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DATUM 02. Mai 2023

BETREFF ATLAS – Info 0456/23

BEZUG

ANLAGEN

GZ 06010302#0015#0456 – 456/2023 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Übergreifend

Fachliche Änderungen nach dem Wartungsfenster am 06.05.2023

Die vorliegende ATLAS-Info enthält die für den Teilnehmer wesentlichen Änderungen zum

Wartungsfenster 02 am 06.05.2023.

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1. ATLAS-Einfuhr

1.1.

IMPOST – Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen mit einem Wa

renwert von 150 Euro (IPK)

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Mitte Mai 2023 wird die Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen mit einem Waren

wert von bis zu 150 Euro (IPK) in Betrieb genommen. Der genaue Zeitpunkt wird noch be-

kanntgegeben. Damit können Sendungen mit geringem Wert gem. Artikel 143a UZK-DA zur

Überlassung zum freien Verkehr angemeldet werden.

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Die IPK ist für folgende Einfuhren vorgesehen:

Warensendungen mit einem Sachwert von bis zu 150 Euro (EU-Code C07) und Sen

dungen von einer Privatperson an eine andere Privatperson (Geschenksendungen)

bis zu einem Wert von 45 Euro (EU-Code C08),

-

nur Sendungen, die zur Überlassung zum freien Verkehr bestimmt sind,

nur Sendungen, welche für Empfänger in Deutschland bestimmt sind, Art. 221 Abs. 4

UZK-IA (Ausnahme IOSS).

Die IPK weist im Gegensatz zu einer Einzelzollanmeldung im Normalverfahren einen deutlich

reduzierten Datensatz auf. Der hauptsächliche Unterschied hierbei ist, dass die Tarifierung

der Waren nur mit 6 Stellen erforderlich ist.

Waren, für die Verbrauchsteuern erhoben werden müssen oder Waren, die Verboten und

Beschränkungen unterliegen, dürfen mit einer IPK nicht angemeldet werden.

Die Abgabe der IPK erfolgt über das Zoll-Portal (https://www.zoll-portal.de). Dazu ist eine

Registrierung im Zoll-Portal notwendig, die mit E-Mail-Adresse oder ELSTER-Zertifikat erfol

gen kann.

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1.2.

Anmeldung von verbindlichen Zolltarifauskünften

Hierbei handelt es sich um keine Neuerung. Vielmehr wird aus gegebener Veranlassung an

dieser Stelle auf die korrekte Anmeldung von verbindlichen Zolltarifauskünften hingewiesen.

Die Anmeldung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) erfolgt in den entsprechenden

Zollanmeldungen mit der Unterlage C626 („BTI - Entscheidung in Bezug auf verbindliche

Zolltarifauskünfte (Anhang A Spalte 1a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)“). Da

bei ist zu beachten, dass die Nummer der Unterlage genauso angegeben wird, wie sie auf

der vZTA ausgegeben ist, bei deutschen vZTA also ohne Leerzeichen zwischen dem Län-

dercode („DE“), der Art der Entscheidung („BTI“) und der eigentlichen Nummer, um die wei

tere Bearbeitung der Zollanmeldung nicht zu behindern.

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Zusätzlich ist immer eine Unterlage 9DFC („EORI-Nummer des Inhabers der vZTA-Entschei

dung“) anzumelden (vgl. auch ATLAS – Info 0116/21). In der Unterlage 9DFC ist in das Da-

tenfeld „Nummer der Unterlage (Position)“ die „Identifikationsnummer“ des Inhabers der

vZTA einzutragen.

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2. ATLAS-Versand

2.1.

Versand: Angabe von Warennummern in Versandanmeldungen

Bis zum Ende der Übergangsphase von NCTS-Phase 4 zu Phase 5 wird die Bedingung aus

gesetzt, dass die Angabe der (sechsstelligen) Warennummer im Unions-versandverfahren

und im gemeinsamen Versandverfahren verpflichtend ist.

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Die Bedingung, dass die Angabe der (achtstelligen) Warennummer – unabhängig von der Art

des Versandverfahrens – immer verpflichtend ist, wenn ein Ausfuhrvorgang als Vorverfahren

angemeldet wurde, bleibt weiterhin bestehen.

2.2.

Versand: Keine Notwendigkeit einer Durchgangszollstelle bei T2F

Es wurde eine Fehlerkorrektur bei den Bedingungen von Versandanmeldungen vorgenom

men: Die Angabe der Art der Anmeldung „T2F“ auf Kopf- oder Warenpositionsebene erfor

dert nicht mehr die Angabe einer Durchgangszollstelle.

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3. ATLAS-Ausfuhr (AES)

3.1.

Ankündigung zur Umstellung der Internet-Ausfuhranmeldung-Plus (IAA-

Plus) auf den UZK

Voraussichtlich zum Ende des 4. Quartals 2023 wird die IAA-Plus auf den Datenkranz des

UZK umgestellt. Der genaue Zeitpunkt wird mit gesonderter ATLAS-Info bekanntgegeben.

Bis zur Umstellung haben sich IAA-Plus Teilnehmer mit den für alle AES 3.0 Teilnehmer gel-

tenden Erfordernissen und Spezifikationen - u.a. des EDI-Implementierungshandbuches, de

Verfahrensanweisung ATLAS und des Merkblatts für Teilnehmer zum AES-Release 3.0 -

vertraut zu machen. Vor allem das EDI-Implementierungshandbuch zu AES-Release 3.0

(inkl. des aktuellsten Berichtigungsschreibens) enthält Informationen über den Aufbau und

die Struktur der UZK Nachrichten.

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Auf die bereits publizierte ATLAS-Info 306/2022 (AES-Release 3.0 - Start der Teil-neh

merzertifizierung) wird hingewiesen.

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3.2.

Abkündigung der Verfahrenskombination 10 76 und Aufnahme der Verfah

renskombination 31 76 in Codeliste I0100

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Die Verfahrenskombination „Endgültige Ausfuhr · Überführung von Unionswaren in das Zoll-

lagerverfahren gem. Artikel 237 Abs. 2 des UZK“ (10 76) mit der Möglichkeit der Angabe der

zusätzlichen Verfahrenscodes „Sonstige: Bevorratung und Bebunkerung“ (F61) und „Waren,

die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten versandt werden (Art. 1 Abs. 3

des UZK)“ (F75) wird aus der Codeliste „Verfahrenscodes und EU-Codes“ (I0100) für das

Release AES 3.0 entfernt, da gem. Art. 154 Buchst. b) UZK Unionswaren zu Nichtunionswa-

ren werden, wenn sie in die Lagerung übergeführt werden. Mit der Wiederausfuhr erfolgt die

Erledigung des Zolllagerverfahrens, somit ist für diese Fälle die Verfahrenskombination „Wie-

derausfuhr von Waren · Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gem. Artikel

237 Abs. 2 des UZK“ (31 76) zu verwenden.

Die Verfahrenskombination 31 76 ist bisher nicht in der Codeliste „Verfahrenscodes und EU-

Codes“ (I0100) für das Release AES 3.0 enthalten und wird mit der Möglichkeit der Angabe

der zusätzlichen Verfahrenscodes „Sonstige: Bevorratung und Bebunkerung“ (F61) und „Lie-

ferung/Errichtung von Windenergieanlagen“ (6F0) neu in die Codeliste „Verfahrenscodes und

EU-Codes“ (I0100) aufgenommen.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.