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DATUM 02. Januar 2023
BETREFF ATLAS – Info 0393/23
BEZUG
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GZ 06010302#0015#0393 – 393/2023 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS – Ausfuhr
Neue verpflichtende Datenfelder in der Ausfuhranmeldung mit AES 3.0
Auf Grund diverser Nachfragen werden folgende Hinweise zur Klarstellung veröffentlicht:
Allgemeines:
In Deutschland müssen die Ausfuhranmeldungen auch die Sicherheitsdaten der
Vorabanmeldung nach Artikel 263 Abs. 3 Buchstabe a) und Abs. 4 UZK i.V.m. Anhang B
Spalte A1 (ASumA) UZK-DA enthalten. Dies gilt auch für die Ausfuhranmeldungen zur
Überführung in die passive Veredelung.
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Eine Ausnahme stellt die Anmeldeart „CO“ dar. Im Warenverkehr zwischen steuerlichen
Sondergebieten innerhalb des Zollgebiets EU (also zwischen EU-Mitgliedstaaten) ist die Ab-
gabe sicherheitsrelevanter Daten zum Zwecke der Risikoanalyse nicht erforderlich. Weitere
Ausnahmen sind die Fälle der Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Vorabanmeldung
nach Art. 245 UZK-DA (z.B. für Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf). Entsprechende Erläuterun-
gen enthält das „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wieder-
ausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2022 –“ in Titel II Hinweis Nr. 2.
Die Abgabe einer Ausfuhranmeldung ohne Sicherheitsdaten (d.h. Angabe „0“ in der Ausfuhr-
anmeldung in Datenelement „Sicherheit“ (11 07 000 000); erkennbar am Buchstaben „A“ an
vorletzter Stelle der MRN) ist deshalb nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen zulässig
(u.a. die Katalogfälle nach Art. 245 UZK-DA i.V.m. Art. 263 Abs. 2 Buchstabe b) UZK). Auf
die ATLAS – Teilnehmer-Info 0306/22 vom 24.03.2022 Nr. 7 und Nr. 8 mit Erläuterungen
zum Kennzeichen „Sicherheit“ und zum Aufbau der MRN wird hingewiesen. Versendungen
in die steuerlichen Sondergebiete sind in der Ausfuhranmeldung im Datenelement „Art der
Anmeldung“ (11 01 000 000) mit „CO“ anzugeben (erkennbar am Buchstaben „E“ an vorletz-
ter Stelle der MRN).
Ausfuhranmeldungen, bei denen zu Unrecht die Angabe „0“ festgestellt wird, können von der
Ausfuhrzollstelle nicht angenommen und die Waren nicht in das Ausfuhrverfahren überlas-
sen werden. Die Abgabe einer Vorabanmeldung (Ausfuhranmeldung mit Sicherheitsdaten)
ist erforderlich (s.a. Kap. 4.9.1.3.2 und Kap. 4.9.1.3.5 VA ATLAS).
Sofern die Ausgangszollstellen im Rahmen der Überwachung des Ausfuhrvorgangs unzuläs-
sigerweise Waren ohne Vorabanmeldung feststellen, ist der Ausgang nicht freizugeben. Erst
nach Abgabe einer ASumA mit Referenzierung auf die ursprüngliche Ausfuhranmeldung
kann die Sendung zum Ausgang freigegeben werden (s.a. Art. 327 UZK-IA).
Das IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr (AES 3.0) entspricht den technischen Spezifikationen der
EU-Kommission für das transeuropäische Ausfuhrsystem AES sowie den verbindlichen Vor
gaben von Anhang B UZK-DA/-IA.
-
Ich bitte außerdem um Beachtung der nachfolgenden Erläuterungen bei der Abgabe der
Ausfuhranmeldung.
Für Teilnehmer, die noch nicht auf AES 3.0 umgestellt sind, gelten die Vorgaben für
die „alten“ Nachrichten mit AES 2.4 unverändert weiter.
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Zu den einzelnen Datenelementen:
Einige der neuen Daten-Anforderungen bereiten im Ausfuhrverfahren Schwierigkeiten, weil
diese Daten zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung auf Grund der teilweise
langen Zeitspanne zwischen der Überführung (bei der Ausfuhrzollstelle) und dem
tatsächlichen Ausgang (bei der Ausgangszollstelle) nicht immer bekannt sind.
Generell gilt, dass die Ausfuhranmeldung möglichst erst kurz vor dem endgültigen
Verpacken/Verladen zur Ausfuhr abgegeben werden sollte.
Ggf. kommt unter den Umständen des Einzelfalls für den Teilnehmer auch zunächst die
Abgabe einer vereinfachten Ausfuhranmeldung (Spalte C1 Anhang B UZK-DA) nach Art. 166
Abs. 1 (ohne Bewilligung) bzw. Abs. 2 (mit Bewilligung SDE Ausfuhr) UZK in Betracht mit der
späteren Angabe in der ergänzenden Ausfuhranmeldung (E_EXP_ENT).
