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DATUM 15. Februar 2023
BETREFF ATLAS – Info 0410/23
GZ 06010302#0015#0410 – 410/2023 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS – Übergreifend:
Teilnehmer betreffende Änderungen ATLAS-Release 10.1 gegenüber ATLAS-Release
10.0
Zum 25.02.2023 wird das ATLAS-Release 10.1 in den Echtbetrieb überführt.
Die vorliegende ATLAS-Info enthält eine Zusammenfassung der die Teilnehmer betreffenden
wesentlichen fachlichen Änderungen, die bisher noch nicht in gesonderten ATLAS-Infos ver
öffentlicht wurden.
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Für Änderungen des ATLAS-Releases 10.1 gilt:
Eine Aufstellung aller Anpassungen an der Teilnehmerschnittstelle kann der Änderungsliste
zum EDI-Implementierungshandbuch zu ATLAS-Release 10.1 entnommen werden.
Teilnehmer und Softwarehersteller haben bis zum Ende der weichen Migration (voraussicht
lich III. Quartal 2024) Zeit, den Releasewechsel zu vollziehen und für den Einsatz einer für
das ATLAS-Release 10.1 zertifizierten Teilnehmersoftware sowie die Umstellung ihrer Teil
nehmerstammdaten auf das ATLAS-Release 10.1 Sorge zu tragen.
Im Übergangszeitraum können die Änderungen zu Nachrichtenstrukturen nur von Teilneh
mern genutzt werden, die bereits eine für das ATLAS-Release 10.1 zertifizierte Teilnehmer
software einsetzen und deren Teilnehmerstammdaten auf das neue Release umgestellt wor
den sind.
Hinweis:
Das Inbetriebnahmefenster für ICS2 Release 2 und somit die Frist für die teilnehmerseitige
Anbindung endet grundsätzlich am 02.10.2023. Auf die diesbezüglichen Veröffentlichungen
der EU-Kommission wird verwiesen. Die o.g. Vorgaben zum Ende der weichen Migration für
ATLAS-Release 10.1 berühren insofern nicht die Festlegungen zur teilnehmerseitigen Anbin
dung an ICS2 Release 2.
Auch hinsichtlich des neu einzuführenden Verfahrensbereiches „Wiederausfuhrkontrollsys
tem“ (WKS), sind die o.g. Vorgaben zum Ende der weichen Migration nicht maßgebend. Viel
mehr hat die teilnehmerseitige Anbindung an ATLAS-WKS bis zum 30.11.2023 zu erfolgen.
Stichwort
Kurzinfo Inhalt
Anwendung
(A) /
Nachricht
(N)
betroffen
Neue Verfahrensbereiche
Neue Anwen
dung „Eingangs
kontrollsystem“
(EKS)
Es wird der neue Verfahrensbereich „Eingangskontrollsystem“ (EKS)
für die nationale Abwicklung der im Rahmen von ICS2 (=Import Con
trol System 2) abgegebenen summarischen Eingangsanmeldungen
eingeführt. Mit Inbetriebnahme von ICS2 Release 2 ist grundsätzlich
für alle Sendungen, die im Luftverkehr befördert werden, eine sum
marische Eingangsanmeldung in ICS2 abzugeben. Die in ICS2 re
gistrierte und in EKS verarbeitete summarische Eingangsanmeldung
wird als ENS (Entry Summary Declaration) bezeichnet.
Die grundsätzlichen Abläufe hinsichtlich der Abgabe und Änderung
der ENS-Datensätze sowie der Ankunftsmeldung werden hier nicht
A / N
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(insbesondere Kapitel 7.10) sowie auf das
verwiesen. Im Übrigen finden sich in der
(ins
(insbesondere auf die Nachrichten- und Webservicebeschrei
Seite 3
Stichwort
Kurzinfo Inhalt
Anwendung
(A) /
Nachricht
(N)
betroffen
beschrieben, da der Nachrichtenaustausch unmittelbar zwischen den
Systemen der Wirtschaftsbeteiligten und der von der EU-Kommis
sion betriebenen gemeinsamen Teilnehmerschnittstelle (sog. Shared
Trader Interface (STI)) erfolgt und die Prozesse durch die von der
EU-Kommission veröffentlichten Systemspezifikationen definiert
sind. Informationen hierzu finden sich auf der Seite der EU-Kommis
sion unter https://ec.europa.eu/taxation_customs/customs
4/customs-security/import-control-system-2-ics2-0_de.
