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DATUM 02. Januar 2023

BETREFF ATLAS – Info 0393/23

BEZUG

ANLAGEN

GZ 06010302#0015#0393 – 393/2023 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Ausfuhr

Neue verpflichtende Datenfelder in der Ausfuhranmeldung mit AES 3.0

Auf Grund diverser Nachfragen werden folgende Hinweise zur Klarstellung veröffentlicht:

Allgemeines:

In Deutschland müssen die Ausfuhranmeldungen auch die Sicherheitsdaten der

Vorabanmeldung nach Artikel 263 Abs. 3 Buchstabe a) und Abs. 4 UZK i.V.m. Anhang B

Spalte A1 (ASumA) UZK-DA enthalten. Dies gilt auch für die Ausfuhranmeldungen zur

Überführung in die passive Veredelung.

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Eine Ausnahme stellt die Anmeldeart „CO“ dar. Im Warenverkehr zwischen steuerlichen

Sondergebieten innerhalb des Zollgebiets EU (also zwischen EU-Mitgliedstaaten) ist die Ab-

gabe sicherheitsrelevanter Daten zum Zwecke der Risikoanalyse nicht erforderlich. Weitere

Ausnahmen sind die Fälle der Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Vorabanmeldung

nach Art. 245 UZK-DA (z.B. für Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf). Entsprechende Erläuterun-

gen enthält das „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wieder-

ausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2022 –“ in Titel II Hinweis Nr. 2.

Die Abgabe einer Ausfuhranmeldung ohne Sicherheitsdaten (d.h. Angabe „0“ in der Ausfuhr-

anmeldung in Datenelement „Sicherheit“ (11 07 000 000); erkennbar am Buchstaben „A“ an

vorletzter Stelle der MRN) ist deshalb nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen zulässig

(u.a. die Katalogfälle nach Art. 245 UZK-DA i.V.m. Art. 263 Abs. 2 Buchstabe b) UZK). Auf

die ATLAS – Teilnehmer-Info 0306/22 vom 24.03.2022 Nr. 7 und Nr. 8 mit Erläuterungen

zum Kennzeichen „Sicherheit“ und zum Aufbau der MRN wird hingewiesen. Versendungen

in die steuerlichen Sondergebiete sind in der Ausfuhranmeldung im Datenelement „Art der

Anmeldung“ (11 01 000 000) mit „CO“ anzugeben (erkennbar am Buchstaben „E“ an vorletz-

ter Stelle der MRN).

Ausfuhranmeldungen, bei denen zu Unrecht die Angabe „0“ festgestellt wird, können von der

Ausfuhrzollstelle nicht angenommen und die Waren nicht in das Ausfuhrverfahren überlas-

sen werden. Die Abgabe einer Vorabanmeldung (Ausfuhranmeldung mit Sicherheitsdaten)

ist erforderlich (s.a. Kap. 4.9.1.3.2 und Kap. 4.9.1.3.5 VA ATLAS).

Sofern die Ausgangszollstellen im Rahmen der Überwachung des Ausfuhrvorgangs unzuläs-

sigerweise Waren ohne Vorabanmeldung feststellen, ist der Ausgang nicht freizugeben. Erst

nach Abgabe einer ASumA mit Referenzierung auf die ursprüngliche Ausfuhranmeldung

kann die Sendung zum Ausgang freigegeben werden (s.a. Art. 327 UZK-IA).

Das IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr (AES 3.0) entspricht den technischen Spezifikationen der

EU-Kommission für das transeuropäische Ausfuhrsystem AES sowie den verbindlichen Vor

gaben von Anhang B UZK-DA/-IA.

-

Ich bitte außerdem um Beachtung der nachfolgenden Erläuterungen bei der Abgabe der

Ausfuhranmeldung.

Für Teilnehmer, die noch nicht auf AES 3.0 umgestellt sind, gelten die Vorgaben für

die „alten“ Nachrichten mit AES 2.4 unverändert weiter.

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Zu den einzelnen Datenelementen:

Einige der neuen Daten-Anforderungen bereiten im Ausfuhrverfahren Schwierigkeiten, weil

diese Daten zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung auf Grund der teilweise

langen Zeitspanne zwischen der Überführung (bei der Ausfuhrzollstelle) und dem

tatsächlichen Ausgang (bei der Ausgangszollstelle) nicht immer bekannt sind.

Generell gilt, dass die Ausfuhranmeldung möglichst erst kurz vor dem endgültigen

Verpacken/Verladen zur Ausfuhr abgegeben werden sollte.

Ggf. kommt unter den Umständen des Einzelfalls für den Teilnehmer auch zunächst die

Abgabe einer vereinfachten Ausfuhranmeldung (Spalte C1 Anhang B UZK-DA) nach Art. 166

Abs. 1 (ohne Bewilligung) bzw. Abs. 2 (mit Bewilligung SDE Ausfuhr) UZK in Betracht mit der

späteren Angabe in der ergänzenden Ausfuhranmeldung (E_EXP_ENT).

