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DATUM 15. Februar 2023

BETREFF ATLAS – Info 0410/23

GZ 06010302#0015#0410 – 410/2023 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Übergreifend:

Teilnehmer betreffende Änderungen ATLAS-Release 10.1 gegenüber ATLAS-Release

10.0

Zum 25.02.2023 wird das ATLAS-Release 10.1 in den Echtbetrieb überführt.

Die vorliegende ATLAS-Info enthält eine Zusammenfassung der die Teilnehmer betreffenden

wesentlichen fachlichen Änderungen, die bisher noch nicht in gesonderten ATLAS-Infos ver­

öffentlicht wurden.

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Seite 2

Für Änderungen des ATLAS-Releases 10.1 gilt:

Eine Aufstellung aller Anpassungen an der Teilnehmerschnittstelle kann der Änderungsliste

zum EDI-Implementierungshandbuch zu ATLAS-Release 10.1 entnommen werden.

Teilnehmer und Softwarehersteller haben bis zum Ende der weichen Migration (voraussicht­

lich III. Quartal 2024) Zeit, den Releasewechsel zu vollziehen und für den Einsatz einer für

das ATLAS-Release 10.1 zertifizierten Teilnehmersoftware sowie die Umstellung ihrer Teil

­

nehmerstammdaten auf das ATLAS-Release 10.1 Sorge zu tragen.

Im Übergangszeitraum können die Änderungen zu Nachrichtenstrukturen nur von Teilneh­

mern genutzt werden, die bereits eine für das ATLAS-Release 10.1 zertifizierte Teilnehmer­

software einsetzen und deren Teilnehmerstammdaten auf das neue Release umgestellt wor­

den sind.

Hinweis:

Das Inbetriebnahmefenster für ICS2 Release 2 und somit die Frist für die teilnehmerseitige

Anbindung endet grundsätzlich am 02.10.2023. Auf die diesbezüglichen Veröffentlichungen

der EU-Kommission wird verwiesen. Die o.g. Vorgaben zum Ende der weichen Migration für

ATLAS-Release 10.1 berühren insofern nicht die Festlegungen zur teilnehmerseitigen Anbin­

dung an ICS2 Release 2.

Auch hinsichtlich des neu einzuführenden Verfahrensbereiches „Wiederausfuhrkontrollsys­

tem“ (WKS), sind die o.g. Vorgaben zum Ende der weichen Migration nicht maßgebend. Viel­

mehr hat die teilnehmerseitige Anbindung an ATLAS-WKS bis zum 30.11.2023 zu erfolgen.

Stichwort

Kurzinfo Inhalt

Anwendung

(A) /

Nachricht

(N)

betroffen

Neue Verfahrensbereiche

Neue Anwen

dung „Eingangs

kontrollsystem“

(EKS)

­

­

Es wird der neue Verfahrensbereich „Eingangskontrollsystem“ (EKS)

für die nationale Abwicklung der im Rahmen von ICS2 (=Import Con­

trol System 2) abgegebenen summarischen Eingangsanmeldungen

eingeführt. Mit Inbetriebnahme von ICS2 Release 2 ist grundsätzlich

für alle Sendungen, die im Luftverkehr befördert werden, eine sum­

marische Eingangsanmeldung in ICS2 abzugeben. Die in ICS2 re­

gistrierte und in EKS verarbeitete summarische Eingangsanmeldung

wird als ENS (Entry Summary Declaration) bezeichnet.

Die grundsätzlichen Abläufe hinsichtlich der Abgabe und Änderung

der ENS-Datensätze sowie der Ankunftsmeldung werden hier nicht

A / N

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(insbesondere Kapitel 7.10) sowie auf das

verwiesen. Im Übrigen finden sich in der

(ins

(insbesondere auf die Nachrichten- und Webservicebeschrei

Seite 3

Stichwort

Kurzinfo Inhalt

Anwendung

(A) /

Nachricht

(N)

betroffen

beschrieben, da der Nachrichtenaustausch unmittelbar zwischen den

Systemen der Wirtschaftsbeteiligten und der von der EU-Kommis

sion betriebenen gemeinsamen Teilnehmerschnittstelle (sog. Shared

Trader Interface (STI)) erfolgt und die Prozesse durch die von der

EU-Kommission veröffentlichten Systemspezifikationen definiert

sind. Informationen hierzu finden sich auf der Seite der EU-Kommis

­

­

sion unter https://ec.europa.eu/taxation_customs/customs­

4/customs-security/import-control-system-2-ics2-0_de.