Die an Deutschland adressierten ICS2-Nachrichten (bspw. ENS-Da
tensätze, die Änderung einer ENS und die Ankunftsmeldung) werden
nach Entgegennahme im STI über die von der EU-Kommission be
triebenen zentralen ICS2-Systemkomponenten an die Anwendung
EKS übertragen. Ebenso werden die von der Zollstelle an die Wirt
schaftsbeteiligten adressierten Nachrichten an das STI und von dort
an die Wirtschaftsbeteiligten übermittelt. Nur die Kontrollmitteilung
nach Gestellung der Waren wird direkt von ATLAS an den Teilneh
mer gesendet. Hinsichtlich Informationen zur Kontrollmitteilung
(Nachricht E_ENS_CTL) wird auf das Merkblatt für Teilnehmer zum
ATLAS-Release 10.1
EDI-
Implementierungshandbuch
Verfahrensanweisung ATLAS Release 10.1 (insbesondere im Kapitel
4.5.7) grundsätzliche Informationen zu EKS.
Auf die mit ATLAS - Info 0314/22 veröffentlichten Informationen zur
Vorbereitung der Inbetriebnahme von ICS2 Release 2 wird hingewie
sen.
Für ESumA (summarische Eingangsanmeldungen), deren Sendun
gen auf dem Seeweg, im Binnenschiffs-, Straßen- oder Eisenbahn
verkehr befördert werden, gelten weiterhin die bisherigen Verfahren
sabläufe des Verfahrensbereiches „EAS“. Dies gilt bis zur teilneh-
merseitigen Anbindung an ICS2 Release 2, die im Rahmen des sog.
Inbetriebnahmefensters grundsätzlich bis zum 02.10.2023 erfolgen
kann, auch für ESumA mit Sendungen, die im Luftverkehr befördert
werden.
Neue Anwen-
Es wird zur Laufzeit des ATLAS-Releases 10.1 (voraussichtlich am
25.11.2023) der neue Verfahrensbereich Wiederausfuhrkontrollsys
tem (WKS) eingeführt. Dieser umfasst die Verfahrensteile des ange
passten Datenkranzes der summarischen Ausgangsanmeldung
(ASumA), die bislang in ATLAS im Verfahrensbereich „EAS“ ange-
siedelt war und die elektronische Implementierung der Wiederaus
fuhrmitteilung (WAM), die bislang außerhalb von ATLAS behandelt
worden ist.
A / N
dung „Wieder-
ausfuhr-kontroll
system“ (WKS)
Zu den genauen Verfahrensabläufen, Bedingungen und Einzelheiten
wird auf das Merkblatt für Teilnehmer zum ATLAS-Release 10.1
besondere Kapitel 8.7.2) sowie auf das EDI-Implementierungshand
buch
bungen zu den ASumA/ WAM-Nachrichten) verwiesen.
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Stichwort
Kurzinfo Inhalt
Anwendung
(A) /
Nachricht
(N)
betroffen
Bis zum Abschluss der Phase für die teilnehmerseitige Anbindung an
WKS (diese endet am 30.11.2023), werden vom Teilnehmer übermit
telte ASumA im Format des Releases 9.1 nach den bisherigen Ver
fahrensabläufen behandelt. Dabei kann es vorkommen, dass Vor
gänge zu vor dem Ende der Phase eingegangenen ASumA im For
mat des Releases 9.1 auch noch nach dem Ende der Phase weiter-
behandelt und abgeschlossen werden müssen. Dies ges
chieht eben
falls nach den bisherigen Verfahrensabläufen des Verfahrensberei
ches „EAS“.
Einfuhr einschließlich Summarische Anmeldung
Einführung der
LRN und der
MRN
Die LRN (Local Reference Number) ist ein innerbetrieblich bei der
Erstellung der Anmeldung vergebenes Ordnungskriterium und nun
verpflichtend anzugeben. Sie ersetzt die bisherige Bezugsnummer
und dient der vorläufigen Identifizierung eines Einfuhrvorgangs zwi
schen der zollseitigen Entgegennahme und Annahme.
