0508/23 PDF, 201 KB

www.itzbund.de

POSTANSCHRIFT ITZBund, Postfach 30 16 45, 53 196 Bonn

An alle

Clearing Center

per E-Mail

HAUSANSCHRIFT Wilhelm-Fay-Str. 11, 65936 Frankfurt

BEARBEITET VON ROI Riesler

TEL 0800/8007-545-1

FAX 069/20971-584

E-MAIL Servicedesk@itzbund.de

DATUM 27. September 2023

BETREFF ATLAS – Info 0508/23

BEZUG

ANLAGEN

GZ 06010302#0015#0508 – 508/2023 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS-Einfuhr:

Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse gem. Art. 3g Abs. 1 lit. d) Verordnung

(EU) Nr. 833/2014 ab dem 30.09.2023; Anmeldung von Unterlagen erforderlich

Gemäß Artikel 3g Absatz 1 lit. d) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (VO) ist es verboten, in An-

hang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 unmittelbar

oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung

von in Anhang XVII VO aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russ-

land verarbeitet wurden.

www.itzbund.de

Seite 2

Für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von

Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in

Russland verarbeitet wurden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207

11 und ab dem 1. Oktober 2024 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90.

Betroffen sind daher alle Einfuhren von in den Anwendungsbereich des Art. 3g Abs. 1 lit. d)

VO (EU) Nr. 833/2014 fallenden Eisen- und Stahlerzeugnissen des Anhangs XVII - unabhän-

gig davon, aus welchem Land die Erzeugnisse eingeführt werden -, und nicht nur diejenigen,

die Handelsbeziehungen zu Russland betreffen.

Bei der Einfuhr von in den Anwendungsbereich des Art. 3g Abs. 1 lit. d) VO (EU) Nr.

833/2014 fallenden Einfuhr- und Stahlerzeugnissen des Anhangs XVII aus Drittländern ist ab

dem 30.09.2023 die Anmeldung einer der folgenden Unterlagencodierungen verpflichtend

vorgeschrieben:

-

L139 - Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g Abs.7 der VO (EU) Nr. 833/2014 des

Rates

-

Y824 - Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für

die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden/Nachweis,

dass die Eisen- und Stahlerzeugnisse nicht unter Verwendung von Eisen- und

Stahl(vor)produkten russischen Ursprungs verarbeitet wurden

-

Y859 - Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehör

den vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem

welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Art. 12e der VO (EU) Nr.

833/2014)

-

,

Wird/wurde keine dieser Unterlagen angemeldet, wird ab dem 30.09.2023 die Anmeldung

systemseitig abgewiesen. Dies kann ggf. dazu führen, dass Anträge auf die Gewährung von

Windhundkontingenten nicht in Anspruch genommen werden können.

Als Nachweisdokumente i.S.d. des Art. 3g Abs.1 lit. d) VO (EU) Nr. 833/2014 kommen die

unter dem Stichwort „Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse“ auf www.zoll.de veröf-

fentlichten Dokumente in Betracht (siehe https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Aussenwirt-

schaft-Bargeldverkehr/Embargomassnahmen/Laenderembargos/Russland/russ-

land_node.html).

www.itzbund.de

Seite 3

Hinweis: Die Codierung Y853 (In einem Drittland verarbeitete Eisen- und Stahlerzeugnisse,

die keine Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland enthalten und in Anhang

XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind) wurde mit der von TAXUD (General-

direktion der EU-Kommission) gelieferten TARIC-Datei TDE 23190 vom 22.09.2023 rückwir

kend zum 07.10.2022 beendet und kann damit nicht mehr angemeldet werden.

-

Im Auftrag

Bösenberg

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.