Die an Deutschland adressierten ICS2-Nachrichten (bspw. ENS-Da­

tensätze, die Änderung einer ENS und die Ankunftsmeldung) werden

nach Entgegennahme im STI über die von der EU-Kommission be

triebenen zentralen ICS2-Systemkomponenten an die Anwendung

EKS übertragen. Ebenso werden die von der Zollstelle an die Wirt

schaftsbeteiligten adressierten Nachrichten an das STI und von dort

an die Wirtschaftsbeteiligten übermittelt. Nur die Kontrollmitteilung

nach Gestellung der Waren wird direkt von ATLAS an den Teilneh

mer gesendet. Hinsichtlich Informationen zur Kontrollmitteilung

­

­

­

(Nachricht E_ENS_CTL) wird auf das Merkblatt für Teilnehmer zum

ATLAS-Release 10.1

EDI-

Implementierungshandbuch

Verfahrensanweisung ATLAS Release 10.1 (insbesondere im Kapitel

4.5.7) grundsätzliche Informationen zu EKS.

Auf die mit ATLAS - Info 0314/22 veröffentlichten Informationen zur

Vorbereitung der Inbetriebnahme von ICS2 Release 2 wird hingewie

sen.

­

Für ESumA (summarische Eingangsanmeldungen), deren Sendun­

gen auf dem Seeweg, im Binnenschiffs-, Straßen- oder Eisenbahn

verkehr befördert werden, gelten weiterhin die bisherigen Verfahren

sabläufe des Verfahrensbereiches „EAS“. Dies gilt bis zur teilneh-

merseitigen Anbindung an ICS2 Release 2, die im Rahmen des sog.

Inbetriebnahmefensters grundsätzlich bis zum 02.10.2023 erfolgen

kann, auch für ESumA mit Sendungen, die im Luftverkehr befördert

werden.

­

­

Neue Anwen-

Es wird zur Laufzeit des ATLAS-Releases 10.1 (voraussichtlich am

25.11.2023) der neue Verfahrensbereich Wiederausfuhrkontrollsys

tem (WKS) eingeführt. Dieser umfasst die Verfahrensteile des ange

passten Datenkranzes der summarischen Ausgangsanmeldung

(ASumA), die bislang in ATLAS im Verfahrensbereich „EAS“ ange-

siedelt war und die elektronische Implementierung der Wiederaus

fuhrmitteilung (WAM), die bislang außerhalb von ATLAS behandelt

worden ist.

A / N

dung „Wieder-

­

ausfuhr-kontroll­

­

system“ (WKS)

­

Zu den genauen Verfahrensabläufen, Bedingungen und Einzelheiten

wird auf das Merkblatt für Teilnehmer zum ATLAS-Release 10.1

­

besondere Kapitel 8.7.2) sowie auf das EDI-Implementierungshand­

buch

­

bungen zu den ASumA/ WAM-Nachrichten) verwiesen.

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Seite 4

Stichwort

Kurzinfo Inhalt

Anwendung

(A) /

Nachricht

(N)

betroffen

Bis zum Abschluss der Phase für die teilnehmerseitige Anbindung an

WKS (diese endet am 30.11.2023), werden vom Teilnehmer übermit

telte ASumA im Format des Releases 9.1 nach den bisherigen Ver­

fahrensabläufen behandelt. Dabei kann es vorkommen, dass Vor­

gänge zu vor dem Ende der Phase eingegangenen ASumA im For­

mat des Releases 9.1 auch noch nach dem Ende der Phase weiter-

behandelt und abgeschlossen werden müssen. Dies ges

chieht eben­

falls nach den bisherigen Verfahrensabläufen des Verfahrensberei

ches „EAS“.

­

­

Einfuhr einschließlich Summarische Anmeldung

Einführung der

LRN und der

MRN

Die LRN (Local Reference Number) ist ein innerbetrieblich bei der

Erstellung der Anmeldung vergebenes Ordnungskriterium und nun

verpflichtend anzugeben. Sie ersetzt die bisherige Bezugsnummer

und dient der vorläufigen Identifizierung eines Einfuhrvorgangs zwi

schen der zollseitigen Entgegennahme und Annahme.

