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DATUM 22. Mai 2023

BETREFF ATLAS – Info 0465/23

BEZUG

ANLAGEN

GZ 06010302#0015#0465 – 465/2023 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Einfuhr und Ausfuhr

Hinweise zur Anmeldung der ATLAS-Unterlagencodierungen im Bereich Artenschutz

I.

Grundsatz (CITES-Dokumente)

Für Tiere oder Pflanzen, ihre Teile oder daraus gewonnene Erzeugnisse, von Arten, die ei-

nem Schutzstatus nach den Anhängen A bis D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegen,

ist in den Positionsdaten der Zollanmeldung neben der Codierung C400 (Vorlage der erfor-

derlichen „CITES“-Bescheinigung) zusätzlich mindestens eine der in nachstehender Ta-

belle aufgeführten Unterlagencodierungen anzumelden.

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C400

Die Angabe etwaiger Unterlagen-/Referenznummern von Dokumenten sowie deren Ausstel-

lungs- oder Gültigkeitsdatum ist bei der Codierung C400 weder im Einfuhr-, noch im Ausfuhr

bereich vorzunehmen.

-

In ATLAS-Ausfuhr werden Angaben zu diesen Datenfeldern daher nur noch bis einschließ

lich 30. Juni 2023 optional möglich sein. Nach dieser Übergangszeit gilt Folgendes:

-

-

Für Teilnehmer im Nachrichtenformat AES 2.4:

Die Codierung C400 wird in der Unterlagencodeliste I0136 angepasst. Ab dem 01.07.2023 (=

Tag der erstmaligen Gültigkeit) sind Angaben zur „Referenz“, „Datum der Ausstellung“ und

„Datum des Gültigkeitsendes“ unzulässig und für eine Angabe gesperrt.

-

Für Teilnehmer im Nachrichtenformat AES 3.0:

Die Codierung C400 ist ab dem 01.07.2023 (= Tag der erstmaligen Gültigkeit) NEU mit der

Codeliste „Unterlage (SI)“ (I0922) anzumelden. Die Erfassung weiterer Angaben (u.a. „Refe

renznummer“, „Datum der Ausstellung“, „Gültigkeitsdatum“) ist nicht möglich.

-

Sofern die Software noch nicht rechtzeitig umgestellt ist, kann übergangsweise - bis ein-

schließlich 15.07.2023 - die Codierung C400 weiterhin mit der bisherigen Codeliste „Sonsti-

ger Verweis (SI)“ (I0912) angemeldet werden. Danach wird die Codierung C400 in der Code

liste I0912 beendet (15.07.2023 = Tag der letztmaligen Gültigkeit).

-

Die Aktualisierung der Codelisten im Downloadbereich der IAA-Plus erfolgt zum nächstmögli

chen Zeitpunkt.

-

In ATLAS-Einfuhr ist eine Anpassung der Software derzeit nicht vorgesehen, hier ist bei der

Codierung C400 in den entsprechenden Feldern „OHNE“ zu erfassen.

Zusätzliche Unterlagencodierung

Unterlagen-/Referenznummern sowie Ausstellungs- und/oder Gültigkeitsdaten (soweit vor-

handen) von artenschutzrechtlichen Dokumenten, welche der Zollstelle ggf. vorzulegen sind,

sind in den Positionsdaten der Zollanmeldung bei der entsprechenden Unterlagencodierung

gemäß nachstehender Tabelle anzugeben.

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C401

durch ein EU-Land ausgestellte CITES Ausfuhrgenehmigung oder Wiederaus

fuhrbescheinigung

-

C402

durch ein Drittland ausgestellte CITES Ausfuhrgenehmigung oder Wiederaus

fuhrbescheinigung

-

C403

CITES Bescheinigung für Wanderausstellungen

C404

CITES Reisebescheinigungen

C405

CITES Musterkollektionsbescheinigungen

C406

CITES Musikinstrumentenbescheinigung

C635

CITES Etikett für wissenschaftliches Material

C638

CITES Einfuhrgenehmigung

C639

CITES Einfuhrmeldung

II.

Weitere Unterlagencodierungen

Einfuhr künstlich vermehrter Pflanzen:

Für die Einfuhr künstlich vermehrter Pflanzen des Anhangs II WA (Washingtoner Arten-

schutzabkommen) wird von einigen Staaten ein Pflanzengesundheitszeugnis (Phytosa-

nitary Certificate) anstelle der CITES Ausfuhrgenehmigung ausgestellt. Die Liste dieser Staa-

ten kann unter https://www.cites.org/eng/resources/reference.php#phyto eingesehen wer-

den. In der Einfuhrzollanmeldung ist in diesen Fällen anstelle der Unterlagencodierung C402

dann neben der Codierung C400 zusätzlich die Unterlagencodierung N851 anzumelden.

Ausfuhr künstlich vermehrter Pflanzen:

Für die Ausfuhr künstlich vermehrter Pflanzen der Anhänge B und C sowie künstlich ver-

mehrter Hybriden des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 kann anstelle der Aus-

fuhrgenehmigung ein Pflanzengesundheitszeugnis (Phytosanitary Certificate) verwendet

werden (Artikel 17 Verordnung (EG) Nr. 865/2006). In der Ausfuhrzollanmeldung ist in diesen

Fällen anstelle der Unterlagencodierung C401 dann neben der Codierung C400 zusätzlich

die Unterlagencodierung N851 anzumelden.

Erklärung Y 932 für persönliche und Haushaltsgegenstände

Für persönliche Gegenstände und Haushaltsgegenstände (einschließlich Jagdtrophäen) kön-

nen nach Art. 7 Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 338/97 i.V.m. Art. 57 bzw. 58 Verordnung (EG)

Nr. 865/2006 Ausnahmen/Abweichungen von der Dokumentenpflicht bestehen, die ggf. an-

stelle der Unterlagencodierungen C401, C402 oder C638 mit der Codierung Y932 (Waren,

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die gemäß Artikel 7 (3) der Verordnung des Rates Nr. 338/97 einer Ausnahmeregelung hin-

sichtlich der CITES-kontrollen unterliegen) anzumelden sind.

Negativerklärung Y900

Unterliegt eine Ware, für welche die TARIC-Maßnahme 710 (Einfuhrkontrolle – CITES) bzw.

715 (Ausfuhrkontrolle – CITES) integriert ist, keinem Schutzstatus nach den Anhängen A bis

D der Verordnung (EG) Nr. 338/97, ist dies entsprechend mit Anmeldung der Codierung

Y900 (die angemeldeten Waren fallen nicht unter das Washingtoner Übereinkommen (CI-

TES)) anzuzeigen.

III.

Nationale Besitz- und Vermarktungsverbote

Für Tiere oder Pflanzen, ihre Teile oder daraus gewonnene Erzeugnisse, die bei der Einfuhr

nach Deutschland den nationalen Besitz- und Vermarktungsverboten (§ 44 Abs. 2 i.V.m. § 7

Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe b) Bundesnaturschutzgesetz; BNatSchG) unterliegen, ist die erfor-

derliche Ausnahmegenehmigung des Bundesamts für Naturschutz (BfN) in den Positionsda-

ten der Einfuhrzollanmeldung mit der Unterlagencodierung 8GGR anzumelden.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.