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DATUM 22. Mai 2023
BETREFF ATLAS – Info 0465/23
BEZUG
ANLAGEN
GZ 06010302#0015#0465 – 465/2023 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS – Einfuhr und Ausfuhr
Hinweise zur Anmeldung der ATLAS-Unterlagencodierungen im Bereich Artenschutz
I.
Grundsatz (CITES-Dokumente)
Für Tiere oder Pflanzen, ihre Teile oder daraus gewonnene Erzeugnisse, von Arten, die ei-
nem Schutzstatus nach den Anhängen A bis D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegen,
ist in den Positionsdaten der Zollanmeldung neben der Codierung C400 (Vorlage der erfor-
derlichen „CITES“-Bescheinigung) zusätzlich mindestens eine der in nachstehender Ta-
belle aufgeführten Unterlagencodierungen anzumelden.
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•
C400
Die Angabe etwaiger Unterlagen-/Referenznummern von Dokumenten sowie deren Ausstel-
lungs- oder Gültigkeitsdatum ist bei der Codierung C400 weder im Einfuhr-, noch im Ausfuhr
bereich vorzunehmen.
-
In ATLAS-Ausfuhr werden Angaben zu diesen Datenfeldern daher nur noch bis einschließ
lich 30. Juni 2023 optional möglich sein. Nach dieser Übergangszeit gilt Folgendes:
-
-
Für Teilnehmer im Nachrichtenformat AES 2.4:
Die Codierung C400 wird in der Unterlagencodeliste I0136 angepasst. Ab dem 01.07.2023 (=
Tag der erstmaligen Gültigkeit) sind Angaben zur „Referenz“, „Datum der Ausstellung“ und
„Datum des Gültigkeitsendes“ unzulässig und für eine Angabe gesperrt.
-
Für Teilnehmer im Nachrichtenformat AES 3.0:
Die Codierung C400 ist ab dem 01.07.2023 (= Tag der erstmaligen Gültigkeit) NEU mit der
Codeliste „Unterlage (SI)“ (I0922) anzumelden. Die Erfassung weiterer Angaben (u.a. „Refe
renznummer“, „Datum der Ausstellung“, „Gültigkeitsdatum“) ist nicht möglich.
-
Sofern die Software noch nicht rechtzeitig umgestellt ist, kann übergangsweise - bis ein-
schließlich 15.07.2023 - die Codierung C400 weiterhin mit der bisherigen Codeliste „Sonsti-
ger Verweis (SI)“ (I0912) angemeldet werden. Danach wird die Codierung C400 in der Code
liste I0912 beendet (15.07.2023 = Tag der letztmaligen Gültigkeit).
-
Die Aktualisierung der Codelisten im Downloadbereich der IAA-Plus erfolgt zum nächstmögli
chen Zeitpunkt.
-
In ATLAS-Einfuhr ist eine Anpassung der Software derzeit nicht vorgesehen, hier ist bei der
Codierung C400 in den entsprechenden Feldern „OHNE“ zu erfassen.
•
Zusätzliche Unterlagencodierung
Unterlagen-/Referenznummern sowie Ausstellungs- und/oder Gültigkeitsdaten (soweit vor-
handen) von artenschutzrechtlichen Dokumenten, welche der Zollstelle ggf. vorzulegen sind,
sind in den Positionsdaten der Zollanmeldung bei der entsprechenden Unterlagencodierung
gemäß nachstehender Tabelle anzugeben.
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C401
durch ein EU-Land ausgestellte CITES Ausfuhrgenehmigung oder Wiederaus
fuhrbescheinigung
-
C402
durch ein Drittland ausgestellte CITES Ausfuhrgenehmigung oder Wiederaus
fuhrbescheinigung
-
C403
CITES Bescheinigung für Wanderausstellungen
C404
CITES Reisebescheinigungen
C405
CITES Musterkollektionsbescheinigungen
C406
CITES Musikinstrumentenbescheinigung
C635
CITES Etikett für wissenschaftliches Material
C638
CITES Einfuhrgenehmigung
C639
CITES Einfuhrmeldung
II.
Weitere Unterlagencodierungen
Einfuhr künstlich vermehrter Pflanzen:
Für die Einfuhr künstlich vermehrter Pflanzen des Anhangs II WA (Washingtoner Arten-
schutzabkommen) wird von einigen Staaten ein Pflanzengesundheitszeugnis (Phytosa-
nitary Certificate) anstelle der CITES Ausfuhrgenehmigung ausgestellt. Die Liste dieser Staa-
ten kann unter https://www.cites.org/eng/resources/reference.php#phyto eingesehen wer-
den. In der Einfuhrzollanmeldung ist in diesen Fällen anstelle der Unterlagencodierung C402
dann neben der Codierung C400 zusätzlich die Unterlagencodierung N851 anzumelden.
Ausfuhr künstlich vermehrter Pflanzen:
Für die Ausfuhr künstlich vermehrter Pflanzen der Anhänge B und C sowie künstlich ver-
mehrter Hybriden des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 kann anstelle der Aus-
fuhrgenehmigung ein Pflanzengesundheitszeugnis (Phytosanitary Certificate) verwendet
werden (Artikel 17 Verordnung (EG) Nr. 865/2006). In der Ausfuhrzollanmeldung ist in diesen
Fällen anstelle der Unterlagencodierung C401 dann neben der Codierung C400 zusätzlich
die Unterlagencodierung N851 anzumelden.
Erklärung Y 932 für persönliche und Haushaltsgegenstände
Für persönliche Gegenstände und Haushaltsgegenstände (einschließlich Jagdtrophäen) kön-
nen nach Art. 7 Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 338/97 i.V.m. Art. 57 bzw. 58 Verordnung (EG)
Nr. 865/2006 Ausnahmen/Abweichungen von der Dokumentenpflicht bestehen, die ggf. an-
stelle der Unterlagencodierungen C401, C402 oder C638 mit der Codierung Y932 (Waren,
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die gemäß Artikel 7 (3) der Verordnung des Rates Nr. 338/97 einer Ausnahmeregelung hin-
sichtlich der CITES-kontrollen unterliegen) anzumelden sind.
Negativerklärung Y900
Unterliegt eine Ware, für welche die TARIC-Maßnahme 710 (Einfuhrkontrolle – CITES) bzw.
715 (Ausfuhrkontrolle – CITES) integriert ist, keinem Schutzstatus nach den Anhängen A bis
D der Verordnung (EG) Nr. 338/97, ist dies entsprechend mit Anmeldung der Codierung
Y900 (die angemeldeten Waren fallen nicht unter das Washingtoner Übereinkommen (CI-
TES)) anzuzeigen.
III.
Nationale Besitz- und Vermarktungsverbote
Für Tiere oder Pflanzen, ihre Teile oder daraus gewonnene Erzeugnisse, die bei der Einfuhr
nach Deutschland den nationalen Besitz- und Vermarktungsverboten (§ 44 Abs. 2 i.V.m. § 7
Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe b) Bundesnaturschutzgesetz; BNatSchG) unterliegen, ist die erfor-
derliche Ausnahmegenehmigung des Bundesamts für Naturschutz (BfN) in den Positionsda-
ten der Einfuhrzollanmeldung mit der Unterlagencodierung 8GGR anzumelden.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.