­

Des Weiteren wird dem Beteiligten gemäß Artikel 226 Satz 1 UZK-IA

nun mit Annahme der Anmeldung eine MRN (Master Reference

Number) mitgeteilt.

Nachrichten (z. B. Einfuhrabgabenbescheid/ Befund (CUSTAX)),

welche die Registriernummer enthalten, haben nun neben dem Feld

für die Registriernummer zusätzlich ein Feld für die MRN.

Die MRN ist 18-stellig und setzt sich wie folgt zusammen:

Bereich Einfuhr (ausgenommen Summarische Anmeldungen):

Jahr

Land

Dienststellennummer der Dienststelle, bei der die Registrie­

rung erfolgt

Monat (Verschlüsselung des Monats mit den Buchstaben

„A“-„L“)

Art des Beleges (verschlüsselt)

Verfahrenscode (verschlüsselt)*

alphanumerische Nummer

Verfahrenskennung (Buchstabe „R“) gem. Anhang B (Titel II)

- UZK-IA

Prüfziffer

Beispiel: 23DE2300KPH00045R8

Bereich Summarische Anmeldungen:

Jahr

Land

Dienststellennummer der Dienststelle, bei der die Registrie­

rung erfolgt

Monat (Verschlüsselung des Monats mit den Buchstaben

„A“-„L“)

A / N

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Seite 5

Stichwort

Kurzinfo Inhalt

Anwendung

(A) /

Nachricht

(N)

betroffen

alphanumerische Nummer

Verfahrenskennung (Buchstabe „U“) gem. Anhang B (Titel II)

- UZK-IA

Prüfziffer

Beispiel: 23DE4851G000000MU8

Zu einem späteren Zeitpunkt wird die MRN die Registriernummer

vollständig ablösen.

* Eine Auflistung der Verfahrenscodes mit der entsprechenden Ver­

schlüsselung ist in Kap. 9.1.1.6 der Verfahrensanweisung ATLAS

Release 10.1 dargestellt.

Übermittlung ei

ner eigenen

SumA je Einzel

sendung eines

Versandvorgan

ges

­

­

­

Nach der Beendigung eines NCTS-Versandverfahrens wird grund

sätzlich automatisiert ein SumA-Vorgang angelegt. Mit dem Ende

der Übergangsphase zu NCTS Phase 5 (voraussichtlich Dezember

2023) ist es möglich, dass Versandvorgänge bis zu 1999 Positionen

in bis zu 99 Einzelsendungen aufweisen können. Sofern ein Ver­

sandverfahren mit mehr als einer Einzelsendung durch einen zuge

lassenen Empfänger beendet werden soll und hierfür vorab summa

rische Anmeldungen (SumA) erzeugt werden sollen, ist durch den

Teilnehmer (zugelassener Empfänger) für jede Einzelsendung eine

eigene SumA zu übermitteln. Dabei ist als Vorpapiernummer und

LRN die jeweilige MRN und die laufende Nummer der Einzelsen

dung des Versandverfahrens anzugeben. In diesem Fall werden

auch bei der Beendigung von Versandvorgängen mit mehr als einer

Einzelsendung keine neuen SumA-Vorgänge erzeugt.

­

­

­

­

A / N

Anpassung der

Zahlungsarten

an den UZK

Die Codierungen für die Zahlungsarten, die in der Einzelzollanmel

dung und im Einfuhrabgabenbescheid verwendet werden, wurden

angepasst. Sie bilden nun die Vorgaben des UZK ab.

­

Das betrifft insbesondere die Bezeichnungen der Zahlungsarten "C",

"F" und "G". Die Zahlungsarten "Y" und "Z", durch die bisher die un

verzügliche Mitteilung der Zollschuld nach Art. 244 UZK-IA beantragt

wurde, wurden entfernt.