Auf das ATLAS – Teilnehmer-Info 0380/22 vom 15.11.2022 zur Plausibilisierung des
„Container-Indikators“, des „Inländischen Verkehrszweigs“ und des „Verkehrszweigs an der
Grenze“ wird hingewiesen.
1. Beförderer (Datengruppe 13 12 000 000):
a) Bisherige Regelung
Der „Beförderer“ war bisher nicht in der ASumA anzumelden.
b) Neuregelung
Der Beförderer nach Art. 5 Nr. 40 Buchstabe b) UZK ist nun ein rechtlich
verpflichtendes Datenelement in der ASumA nach Anhang B UZK-DA (Spalten A1
und A2) und deshalb in der Ausfuhranmeldung (E_EXP_DAT) anzugeben (B1/B2
+A1/A2), sofern keine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Vorabanmeldung
besteht. Technisch ist der Beförderer ein optionales Datenfeld, so dass die
Ausfuhranmeldung auch dann angenommen und die Ausfuhrsendung überlassen
wird, wenn er nicht angegeben wurde.
Folgende Möglichkeiten bestehen:
-
Sofern der Beförderer im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bekannt ist,
ist er anzugeben. Als Beförderer gilt auch der Spediteur.
-
Ist der Beförderer im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt,
kann der mutmaßliche Beförderer angegeben werden.
-
Bleibt das Feld frei, dann gilt der Anmelder als Beförderer.
In der Ausfuhranmeldung kann entweder die EORI- oder die TCUI-Nummer des
Beförderers angegeben werden.
Hinweis:
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Unabhängig von den Daten in der Ausfuhranmeldung gibt es im Luft-, See-, Bahn-
und Postverkehr in der Nachricht zur qualifizierten Gestellung am Ausgang
(E_EXT_INF) die Datengruppe „Beförderer am Ausgang“. Dieser übernimmt
stellvertretend an der Ausgangzollstelle die Abwicklung referenzierter
Ausfuhranmeldungen. Der Beförderer aus der E_EXP_DAT und der Beförderer am
Ausgang aus der E_EXT_INF müssen nicht identisch sein. In der E_EXT_INF ist
die EORI-Nummer des Beförderers am Ausgang, der gleichzeitig auch der
Teilnehmer am Ausgang ist, anzugeben. Die Angabe einer TCUI ist nicht möglich.
2. Inländischer Verkehrszweig (Datenelement 19 04 000 000) und Kennzeichen des
abgehenden Beförderungsmittels (Datenelement 19 05 017 000)
a) Bisherige Regelung
Angaben zum „Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels“ waren bisher in
der Ausfuhranmeldung nicht erforderlich und deshalb nicht anzugeben
b) Neuregelung
Das Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels ist nun ein verpflichtendes
Datenelement in der Ausfuhranmeldung nach Anhang B UZK-DA (Spalten B1 oder
B2) und ist u. a. immer dann anzugeben, wenn im Datenelement „inländischer
Verkehrszweig“ „Straßenverkehr“ angemeldet wird.
Folgende Möglichkeiten bestehen:
-
Sofern das Kennzeichen im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bekannt
ist, ist es anzugeben.
-
Ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das
mutmaßliche Kennzeichen angegeben werden.
3. Verkehrszweig an der Grenze (Datenelement 19 03 000 000) und Kennzeichen
des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels (Datenelement 19 08
017 000)
a) Bisherige Regelung
Angaben zum „Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels“
waren bisher optional anzugeben.
b) Neuregelung
Das Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels ist ein
verpflichtendes Datenelement in der Ausfuhranmeldung nach Anhang B UZK-DA
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(Spalte B1) und ist in Abhängigkeit vom Datenelement „Verkehrszweig an der
Grenze“ entsprechend anzumelden. Es bestehen dieselben Möglichkeiten wie beim
Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels (Datenelement 19 05 017 000)
(siehe oben).
Hinweis:
Unabhängig von der Angabe des Kennzeichens in der Ausfuhranmeldung ist es im
Luft-, See- und Bahnverkehr vom Teilnehmer am Ausgang auch in der Nachricht zur
qualifizierten Gestellung (E_EXT_INF) anzugeben. Es erfolgt kein systemseitiger
Abgleich zwischen den Daten der Ausfuhranmeldung und der Gestellungsnachricht.
Sicherheitsdaten
Die sicherheitsrelevanten Daten sind im Anhang B UZK-DA der Spalte A1 (ASumA) zu
entnehmen. Zur Klarstellung werden diese Daten nachfolgend aufgeführt:
11 04 000 000
Kennnummer für besondere Umstände (reduzierter Datensatz für eine
Expressgutsendung)
13 12 000 000
Beförderer
14 02 000 000
Beförderungskosten
16 12 000 000
Von der Sendung zu durchfahrende Länder
18 07 000 000
Gefahrgut
Alle übrigen Daten der Spalte A1 sind auch Datenelemente der Ausfuhranmeldung (Spalten
B1/B2).
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.