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DATUM 11. September 2023

BETREFF ATLAS – Info 0505/23

BEZUG

ANLAGEN

GZ 06010302#0015#0505 – 505/2023 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Änderungen nach dem Wartungsfenster am 16.09.2023

Die vorliegende ATLAS-Info enthält die für den Teilnehmer wesentlichen Änderungen zum

Wartungsfenster 04 am 16.09.2023.

1 Allgemeines

Nachrichtengröße bei der Übermittlung von Einfuhrnachrichten

Im Rahmen der Übertragung von Einfuhrnachrichten wird empfohlen, mehrere kleinere Ein-

fuhrnachrichten, statt weniger großer Nachrichten zu senden, um größere Probleme im

Nachrichtenverkehr zu verhindern (siehe auch Merkblatt für Teilnehmer zum ATLAS-Release

10.1 Kapitel 4.1.2 Absätze 4 ff.).

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2 ATLAS-ZELOS

Elektronische Vorlage der Unterlagen C008 und L081

Ab dem Wartungsfenster 04 können die Unterlagen C008 „Von der zuständigen Behörde o-

der Agentur des Ursprungsdrittlandes ausgestelltes Dokument, Durchführungsverordnung

(EU) 2020/1988“ und L081 „Bescheinigung über Qualitätsanalyse (Durchführungsverordnung

(EU) 2020/1988 der Kommission“ elektronisch über ZELOS vorgelegt werden. Sofern diese

Unterlagen über ZELOS zur Verfügung gestellt werden, ist eine Vorlage in Papierform nicht

erforderlich.

3 ATLAS-Einfuhr

3.1 Zollbehandlung: Anmelden der Unterlage „9DFB“ auf Positionsebene unterbunden

Wie mit der ATLAS-Info 0434/23 bereits mitgeteilt, führt das Anmelden der Unterlagencodie-

rung „9DFB“ (unverzügliche Mitteilung der Zollschuld anstatt einer Sicherheitsleistung nach

Artikel 244 UZK-IA) auf Positionsebene zu keinem Systemverhalten.

Das System wurde nunmehr dahingehend angepasst, dass eine Anmeldung der Unterlagen

codierung „9DFB“ auf Positionsebene nicht mehr möglich ist.

-

3. 2 IMPOST: Ausfallverfahren für die IPK

In der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS wird im Rahmen der nächsten Über

arbeitung das Ausfallverfahren für die IPK ergänzt:

-

Kann eine Privatperson aufgrund einer technischen Störung eine IPK nicht abgeben,

kann stattdessen eine mündliche Zollanmeldung abgegeben werden.

Kann ein Wirtschaftsbeteiligter aufgrund einer technischen Störung eine IPK nicht ab-

geben und bezieht sich diese Störung nur auf das Zoll-Portal, kann stattdessen die

IZA genutzt werden. Ist aufgrund einer technischen Störung die IZA ebenfalls nicht

nutzbar, ist das Ausfallkonzept zur APK anzuwenden.

Können Anordnungen oder Vermerke einer Zollstelle (z.B. Annahme der Zollanmel-

dung, Überprüfung oder Überlassung der Waren usw.) zu bereits IT-gestützt übermit-

telten Zollanmeldungen aufgrund einer technischen Störung nicht abgesetzt werden,

werden diese dem Nutzer vorab in geeigneter Weise mitgeteilt und zu einem späte-

ren Zeitpunkt nochmals IT-gestützt übermittelt.

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4 ATLAS-Ausfuhr

Abgabe von nachträglichen Ausfuhranmeldungen am Verladungs-/ Verpackungsort

bzw. Warenort durch Teilnehmer AES 3.0

Mit dem Wartungsfenster 04 können nun auch

nachträgliche Ausfuhranmeldungen zur Korrektur (ohne Verwendung einer Bewilli

gung OPO-PV) und

-

nachträgliche Ausfuhranmeldungen aus dem Notfallverfahren (ohne Verwendung ei

ner Bewilligung OPO-PV)

-

bei der Ausfuhrzollstelle am Verlade-/ Verpackungsort bzw. Warenort abgegeben werden,

die für die ursprüngliche Ausfuhranmeldung zuständig war. Die Zuständigkeit ist unter Ver-

wendung des Wertes „Mitteilung an die Ausfuhrzollstelle“ (Code X0000, Codeliste „Zusätzli-

che Informationen“ I0901) im Datenfeld „LIEFERUNG / ZUSÄTZLICHE INFORMATION /

Code“ sowie unter Angabe der Adresse zum Verlade-/ Verpackungsort bzw. Warenort im

Datenfeld „LIEFERUNG / Zusätzliche Information/ Text“ zu begründen.

5 ATLAS-Versand

5.1 Versand (E_DEP_DAT): Anmeldung nationaler Warennummern

Für die NCTS-weite Übergangsphase von Phase 4 auf 5 wird die Angabe der Warennummer

in einer Versandanmeldung um die nationalen Warennummern der Außenhandelsstatistik

(Warennummer > 9950 0000) erweitert. (Codeliste C0152 wird durch D0152 ersetzt.) Dies ist

insbesondere für Versandanmeldungen relevant, die mit einem Ausfuhrvorgang verknüpft

sind (Vorpapier „N830“).

Daraus ergibt sich:

Über-

gangsph.

T1, T2, T2F

TIR

Phase 5

T1, T2, T2F

TIR

Vorpapier

N830

Pflicht

(KN8)

D0152

Pflicht

(KN8)

D0152

Vorpapier

N830

Pflicht

(KN8)

C0152

Pflicht

(KN8)

C0152

kein Vorp.

N830

optional

D0152

optional

D0152

kein Vorp.

N830

Pflicht

(HS6)

C0152

optional

C0152

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Anmerkungen:

Codeliste C0152 umfasst die Warennummern des TARIC

Codeliste D0152 umfasst die Warennummern der Außenhandelstatistik (TARIC + nationale Nummern)

„HS6“ bedeutet, dass die Warennummer bis inklusive der sechsten Stelle (Unterposition des Harmoni-

sierten Systems oder nationale Warennummer) angegeben werden muss.

„KN8“ bedeutet, dass die Warennummer bis inklusive der achten Stelle (Unterposition der Kombinier-

ten Nomenklatur oder nationale Warennummer) angegeben werden muss (achtstellige Warennum-

mer).

5.2 Versand (E_DEP_DAT): Vorpapier N337 bei T2F

Im Verfahren T2F darf das Vorpapier N337 (Summarische Anmeldung) nur angemeldet wer-

den, wenn die SumA-Position der in dieser Warenposition referenzierten Summarischen An-

meldung den zollrechtlichen Status „F“ aufweist.

Im Auftrag

Bösenberg

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.