­

Damit können nun folgende Zahlungsarten vom Teilnehmer bean

tragt werden:

­

A = Barzahlung

C = Scheckzahlung

D = Andere (z.B. Abbuchung vom Konto eines Zollagenten)

E = Zahlungsaufschub

F = Zahlungsaufschub für Einfuhrabgaben, ausgenommen

EUSt

G = Zahlungsaufschub – Mehrwertsteuersystem (Artikel 211

der Richtlinie 2006/112/EG)

Im Rahmen dieser Anpassung wurde die Beantragung des Zah

lungsaufschubs erweitert. Wenn der Teilnehmer bisher bspw. nur die

Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) aufschieben wollte, musste dies durch

­

A / N

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Seite 6

Stichwort

Kurzinfo Inhalt

Anwendung

(A) /

Nachricht

(N)

betroffen

die Anmeldung der Aufschubart "20" beantragt werden. Nun erfolgt

die Beantragung des Zahlungsaufschubes über die Zahlungsart:

Möchte der Teilnehmer alle Einfuhrabgaben, ausgenommen

der EUSt und der pauschalierten Abgaben, aufschieben,

kann dies mit der Zahlungsart „F“ beantragt werden.

Möchte der Teilnehmer nur die EUSt aufschieben, kann dies

mit der Zahlungsart „G“ beantragt werden.

Hinweis: Die Beantragung des Zahlungsaufschubs für alle Abgaben

arten mit der Zahlungsart „E“ bleibt, wie bisher, bestehen.

­

Die Beantragung der unverzüglichen Mitteilung der Zollschuld erfolgt

nun über die Unterlagencodierung "9DFB".

Anpassung des

Systemverhal

tens bei den Un

terlagen "N018"

oder "4EEQ"

­

­

Bei ergänzenden Zollanmeldungen mit angemeldetem Versendungs

land „Türkei“ und beantragter Begünstigung „400“ (Keine Abgaben

erhebung in Anwendung der von der EU geschlossenen Zollunions

abkommen) kommt es beim Fehlen der Unterlagen

­

­

­

"N018" (Warenverkehrsbescheinigung A.TR) oder

"4EEQ" (Präferenz im Reise-/Postverkehr für Waren des

freien Verkehrs aus der Türkei)

nun zu einer Fehlermeldung. Die betroffene Position wird nicht ein

gearbeitet und die Waren müssen mit den zulässigen Angaben er­

neut angemeldet werden.

­

A / N

Beantragung un

verzüglicher Mit­

teilung der Zoll

schuld bei aus

gesetzten Anti

dumpingzöllen

­

­

­

­

Für einige Waren muss ein Antidumpingzoll entrichtet werden. Von

dem können sich in bestimmten Fällen die Einführer auf Antrag bei

der Europäischen Kommission befreien lassen. Während der Prü

fung für die Befreiung gelten die Beteiligten als untersuchte Parteien.

Für diese wird der Antidumpingzoll während der Überprüfung ausge

setzt und eine Sicherheit in entsprechender Höhe erhoben.

­

­

Bisher konnte diese Sicherheit auf Antrag des Beteiligten unverzüg

lich als Zollschuld mitgeteilt werden. Die Sicherheit wurde somit di

rekt als Abgabenbetrag erhoben und verbucht.

­

­

Nun ist eine unverzügliche Mitteilung einer Zollschuld statt der Si

cherheitsleistung bei Sicherheiten für mit Antidumping-/ Ausgleichs

zoll belastete Waren, deren Entrichtung ausgesetzt ist (Maßnahme

555), nicht mehr zulässig.

­

­

Der Beteiligte kann weiterhin die unverzügliche Mitteilung der Zoll

schuld beantragen. Die zu erhebende Sicherheit wird dann jedoch

nicht aufgeschoben, sondern entgegen dem Antrag als Barsicherheit

erhoben.

­

Sicherheiten für andere Abgabenarten (bspw. Zoll) können weiterhin

nach Beantragung unverzüglich als Zollschuld mitgeteilt werden.

A

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Seite 7

Stichwort

Kurzinfo Inhalt

Anwendung

(A) /

Nachricht

(N)

betroffen

Nacherhebung, Erstattung oder Erlass (NEE)

Einfuhrabgaben

bescheid für

NEE-Vorgänge

mit Bezug zu IM­

POST

­

Der Einfuhrabgabenbescheid für einen NEE-Vorgang, dem eine APK

zugrunde liegt, kann nun elektronisch an den Teilnehmer übermittelt

werden.

A / N

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.