Des Weiteren wird dem Beteiligten gemäß Artikel 226 Satz 1 UZK-IA
nun mit Annahme der Anmeldung eine MRN (Master Reference
Number) mitgeteilt.
Nachrichten (z. B. Einfuhrabgabenbescheid/ Befund (CUSTAX)),
welche die Registriernummer enthalten, haben nun neben dem Feld
für die Registriernummer zusätzlich ein Feld für die MRN.
Die MRN ist 18-stellig und setzt sich wie folgt zusammen:
Bereich Einfuhr (ausgenommen Summarische Anmeldungen):
•
Jahr
•
Land
•
Dienststellennummer der Dienststelle, bei der die Registrie
rung erfolgt
•
Monat (Verschlüsselung des Monats mit den Buchstaben
„A“-„L“)
•
Art des Beleges (verschlüsselt)
•
Verfahrenscode (verschlüsselt)*
•
alphanumerische Nummer
•
Verfahrenskennung (Buchstabe „R“) gem. Anhang B (Titel II)
- UZK-IA
•
Prüfziffer
Beispiel: 23DE2300KPH00045R8
Bereich Summarische Anmeldungen:
•
Jahr
•
Land
•
Dienststellennummer der Dienststelle, bei der die Registrie
rung erfolgt
•
Monat (Verschlüsselung des Monats mit den Buchstaben
„A“-„L“)
A / N
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Stichwort
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Anwendung
(A) /
Nachricht
(N)
betroffen
•
alphanumerische Nummer
•
Verfahrenskennung (Buchstabe „U“) gem. Anhang B (Titel II)
- UZK-IA
•
Prüfziffer
Beispiel: 23DE4851G000000MU8
Zu einem späteren Zeitpunkt wird die MRN die Registriernummer
vollständig ablösen.
* Eine Auflistung der Verfahrenscodes mit der entsprechenden Ver
schlüsselung ist in Kap. 9.1.1.6 der Verfahrensanweisung ATLAS
Release 10.1 dargestellt.
Übermittlung ei
ner eigenen
SumA je Einzel
sendung eines
Versandvorgan
ges
Nach der Beendigung eines NCTS-Versandverfahrens wird grund
sätzlich automatisiert ein SumA-Vorgang angelegt. Mit dem Ende
der Übergangsphase zu NCTS Phase 5 (voraussichtlich Dezember
2023) ist es möglich, dass Versandvorgänge bis zu 1999 Positionen
in bis zu 99 Einzelsendungen aufweisen können. Sofern ein Ver
sandverfahren mit mehr als einer Einzelsendung durch einen zuge
lassenen Empfänger beendet werden soll und hierfür vorab summa
rische Anmeldungen (SumA) erzeugt werden sollen, ist durch den
Teilnehmer (zugelassener Empfänger) für jede Einzelsendung eine
eigene SumA zu übermitteln. Dabei ist als Vorpapiernummer und
LRN die jeweilige MRN und die laufende Nummer der Einzelsen
dung des Versandverfahrens anzugeben. In diesem Fall werden
auch bei der Beendigung von Versandvorgängen mit mehr als einer
Einzelsendung keine neuen SumA-Vorgänge erzeugt.
A / N
Anpassung der
Zahlungsarten
an den UZK
Die Codierungen für die Zahlungsarten, die in der Einzelzollanmel
dung und im Einfuhrabgabenbescheid verwendet werden, wurden
angepasst. Sie bilden nun die Vorgaben des UZK ab.
Das betrifft insbesondere die Bezeichnungen der Zahlungsarten "C",
"F" und "G". Die Zahlungsarten "Y" und "Z", durch die bisher die un
verzügliche Mitteilung der Zollschuld nach Art. 244 UZK-IA beantragt
wurde, wurden entfernt.