Auf das ATLAS – Teilnehmer-Info 0380/22 vom 15.11.2022 zur Plausibilisierung des

„Container-Indikators“, des „Inländischen Verkehrszweigs“ und des „Verkehrszweigs an der

Grenze“ wird hingewiesen.

1. Beförderer (Datengruppe 13 12 000 000):

a) Bisherige Regelung

Der „Beförderer“ war bisher nicht in der ASumA anzumelden.

b) Neuregelung

Der Beförderer nach Art. 5 Nr. 40 Buchstabe b) UZK ist nun ein rechtlich

verpflichtendes Datenelement in der ASumA nach Anhang B UZK-DA (Spalten A1

und A2) und deshalb in der Ausfuhranmeldung (E_EXP_DAT) anzugeben (B1/B2

+A1/A2), sofern keine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Vorabanmeldung

besteht. Technisch ist der Beförderer ein optionales Datenfeld, so dass die

Ausfuhranmeldung auch dann angenommen und die Ausfuhrsendung überlassen

wird, wenn er nicht angegeben wurde.

Folgende Möglichkeiten bestehen:

-

Sofern der Beförderer im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bekannt ist,

ist er anzugeben. Als Beförderer gilt auch der Spediteur.

-

Ist der Beförderer im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt,

kann der mutmaßliche Beförderer angegeben werden.

-

Bleibt das Feld frei, dann gilt der Anmelder als Beförderer.

In der Ausfuhranmeldung kann entweder die EORI- oder die TCUI-Nummer des

Beförderers angegeben werden.

Hinweis:

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Unabhängig von den Daten in der Ausfuhranmeldung gibt es im Luft-, See-, Bahn-

und Postverkehr in der Nachricht zur qualifizierten Gestellung am Ausgang

(E_EXT_INF) die Datengruppe „Beförderer am Ausgang“. Dieser übernimmt

stellvertretend an der Ausgangzollstelle die Abwicklung referenzierter

Ausfuhranmeldungen. Der Beförderer aus der E_EXP_DAT und der Beförderer am

Ausgang aus der E_EXT_INF müssen nicht identisch sein. In der E_EXT_INF ist

die EORI-Nummer des Beförderers am Ausgang, der gleichzeitig auch der

Teilnehmer am Ausgang ist, anzugeben. Die Angabe einer TCUI ist nicht möglich.

2. Inländischer Verkehrszweig (Datenelement 19 04 000 000) und Kennzeichen des

abgehenden Beförderungsmittels (Datenelement 19 05 017 000)

a) Bisherige Regelung

Angaben zum „Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels“ waren bisher in

der Ausfuhranmeldung nicht erforderlich und deshalb nicht anzugeben

b) Neuregelung

Das Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels ist nun ein verpflichtendes

Datenelement in der Ausfuhranmeldung nach Anhang B UZK-DA (Spalten B1 oder

B2) und ist u. a. immer dann anzugeben, wenn im Datenelement „inländischer

Verkehrszweig“ „Straßenverkehr“ angemeldet wird.

Folgende Möglichkeiten bestehen:

-

Sofern das Kennzeichen im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bekannt

ist, ist es anzugeben.

-

Ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das

mutmaßliche Kennzeichen angegeben werden.

3. Verkehrszweig an der Grenze (Datenelement 19 03 000 000) und Kennzeichen

des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels (Datenelement 19 08

017 000)

a) Bisherige Regelung

Angaben zum „Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels“

waren bisher optional anzugeben.

b) Neuregelung

Das Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels ist ein

verpflichtendes Datenelement in der Ausfuhranmeldung nach Anhang B UZK-DA

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(Spalte B1) und ist in Abhängigkeit vom Datenelement „Verkehrszweig an der

Grenze“ entsprechend anzumelden. Es bestehen dieselben Möglichkeiten wie beim

Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels (Datenelement 19 05 017 000)

(siehe oben).

Hinweis:

Unabhängig von der Angabe des Kennzeichens in der Ausfuhranmeldung ist es im

Luft-, See- und Bahnverkehr vom Teilnehmer am Ausgang auch in der Nachricht zur

qualifizierten Gestellung (E_EXT_INF) anzugeben. Es erfolgt kein systemseitiger

Abgleich zwischen den Daten der Ausfuhranmeldung und der Gestellungsnachricht.

Sicherheitsdaten

Die sicherheitsrelevanten Daten sind im Anhang B UZK-DA der Spalte A1 (ASumA) zu

entnehmen. Zur Klarstellung werden diese Daten nachfolgend aufgeführt:

11 04 000 000

Kennnummer für besondere Umstände (reduzierter Datensatz für eine

Expressgutsendung)

13 12 000 000

Beförderer

14 02 000 000

Beförderungskosten

16 12 000 000

Von der Sendung zu durchfahrende Länder

18 07 000 000

Gefahrgut

Alle übrigen Daten der Spalte A1 sind auch Datenelemente der Ausfuhranmeldung (Spalten

B1/B2).

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.