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DATUM 25.Oktober 2023
BETREFF ATLAS – Info 0531/23
BEZUG
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GZ 06010302#0015#0531 – 531/2023 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS - Ausfuhr (AES): Unionsansässigkeit von Beteiligten
Der Anmelder und ggf. sein Zollvertreter sowie der zollrechtliche Ausführer müssen grundsätz
lich in der Union ansässig sein.
-
Die Unionsansässigkeit ist gegeben, wenn die Person seinen eingetragenen Sitz oder ge-
wöhnlichen Wohnsitz, seinen Hauptsitz oder seine ständige Niederlassung im Zollgebiet der
Union hat (Artikel 5 Nr. 31 UZK).
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Kennzeichen zur Ansässigkeit im Zollgebiet der Union
Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit Sitz in einem Drittland, die eine
ständige Niederlassung in der Union hat, ist sicherzustellen, dass in den Beteiligtenstammda-
ten das „Kennzeichen Ansässigkeit im Zollgebiet der Union“ hinterlegt ist. Mit dem Einsatz
einer für das AES-Release 3.0 zertifizierten Teilnehmersoftware sind Ausfuhranmeldungen
somit auch dann möglich, wenn sich der Hauptsitz im Drittland, die ständige Niederlassung in
der EU befindet. Auf ATLAS-Info 0306/22 wird Bezug genommen.
•
Deutsche EORI-Nummern
Eine Person gilt als im Zollgebiet ansässig, wenn sie eine ständige Niederlassung im Zollgebiet
der Union nach Art. 5 Nr. 32 UZK hat. Ist das Kennzeichen zur Ansässigkeit im Zollgebiet der
Union in den EORI-Stammdaten noch nicht hinterlegt worden und ist der Inhaber der EORI-
Nummer der Ansicht, eine ständige Niederlassung im Sinne des UZK zu besitzen, ist von die-
sem ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsnummer (über das Zoll-Portal oder im Aus-
fallverfahren über den Vordruck 0870b) für seine deutsche Niederlassung zu stellen. In dem
Antrag ist vom Beteiligten zu erklären, dass es sich bei der Niederlassung um eine ständige
Niederlassung handelt. Das Stammdatenmanagement lässt anknüpfend über das zuständige
Hauptzollamt prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ständige Niederlassung gem. Art. 5 Nr.
32 UZK vorliegen. Bei positiver Entscheidung wird die Ansässigkeit in den EORI-Stammdaten
vermerkt.
•
EORI-Nummer aus anderen Mitgliedstaaten
Auch hier gilt: Ist der Inhaber der EORI-Nummer der Ansicht, eine ständige Niederlassung im
Sinne des Art. 5 Nr. 32 UZK zu besitzen, ist diese prüfen zu lassen, jedoch von dem Mitglied-
staat, in dem sich die ständige Niederlassung befindet. Bei einer Stattgabe ist dieser Mitglied-
staat für die Erteilung einer EORI-Nummer zuständig, so dass die Ansässigkeit in dessen Da-
ten vermerkt werden kann.
WICHTIG: Das verfügen über zwei EORI Nummern ist nicht zulässig (Artikel 7 Abs. 2 UZK-
IA). Führt die Beantragung der Unionsansässigkeit zur Vergabe einer neuen EORI Nummer,
ist die bisherige EORI Nummer vom Mitgliedstaat beenden zu lassen. Für die Beantragung
einer EORI-Nummer in Deutschland aufgrund einer ständigen Niederlassung in Deutschland
wird folgendes Vorgehen empfohlen: Zunächst sollte die Anerkennung der ständigen Nieder-
lassung geprüft werden, bevor die bisherige EORI Nummer im anderen Mitgliedstaat beendet
wird. Zudem sind alle laufenden Vorgänge - mit der bisherigen EORI Nummer - vor deren
Beendigung abzuschließen. Erst dann kann mit der neu erteilten EORI-Nummer angemeldet
werden.
Im Auftrag
Bösenberg
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.