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DATUM 25.Oktober 2023

BETREFF ATLAS – Info 0531/23

BEZUG

ANLAGEN

GZ 06010302#0015#0531 – 531/2023 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS - Ausfuhr (AES): Unionsansässigkeit von Beteiligten

Der Anmelder und ggf. sein Zollvertreter sowie der zollrechtliche Ausführer müssen grundsätz

lich in der Union ansässig sein.

-

Die Unionsansässigkeit ist gegeben, wenn die Person seinen eingetragenen Sitz oder ge-

wöhnlichen Wohnsitz, seinen Hauptsitz oder seine ständige Niederlassung im Zollgebiet der

Union hat (Artikel 5 Nr. 31 UZK).

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Kennzeichen zur Ansässigkeit im Zollgebiet der Union

Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit Sitz in einem Drittland, die eine

ständige Niederlassung in der Union hat, ist sicherzustellen, dass in den Beteiligtenstammda-

ten das „Kennzeichen Ansässigkeit im Zollgebiet der Union“ hinterlegt ist. Mit dem Einsatz

einer für das AES-Release 3.0 zertifizierten Teilnehmersoftware sind Ausfuhranmeldungen

somit auch dann möglich, wenn sich der Hauptsitz im Drittland, die ständige Niederlassung in

der EU befindet. Auf ATLAS-Info 0306/22 wird Bezug genommen.

Deutsche EORI-Nummern

Eine Person gilt als im Zollgebiet ansässig, wenn sie eine ständige Niederlassung im Zollgebiet

der Union nach Art. 5 Nr. 32 UZK hat. Ist das Kennzeichen zur Ansässigkeit im Zollgebiet der

Union in den EORI-Stammdaten noch nicht hinterlegt worden und ist der Inhaber der EORI-

Nummer der Ansicht, eine ständige Niederlassung im Sinne des UZK zu besitzen, ist von die-

sem ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsnummer (über das Zoll-Portal oder im Aus-

fallverfahren über den Vordruck 0870b) für seine deutsche Niederlassung zu stellen. In dem

Antrag ist vom Beteiligten zu erklären, dass es sich bei der Niederlassung um eine ständige

Niederlassung handelt. Das Stammdatenmanagement lässt anknüpfend über das zuständige

Hauptzollamt prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ständige Niederlassung gem. Art. 5 Nr.

32 UZK vorliegen. Bei positiver Entscheidung wird die Ansässigkeit in den EORI-Stammdaten

vermerkt.

EORI-Nummer aus anderen Mitgliedstaaten

Auch hier gilt: Ist der Inhaber der EORI-Nummer der Ansicht, eine ständige Niederlassung im

Sinne des Art. 5 Nr. 32 UZK zu besitzen, ist diese prüfen zu lassen, jedoch von dem Mitglied-

staat, in dem sich die ständige Niederlassung befindet. Bei einer Stattgabe ist dieser Mitglied-

staat für die Erteilung einer EORI-Nummer zuständig, so dass die Ansässigkeit in dessen Da-

ten vermerkt werden kann.

WICHTIG: Das verfügen über zwei EORI Nummern ist nicht zulässig (Artikel 7 Abs. 2 UZK-

IA). Führt die Beantragung der Unionsansässigkeit zur Vergabe einer neuen EORI Nummer,

ist die bisherige EORI Nummer vom Mitgliedstaat beenden zu lassen. Für die Beantragung

einer EORI-Nummer in Deutschland aufgrund einer ständigen Niederlassung in Deutschland

wird folgendes Vorgehen empfohlen: Zunächst sollte die Anerkennung der ständigen Nieder-

lassung geprüft werden, bevor die bisherige EORI Nummer im anderen Mitgliedstaat beendet

wird. Zudem sind alle laufenden Vorgänge - mit der bisherigen EORI Nummer - vor deren

Beendigung abzuschließen. Erst dann kann mit der neu erteilten EORI-Nummer angemeldet

werden.

Im Auftrag

Bösenberg

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.