0491/23 PDF, 188 KB

www.itzbund.de

POSTANSCHRIFT ITZBund, Postfach 30 16 45, 53 196 Bonn

An alle

Clearing Center

per E-Mail

HAUSANSCHRIFT Wilhelm-Fay-Str. 11, 65936 Frankfurt

BEARBEITET VON ZAR Schmitt

TEL 0800/8007-545-1

FAX 069/20971-584

E-MAIL Servicedesk@itzbund.de

DATUM 31. Juli 2023

BETREFF ATLAS – Info 0491/23

BEZUG

ANLAGEN

GZ 06010302#0015#0491 – 491/2023 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Ausfuhr

Unterlagencodierungen bei Ausfuhren von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste gelis

teten Gütern in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen und Island

-

Gemäß § 8 Abs. 2 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist eine Genehmigung gemäß § 8

Abs. 1 Nr. 1 AWV nicht erforderlich für die Ausfuhr bestimmter von Teil I Abschnitt A der

Ausfuhrliste erfassten Güter in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen und Island. Die

Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestim

mungsziel der Güter außerhalb der genannten Staaten und außerhalb des Zollgebiets der

Europäischen Union liegt.

-

www.itzbund.de

Seite 2

Zur Verdeutlichung, dass diese in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Güter keiner

Genehmigungspflicht unterliegen, steht zur Anmeldung in ATLAS AES folgende Unterlage

zur Verfügung:

3LNA/82 – „Die Güter unterliegen aufgrund der Ausnahmeregelung gemäß § 8 Abs. 2 AWV

keinen Einschränkungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AWV (Güter des Teil I Abschnitt A der Aus-

fuhrliste in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen und Island)“

Es besteht keine Notwendigkeit zur generellen Anmeldung der Negativerklärung, wenn es

sich offensichtlich nicht um betroffene Güter und/oder Bestimmungsziel Schweiz, Liechten-

stein, Norwegen oder Island handelt. Eine rechtliche Verpflichtung zur Anmeldung der Codie

rung besteht nicht.

-

Für die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Gütern ist grundsätzlich

die Anmeldung einer Genehmigung erforderlich (Codierung 3LLC).

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.