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DATUM 28. August 2023
BETREFF ATLAS – Info 0501/23
BEZUG 06010302#0015#0393 – 393/2023
ANLAGEN
GZ 06010302#0015#0501 – 501/2023 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS – Ausfuhr:
Ergänzung zu ATLAS Info 0393/2023 - Neue verpflichtende Datenfelder in der Ausfuhr
anmeldung mit AES 3.0
-
Auf Grund diverser Nachfragen werden folgende Hinweise und ergänzende Möglichkeiten
veröffentlicht, die bis auf Weiteres Anwendung finden:
1. Zu: Allgemeines
Auszug aus der ATLAS Info 0393/2023:
„Die Abgabe einer Ausfuhranmeldung ohne Sicherheitsdaten (d.h. Angabe „0“ in der
Ausfuhranmeldung in Datenelement „Sicherheit“ (11 07 000 000); erkennbar am
Buchstaben „A“ an vorletzter Stelle der MRN) ist nur in den gesetzlich vorgeschriebenen
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Fällen zulässig (u.a. die Katalogfälle nach Art. 245 UZK-DA i.V.m. Art. 263 Abs. 2
Buchstabe b) UZK). Auf die ATLAS – Teilnehmer-Info 0306/22 vom 24.03.2022 Nr. 7 und
Nr. 8 mit Erläuterungen zum Kennzeichen „Sicherheit“ und zum Aufbau der MRN wird
hingewiesen.“
Klarstellung / Ergänzung:
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung gem. Art. 263 Abs. 1 UZK gilt nicht in
anderen bestimmten, durch die Art der Waren oder die Verkehrsart hinreichend
begründeten (hier: Katalogfälle nach Art. 245 UZK-DA) oder in internationalen
Übereinkünften vorgeschriebenen Fällen, vgl. Art. 263 Abs. 2 Buchstabe b) UZK.
Die Nennung der Katalogfälle in der ATLAS Info 0393/2023 stellte keine Abschließende
Aufzählung dar.
Beispiel: Aufgrund eines internationalen Abkommens zwischen der EU und der Schweiz,
gelten die jeweiligen Sicherheitskontrollen als gleichwertig und werden gegenseitig
anerkannt. Eine Vorabanmeldung ist daher nicht erforderlich für den Ausgang von Waren
nach der Schweiz. In der Ausfuhranmeldung ist die Angabe „0“ in Datenelement „Sicherheit“
(11 07 000 000) zulässig.
Liegt kein Ausnahmetatbestand für die Abgabe einer Vorabanmeldung vor, ist dies mit der
Angabe „2“ anzumelden und die Sicherheitsdaten sind abzugeben. Die Vorabanmeldung
erfolgt mittels Zollanmeldung, die die Sicherheitsdaten enthält, vgl. Art. 263 Abs. 1, Abs. 3
Buchstabe a) i.V.m. Abs. 4 UZK.
2. Zu: Beförderer (Datengruppe 13 12 000 000):
I.
Neue Regelung: Die Angabe des Beförderers in der Ausfuhranmeldung ist nur
erforderlich, wenn er bekannt ist und vom Anmelder abweicht. Als Beförderer gilt
auch der Spediteur.
II.
Wurde einer Partei eine EORI-Nummer zugeteilt, so ist diese anzugeben. Die
Parteien stellen dem Anmelder ihre EORI-Nummer zur Verfügung.
III.
Eine TCUI-Nummer eines AEO (Authorized Economic Operator) kann nur
angegeben werden, wenn es sich um eine EU-MRA-Nummer handelt.
•
Zur Klarstellung wird auf Folgendes hingewiesen:
Als „Third Country Unique Identification Number“ (TCUIN) werden
Identifikationsnummern von drittländischen Wirtschaftsbeteiligten übergreifend
bezeichnet, die nicht von einem EU Mitgliedstaat vergeben worden sind und
auf einer drittländischen Identifikationsnummer basieren. Derzeit fällt nur die
EU-MRA-Nummer unter den Begriff „TCUIN“.
Durch MRA-Abkommen (MRA = Mutual Recognition Agreements) zwischen
der Europäischen Union und jeweiligen drittländischen Partnerländern ist die
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https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zugelassener-Wirtschaftsbeteilig-
ter-AEO/Vorteile/vorteile_faq_3.html, sowie in den Merkblättern für Teilneh-
mer, beispielsweise zu ATLAS-Release 10.1, dort Kapitel 2.13 und 2.11.2
Stand Februar 2023.
EU-weite Anerkennung des AEO-Status von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in
diesen Partnerländern (z.B. Schweiz, Norwegen, Japan, USA, China) gere
gelt. Weitere Informationen sind auf zoll.de zu finden unter
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3. Zu: Inländischer Verkehrszweig (Datenelement 19 04 000 000) und Kennzeichen
des abgehenden Beförderungsmittels (Datenelement 19 05 017 000)
Die bestehenden Möglichkeiten der Angabe des Kennzeichens:
-
sofern das Kennzeichen im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bekannt
ist, ist es anzugeben.
-
ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das
mutmaßliche Kennzeichen angegeben werden.
Werden um Folgende Möglichkeit ergänzt:
-
ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt und kann kein
mutmaßliches
Kennzeichen
angegeben
werden,
kann
die
Art
des
Beförderungsmittels (in Großbuchstaben) angegeben werden.
Beispiel: Angabe „LKW“ im Landstraßenverkehr.
4. Zu: Verkehrszweig an der Grenze (Datenelement 19 03 000 000) und Kennzeichen
des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels (Datenelement 19 08
017 000)
Die bestehenden Möglichkeiten der Angabe des Kennzeichens:
-
sofern das Kennzeichen im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bekannt
ist, ist es anzugeben.
-
ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das
mutmaßliche Kennzeichen angegeben werden.
Werden um Folgende Möglichkeit ergänzt:
-
ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt und kann kein
mutmaßliches
Kennzeichen
angegeben
werden,
kann
die
Art
des
Beförderungsmittels (in Großbuchstaben) angegeben werden.
•
Beispiel: Angabe „LKW“ im Landstraßenverkehr.
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Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.