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DATUM 27. September 2023
BETREFF ATLAS – Info 0508/23
BEZUG
ANLAGEN
GZ 06010302#0015#0508 – 508/2023 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Einfuhr:
Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse gem. Art. 3g Abs. 1 lit. d) Verordnung
(EU) Nr. 833/2014 ab dem 30.09.2023; Anmeldung von Unterlagen erforderlich
Gemäß Artikel 3g Absatz 1 lit. d) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (VO) ist es verboten, in An-
hang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 unmittelbar
oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung
von in Anhang XVII VO aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russ-
land verarbeitet wurden.
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Seite 2
Für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von
Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in
Russland verarbeitet wurden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207
11 und ab dem 1. Oktober 2024 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90.
Betroffen sind daher alle Einfuhren von in den Anwendungsbereich des Art. 3g Abs. 1 lit. d)
VO (EU) Nr. 833/2014 fallenden Eisen- und Stahlerzeugnissen des Anhangs XVII - unabhän-
gig davon, aus welchem Land die Erzeugnisse eingeführt werden -, und nicht nur diejenigen,
die Handelsbeziehungen zu Russland betreffen.
Bei der Einfuhr von in den Anwendungsbereich des Art. 3g Abs. 1 lit. d) VO (EU) Nr.
833/2014 fallenden Einfuhr- und Stahlerzeugnissen des Anhangs XVII aus Drittländern ist ab
dem 30.09.2023 die Anmeldung einer der folgenden Unterlagencodierungen verpflichtend
vorgeschrieben:
-
L139 - Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g Abs.7 der VO (EU) Nr. 833/2014 des
Rates
-
Y824 - Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für
die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden/Nachweis,
dass die Eisen- und Stahlerzeugnisse nicht unter Verwendung von Eisen- und
Stahl(vor)produkten russischen Ursprungs verarbeitet wurden
-
Y859 - Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehör
den vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem
welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Art. 12e der VO (EU) Nr.
833/2014)
-
,
Wird/wurde keine dieser Unterlagen angemeldet, wird ab dem 30.09.2023 die Anmeldung
systemseitig abgewiesen. Dies kann ggf. dazu führen, dass Anträge auf die Gewährung von
Windhundkontingenten nicht in Anspruch genommen werden können.
Als Nachweisdokumente i.S.d. des Art. 3g Abs.1 lit. d) VO (EU) Nr. 833/2014 kommen die
unter dem Stichwort „Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse“ auf www.zoll.de veröf-
fentlichten Dokumente in Betracht (siehe https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Aussenwirt-
schaft-Bargeldverkehr/Embargomassnahmen/Laenderembargos/Russland/russ-
land_node.html).
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Seite 3
Hinweis: Die Codierung Y853 (In einem Drittland verarbeitete Eisen- und Stahlerzeugnisse,
die keine Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland enthalten und in Anhang
XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind) wurde mit der von TAXUD (General-
direktion der EU-Kommission) gelieferten TARIC-Datei TDE 23190 vom 22.09.2023 rückwir
kend zum 07.10.2022 beendet und kann damit nicht mehr angemeldet werden.
-
Im Auftrag
Bösenberg
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.