Damit können nun folgende Zahlungsarten vom Teilnehmer bean
tragt werden:
•
A = Barzahlung
•
C = Scheckzahlung
•
D = Andere (z.B. Abbuchung vom Konto eines Zollagenten)
•
E = Zahlungsaufschub
•
F = Zahlungsaufschub für Einfuhrabgaben, ausgenommen
EUSt
•
G = Zahlungsaufschub – Mehrwertsteuersystem (Artikel 211
der Richtlinie 2006/112/EG)
Im Rahmen dieser Anpassung wurde die Beantragung des Zah
lungsaufschubs erweitert. Wenn der Teilnehmer bisher bspw. nur die
Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) aufschieben wollte, musste dies durch
A / N
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Stichwort
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Anwendung
(A) /
Nachricht
(N)
betroffen
die Anmeldung der Aufschubart "20" beantragt werden. Nun erfolgt
die Beantragung des Zahlungsaufschubes über die Zahlungsart:
•
Möchte der Teilnehmer alle Einfuhrabgaben, ausgenommen
der EUSt und der pauschalierten Abgaben, aufschieben,
kann dies mit der Zahlungsart „F“ beantragt werden.
•
Möchte der Teilnehmer nur die EUSt aufschieben, kann dies
mit der Zahlungsart „G“ beantragt werden.
Hinweis: Die Beantragung des Zahlungsaufschubs für alle Abgaben
arten mit der Zahlungsart „E“ bleibt, wie bisher, bestehen.
Die Beantragung der unverzüglichen Mitteilung der Zollschuld erfolgt
nun über die Unterlagencodierung "9DFB".
Anpassung des
Systemverhal
tens bei den Un
terlagen "N018"
oder "4EEQ"
Bei ergänzenden Zollanmeldungen mit angemeldetem Versendungs
land „Türkei“ und beantragter Begünstigung „400“ (Keine Abgaben
erhebung in Anwendung der von der EU geschlossenen Zollunions
abkommen) kommt es beim Fehlen der Unterlagen
•
"N018" (Warenverkehrsbescheinigung A.TR) oder
•
"4EEQ" (Präferenz im Reise-/Postverkehr für Waren des
freien Verkehrs aus der Türkei)
nun zu einer Fehlermeldung. Die betroffene Position wird nicht ein
gearbeitet und die Waren müssen mit den zulässigen Angaben er
neut angemeldet werden.
A / N
Beantragung un
verzüglicher Mit
teilung der Zoll
schuld bei aus
gesetzten Anti
dumpingzöllen
Für einige Waren muss ein Antidumpingzoll entrichtet werden. Von
dem können sich in bestimmten Fällen die Einführer auf Antrag bei
der Europäischen Kommission befreien lassen. Während der Prü
fung für die Befreiung gelten die Beteiligten als untersuchte Parteien.
Für diese wird der Antidumpingzoll während der Überprüfung ausge
setzt und eine Sicherheit in entsprechender Höhe erhoben.
Bisher konnte diese Sicherheit auf Antrag des Beteiligten unverzüg
lich als Zollschuld mitgeteilt werden. Die Sicherheit wurde somit di
rekt als Abgabenbetrag erhoben und verbucht.
Nun ist eine unverzügliche Mitteilung einer Zollschuld statt der Si
cherheitsleistung bei Sicherheiten für mit Antidumping-/ Ausgleichs
zoll belastete Waren, deren Entrichtung ausgesetzt ist (Maßnahme
555), nicht mehr zulässig.
Der Beteiligte kann weiterhin die unverzügliche Mitteilung der Zoll
schuld beantragen. Die zu erhebende Sicherheit wird dann jedoch
nicht aufgeschoben, sondern entgegen dem Antrag als Barsicherheit
erhoben.
Sicherheiten für andere Abgabenarten (bspw. Zoll) können weiterhin
nach Beantragung unverzüglich als Zollschuld mitgeteilt werden.
A
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(A) /
Nachricht
(N)
betroffen
Nacherhebung, Erstattung oder Erlass (NEE)
Einfuhrabgaben
bescheid für
NEE-Vorgänge
mit Bezug zu IM
POST
Der Einfuhrabgabenbescheid für einen NEE-Vorgang, dem eine APK
zugrunde liegt, kann nun elektronisch an den Teilnehmer übermittelt
werden.
A / N
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.