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DATUM 28. August 2023

BETREFF ATLAS – Info 0501/23

BEZUG 06010302#0015#0393 – 393/2023

ANLAGEN

GZ 06010302#0015#0501 – 501/2023 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Ausfuhr:

Ergänzung zu ATLAS Info 0393/2023 - Neue verpflichtende Datenfelder in der Ausfuhr

anmeldung mit AES 3.0

-

Auf Grund diverser Nachfragen werden folgende Hinweise und ergänzende Möglichkeiten

veröffentlicht, die bis auf Weiteres Anwendung finden:

1. Zu: Allgemeines

Auszug aus der ATLAS Info 0393/2023:

„Die Abgabe einer Ausfuhranmeldung ohne Sicherheitsdaten (d.h. Angabe „0“ in der

Ausfuhranmeldung in Datenelement „Sicherheit“ (11 07 000 000); erkennbar am

Buchstaben „A“ an vorletzter Stelle der MRN) ist nur in den gesetzlich vorgeschriebenen

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Fällen zulässig (u.a. die Katalogfälle nach Art. 245 UZK-DA i.V.m. Art. 263 Abs. 2

Buchstabe b) UZK). Auf die ATLAS – Teilnehmer-Info 0306/22 vom 24.03.2022 Nr. 7 und

Nr. 8 mit Erläuterungen zum Kennzeichen „Sicherheit“ und zum Aufbau der MRN wird

hingewiesen.“

Klarstellung / Ergänzung:

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung gem. Art. 263 Abs. 1 UZK gilt nicht in

anderen bestimmten, durch die Art der Waren oder die Verkehrsart hinreichend

begründeten (hier: Katalogfälle nach Art. 245 UZK-DA) oder in internationalen

Übereinkünften vorgeschriebenen Fällen, vgl. Art. 263 Abs. 2 Buchstabe b) UZK.

Die Nennung der Katalogfälle in der ATLAS Info 0393/2023 stellte keine Abschließende

Aufzählung dar.

Beispiel: Aufgrund eines internationalen Abkommens zwischen der EU und der Schweiz,

gelten die jeweiligen Sicherheitskontrollen als gleichwertig und werden gegenseitig

anerkannt. Eine Vorabanmeldung ist daher nicht erforderlich für den Ausgang von Waren

nach der Schweiz. In der Ausfuhranmeldung ist die Angabe „0“ in Datenelement „Sicherheit“

(11 07 000 000) zulässig.

Liegt kein Ausnahmetatbestand für die Abgabe einer Vorabanmeldung vor, ist dies mit der

Angabe „2“ anzumelden und die Sicherheitsdaten sind abzugeben. Die Vorabanmeldung

erfolgt mittels Zollanmeldung, die die Sicherheitsdaten enthält, vgl. Art. 263 Abs. 1, Abs. 3

Buchstabe a) i.V.m. Abs. 4 UZK.

2. Zu: Beförderer (Datengruppe 13 12 000 000):

I.

Neue Regelung: Die Angabe des Beförderers in der Ausfuhranmeldung ist nur

erforderlich, wenn er bekannt ist und vom Anmelder abweicht. Als Beförderer gilt

auch der Spediteur.

II.

Wurde einer Partei eine EORI-Nummer zugeteilt, so ist diese anzugeben. Die

Parteien stellen dem Anmelder ihre EORI-Nummer zur Verfügung.

III.

Eine TCUI-Nummer eines AEO (Authorized Economic Operator) kann nur

angegeben werden, wenn es sich um eine EU-MRA-Nummer handelt.

Zur Klarstellung wird auf Folgendes hingewiesen:

Als „Third Country Unique Identification Number“ (TCUIN) werden

Identifikationsnummern von drittländischen Wirtschaftsbeteiligten übergreifend

bezeichnet, die nicht von einem EU Mitgliedstaat vergeben worden sind und

auf einer drittländischen Identifikationsnummer basieren. Derzeit fällt nur die

EU-MRA-Nummer unter den Begriff „TCUIN“.

Durch MRA-Abkommen (MRA = Mutual Recognition Agreements) zwischen

der Europäischen Union und jeweiligen drittländischen Partnerländern ist die

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https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zugelassener-Wirtschaftsbeteilig-

ter-AEO/Vorteile/vorteile_faq_3.html, sowie in den Merkblättern für Teilneh-

mer, beispielsweise zu ATLAS-Release 10.1, dort Kapitel 2.13 und 2.11.2

Stand Februar 2023.

EU-weite Anerkennung des AEO-Status von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in

diesen Partnerländern (z.B. Schweiz, Norwegen, Japan, USA, China) gere

gelt. Weitere Informationen sind auf zoll.de zu finden unter

-

3. Zu: Inländischer Verkehrszweig (Datenelement 19 04 000 000) und Kennzeichen

des abgehenden Beförderungsmittels (Datenelement 19 05 017 000)

Die bestehenden Möglichkeiten der Angabe des Kennzeichens:

-

sofern das Kennzeichen im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bekannt

ist, ist es anzugeben.

-

ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das

mutmaßliche Kennzeichen angegeben werden.

Werden um Folgende Möglichkeit ergänzt:

-

ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt und kann kein

mutmaßliches

Kennzeichen

angegeben

werden,

kann

die

Art

des

Beförderungsmittels (in Großbuchstaben) angegeben werden.

Beispiel: Angabe „LKW“ im Landstraßenverkehr.

4. Zu: Verkehrszweig an der Grenze (Datenelement 19 03 000 000) und Kennzeichen

des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels (Datenelement 19 08

017 000)

Die bestehenden Möglichkeiten der Angabe des Kennzeichens:

-

sofern das Kennzeichen im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bekannt

ist, ist es anzugeben.

-

ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das

mutmaßliche Kennzeichen angegeben werden.

Werden um Folgende Möglichkeit ergänzt:

-

ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt und kann kein

mutmaßliches

Kennzeichen

angegeben

werden,

kann

die

Art

des

Beförderungsmittels (in Großbuchstaben) angegeben werden.

Beispiel: Angabe „LKW“ im Landstraßenverkehr.

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Im Auftrag

Schmitt

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