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DATUM 31. Juli 2023
BETREFF ATLAS – Info 0491/23
BEZUG
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GZ 06010302#0015#0491 – 491/2023 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS – Ausfuhr
Unterlagencodierungen bei Ausfuhren von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste gelis
teten Gütern in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen und Island
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Gemäß § 8 Abs. 2 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist eine Genehmigung gemäß § 8
Abs. 1 Nr. 1 AWV nicht erforderlich für die Ausfuhr bestimmter von Teil I Abschnitt A der
Ausfuhrliste erfassten Güter in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen und Island. Die
Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestim
mungsziel der Güter außerhalb der genannten Staaten und außerhalb des Zollgebiets der
Europäischen Union liegt.
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Seite 2
Zur Verdeutlichung, dass diese in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Güter keiner
Genehmigungspflicht unterliegen, steht zur Anmeldung in ATLAS AES folgende Unterlage
zur Verfügung:
3LNA/82 – „Die Güter unterliegen aufgrund der Ausnahmeregelung gemäß § 8 Abs. 2 AWV
keinen Einschränkungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AWV (Güter des Teil I Abschnitt A der Aus-
fuhrliste in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen und Island)“
Es besteht keine Notwendigkeit zur generellen Anmeldung der Negativerklärung, wenn es
sich offensichtlich nicht um betroffene Güter und/oder Bestimmungsziel Schweiz, Liechten-
stein, Norwegen oder Island handelt. Eine rechtliche Verpflichtung zur Anmeldung der Codie
rung besteht nicht.
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Für die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Gütern ist grundsätzlich
die Anmeldung einer Genehmigung erforderlich (Codierung 3LLC).
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.