Maß hinweg. Um die Belastung der Wirtschaftsbeteiligten in diesem Bereich für eine Über-

gangszeit zu verringern, wurde die nachfolgende Übergangslösung erarbeitet:

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Unter Eingabe der Codierung „9DFI“, anstelle der üblicherweise verwendeten Codierung

„N830“, ist es möglich, Versandanmeldungen weiterhin ohne die Angabe einer Warennum-

mer zu eröffnen, auch wenn diese auf einen oder mehrere Ausfuhrvorgänge referenzieren.

Weiterhin entfällt bei der Verwendung dieser Codierung die Pflicht zur Angabe einer Ausfuhr-

Warenposition im Datenfeld „Positionsnummer“ des Vorpapiers in einer Versand-Warenposi-

tion. Damit können mehrere Positionen eines Ausfuhrvorgangs in einer Warenposition einer

Versandanmeldung konsolidiert werden, unter der Voraussetzung, dass es sich um gleiche

Waren handelt. Denn die Warenbeschreibung einer Position in der Versandanmeldung muss

die darunter angemeldeten Waren stets eindeutig beschreiben. Ein Konsolidieren aller Positi-

onen eines Ausfuhrvorgangs mit unterschiedlichsten Waren in einer einzigen Warenposition

einer Versandanmeldung war und ist fachlich daher nicht zulässig.

Die Codierung „9DFI“ darf (ebenso wie die Codierung „N830“) nur einmal pro Warenposition

angegeben werden, zudem ist die Angabe beider Codierungen innerhalb einer Warenposi-

tion nicht zulässig.

Bei der Erstellung internationaler Nachrichten im betreffenden Versandvorgang wird die Co-

dierung „9DFI“ systemseitig in die Codierung „N830“ abgeändert, um Fehlermeldungen im

internationalen Nachrichtenaustausch zu vermeiden. Die Darstellung im Versandbegleitdoku-

ment erfolgt entsprechend.

Es existiert kein Unterschied im Rahmen der Erledigung des Ausfuhrverfahrens bei Verwen-

dung der Codierung „N830“ oder „9DFI“. Die verknüpften Prozesse bleiben bei Verwendung

der jeweiligen Codierung gleich.

Hierbei gilt:

Bei Ausfuhrvorgängen im Zusammenhang mit einem externen Versandverfahren erfolgt die

Erteilung der Ausgangsbestätigung nach erfolgter Überlassung in das Versandverfahren. Bei

Ausfuhrvorgängen im Zusammenhang mit einem internen Versandverfahren erfolgt die Ertei-

lung der Ausgangsbestätigung nach erfolgter Erledigung des Versandverfahrens.

Die Codierung „9DFI“ wird nicht im offiziellen Codelisten-Download zur Verfügung gestellt.

Sofern Sie eine Nutzung dieser Codierung in Erwägung ziehen, müssten Sie diese durch Ih-

ren Software-Anbieter unmittelbar in die von Ihnen genutzte Software manuell einpflegen las-

sen.

Wie lange diese Übergangslösung mit Nutzung der Codierung „9DFI“ Bestand haben wird,

steht noch nicht abschließend fest. Sobald die Schnittstelle zur systemseitigen Prüfung und

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zum Abgleich von Versand- und darin referenzierten Ausfuhranmeldungen implementiert

worden ist, ist eine Nutzung der Codierung „9DFI“ nicht mehr möglich. Nach derzeitigem Pla

nungsstand wird diese Implementierung voraussichtlich im 4. Quartal 2024 erfolgen.

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Im Auftrag

Bösenberg

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.