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DATUM

24. Februar 2023

BETREFF ATLAS – Info 0412/23

GZ 06010302#0015#0412 – 412/2023 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Einfuhr und Versand:

Einführung einer neuen ATLAS-Anwendung „CERTEX“ ab dem 1. März 2023; Auswir­

kungen auf die Vorlage von Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumenten (GGED)

bei den Zollbehörden

Ab dem 1. März 2023 werden Gemeinsame Gesundheitseingangsdokumente

(GGED) über eine neue Anwendung „CERTEX“ (Certificate Exchange) im Zollabferti­

gungssystem ATLAS abgerufen.

Voraussetzung für eine reibungslose Abfertigung ist daher

1. Die korrekte Angabe der jeweiligen Unterlagencodierung des GGED:

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„GGED-A (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für

Tiere gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt A der Durchführungs

verordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))“

­

GGED-A

C 640

GGED-P

N 853

„GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für

Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchfüh

rungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L

261))“

­

GGED-PP

C 085

„GGED-PP (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für

Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Ab

schnitt C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der

Kommission (ABl. L 261))“

­

GGED-D

C 678

„GGED-D (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für

Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs gemäß An

hang II Teil 2 Abschnitt D der Durchführungsverordnung (EU)

2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))“

­

2. Die korrekte Angabe der Referenznummer des GGED (siehe Feld I.2 des GGED)

im Feld Unterlagen-Nummer im richtigen Format gemäß nachstehendem Muster:

CHEDPP.DE.2023.0000000

Diese Buchstaben richten

sich nach dem jeweiligen

GGED A/P/PP bzw. D

Sofern von den Zollbehörden ein ordnungsgemäß ausgestelltes GGED über

CERTEX abgerufen werden kann, ist eine Vorlage des GGED bei den Zollbehörden

ab dem 1. März 2023 grundsätzlich nicht mehr erforderlich.

Neue Unterlagencodierungen für das GGED im Versandverfahren:

Die bereits im Einfuhrbereich vorhandenen Unterlagencodierungen für die jeweiligen

Untertypen des GGED (GGED-A = C640, GGED-P = N853, GGED-PP = C085 und

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GGED-D = C678) sind nun auch im Versandbereich anmeldbar. Bei Anmeldungen

zum Versandverfahren ist daher ab sofort die jeweils einschlägige Unterlagencodie­

rung des GGED zu verwenden.

Die Unterlagencodierung „9ZZZ“ ist – entgegen der ATLAS-Info 0016/20 – nicht

mehr zu verwenden.

Teilnehmer, die noch Nachrichten im Format des Releases 9.0 versenden, haben le­

diglich die Möglichkeit die Unterlagencodierung „853“ für das GGED-P anzumelden.

Für die übrigen GGED Untertypen ist weiterhin die Unterlagencodierung „ZZZ“ anzu­

melden.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.