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DATUM 28. Februar 2023

BETREFF ATLAS – Info 0416/23

BEZUG

ANLAGEN

GZ 06010302#0015#0416– 416/2023 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Bewilligungen:

Anträge auf zollrechtliche Bewilligungen

Hinweis: In Deutschland erfolgt die AEO-Antragstellung über den „Internetantrag AEO“

(IAEO) im Zoll-Portal unter www.zoll-portal.de. Der AEO ist somit nicht Gegenstand des EU-

TP.

1. Nutzung des EU-Trader-Portals (EU-TP)

Die ATLAS-Info Nr. 0055/2020 vom 25. Juni 2020 wird aufgehoben und durch die vorlie

gende ATLAS-Info ersetzt:

-

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In Deutschland ist die Nutzung des EU-TP gem. Kapitel 3.3 der aktuellen Verfahrensanwei-

sung zum IT-Verfahren ATLAS weiterhin ausschließlich für Anträge auf mitgliedstaatenüber-

greifende Bewilligungen zugelassen.

Über das EU-TP sind damit ausschließlich Anträge auf Erteilung zollrechtlicher Bewilligun-

gen zu stellen, an denen -neben Deutschland- mindestens ein weiterer Mitgliedstaat beteiligt

ist. Mitgliedstaatenübergreifend sind Anträge auf zollrechtliche Bewilligungen grundsätzlich

dann, wenn durch den Antragsteller im Antragsdatenfeld „Geografischer Geltungsbereich –

Union“ eine unionsweite Gültigkeit (Code 1) oder die Beschränkung der Gültigkeit auf be-

stimmte Mitgliedstaaten (Code 2) beantragt wird. Eine papiermäßige Antragstellung ist in die-

sen Fällen nicht mehr zulässig und führt zur Nichtannahme des Antrags.

Besonderheiten:

Die folgenden Anträge sind ausschließlich über das EU-TP zu stellen:

Erteilung der Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs (RSS),

Bewilligung des Status eines zugelassenen Wiegers für Bananen (AWB),

Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments Ver-

sandanmeldung für den Luft- oder Seeverkehr (ETD),

Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung (CCL)

Ab 1. April 2023 sind Bewilligungen für den Status eines zugelassenen Ausstellers

(ACP) unabhängig vom geografischen Geltungsbereich ausschließlich über das EU-

TP zu beantragen. Eine papiermäßige Antragstellung bei den Hauptzollämtern ist ab

o.a. Zeitpunkt nicht mehr zulässig und führt zur Nichtannahme des Antrags.

Hintergrund:

Für den elektronischen Informationsaustausch von Dokumenten zum Nachweis des

Unionscharakters einer Ware gemäß Art. 128 Abs. 1 UZK-DA (T2L/T2LF und Waren-

manifest) wird durch die Europäische Kommission das IT-System „Nachweis des Uni-

onscharakters (PoUS – Proof of Union Status)“ zur Verfügung gestellt. Das System

wird in zwei Phasen implementiert.

Phase 1: T2L/T2LF, geplante Inbetriebnahme: 01.03.2024

Phase 2: Warenmanifest, geplante Inbetriebnahme: 02.06.2025

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Damit Inhaber einer Bewilligung des Status eines zugelassenen Ausstellers (ACP)

ihre Vereinfachung nutzen und Anträge auf Registrierung eines Nachweises im

PoUS-System einreichen können, muss die ACP-Bewilligung validiert werden. Dies

wird in Deutschland automatisch durch einen Datenaustausch zwischen dem PoUS-

System und dem zentralen UZK-Zollentscheidungssystem (CDMS) erfolgen. Demzu-

folge ist es erforderlich, dass im Vorgriff alle ACP-Bewilligungen, unabhängig von ih-

rem geografischen Geltungsbereich, für den Datenaustausch im CDMS zur Verfü-

gung stehen.

Die bisher ausschließlich in der ATLAS-Bewilligungsanwendung verwalteten nationa-

len ACP-Bewilligungen werden durch die Zollverwaltung im CDMS nacherfasst und

stehen den Bewilligungsinhabern im Anschluss im EU-TP zur Verfügung. Ein Zugang

zum EU-TP (vgl. Pkt. 3.) ist für ACP-Bewilligungsinhaber damit zwingend erforderlich.

Die betroffenen ACP-Bewilligungsinhaber werden zeitnah durch die zuständigen

Hauptzollämter über die Nacherfassung informiert.

Ergänzende Informationen zur Antragstellung von mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligun

gen sind auf der nachfolgenden Webseite der Zollverwaltung verfügbar:

-

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Mitgliedstaatenuebergreifende-Bewilligung/mit-

gliedstaatenuebergreifende-bewilligung_node.html

2. Nutzung von FMS-Formularen

Zollrechtliche Bewilligungen, die ausschließlich in Deutschland abgewickelt werden, d.h. an

denen denen kein anderer Mitgliedstaat beteiligt ist, sind weiterhin papiermäßig mit den im

Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung bzw. auf www.zoll.de be-

reitgestellten Formularen direkt beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Die Antrag-

stellung über das EU-TP ist nicht zulässig und führt zur Nichtannahme des Antrags

Die folgenden Bewilligungen sind stets nicht-mitgliedstaatenübergreifend und damit mittels

entsprechendem FMS-Vordruck zu beantragen:

a. Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit (CGU) für das Unions

versandverfahren (sog. „BE/GE-Bewilligungen“).

-

b. Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen

Empfängers für das TIR-Verfahren (ACT)

c. Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen

Versenders für den Unionsversand (ACR)

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d. Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen

Empfängers für den Unionsversand (ACE)

e. Bewilligung in Bezug auf die Verwendung besonderer

Verschlüsse (SSE)

f.

Bewilligung eines Zahlungsaufschubs gemäß Artikel 110

Buchstaben b und c UZK (DPO)

g. Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für die vereinfachte Zollanmeldung bei der

Ausfuhr/PV (SDE Ausfuhr/PV), die in Kombination mit der mitgliedstaatübergreifen

den Bewilligung CCL (Z1) in Anspruch genommen werden soll.

-

3. Voraussetzungen für die Nutzung des EU-TP

Der Zugang zum EU-TP erfolgt über die Dienstleistung „EU-Trader-Portal und Identitätsma-

nagement“ im Zoll-Portal (Kapitel 3.3 der aktuellen Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren

ATLAS). Weiterführende Informationen sind auf der nachfolgenden Webseite der Zollverwal-

tung verfügbar:

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/EU-Trader-Portal/eu-trader-portal_node.html

Die von der Europäische Kommission zugelassenen Browser und Browserversionen über die

der Zugriff auf das EU-TP gewährt wird, werden regelmäßig im Handbuch zum EU-TP unter

Kapitel 2.5 veröffentlicht. Nicht unterstützt werden Microsoft Edge Legacy und Internet Explo-

rer.

4. Nutzerdokumentation und Support

Aktualisierte Nutzerdokumentationen, insbesondere das Handbuch zum EU-TP, werden

durch die Europäische Kommission zeitnah auf ihrer Webseite https://ec.europa.eu/taxa-

tion_customs/business/customs-procedures/customs-decisions_de veröffentlicht.

Release-Informationen und eine Übersicht zu neuen Funktionen im EU-TP werden durch die

Europäische Kommission unter Kapitel 7 des Handbuchs zum EU-TP veröffentlicht.

Im Problem- und Fehlerfall des EU-TP findet Kapitel 8.1 der aktuellen Verfahrensanweisung

zum IT-Verfahren ATLAS Anwendung.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.