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DATUM 15. November 2022
BETREFF ATLAS – Info 0380/22
BEZUG
ANLAGEN
GZ 06010302#0015#0380 – 380/2022 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS – Ausfuhr und Einfuhr (TARIC/ EZT)
Fachliche Änderungen in ATLAS-Ausfuhr nach dem Wartungsfenster am 19.11.202
sowie in ATLAS-Einfuhr (TARIC/ EZT) ab dem 02.12.2022
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ATLAS-Ausfuhr (AES):
Verwendung nationaler Warennummern des Kap. 99 des Warenverzeichnisses für die
Außenhandelsstatistik
Mit Veröffentlichung der ATLAS-Info 0366/22 am 22. September 2022 wurde
bekanntgegeben, dass Teilnehmer im ATLAS-Ausfuhr (AES) Release 3.0 weiterhin nationale
Warennummern des Kapitels 99 aus dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
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bei direkter sowie (auf eigenes Risiko) auch bei indirekter Ausfuhr anmelden können. Die
neue Codeliste "Harmonisiertes System, zzgl. nat. Warennummern" (D0152) für das Release
AES 3.0 wird zum Wartungsfenster am 19.11.2022 zur Verfügung gestellt.
Im Nachgang zur o. g. ATLAS-Info wurde am 27.09.2022 seitens der EU-Kommission
entschieden, dass zukünftig bei Verwendung nationaler Warennummern grundsätzlich nur
eine direkte Ausfuhr zugelassen werden soll. Aus diesem Grund werden zum o. g.
Wartungsfenster in der Anmeldenachricht zur Ausfuhr (E_EXP_DAT) bei Verwendung
nationaler Warennummern des Kapitels 99 systemseitig Plausibilitäten eingestellt, die nur
deutsche vorgesehene Ausgangszollstellen erlauben. Nach Abgabe der Ausfuhranmeldung
ist es nur in Ausnahmefällen möglich, die Ausfuhrsendung über eine Ausgangszollstelle in
einem anderen Mitgliedstaat auszuführen (z.B. bei unvorhergesehenem Ausgang über einen
anderen Mitgliedstaat). Mit Gestellung der Waren an der Ausgangszollstelle in einem
anderen Mitgliedstaat wird der Datensatz durch Anforderung übermittelt, sodass die
Ausgangsabfertigung vorgenommen werden kann.
Reaktivierung der vorzeitigen Ausgangsbestätigung per Alternativnachweis
Mit dem letzten Wartungsfenster am 24.09.2022 wurde versehentlich die Möglichkeit der
Ausgangsbestätigung per Alternativnachweis durch Benutzereingabe, vor dem Beginn des
Nachforschungsersuchen, für begründete Ausnahmefälle gemäß Kap. 4.9.5 (9) VA ATLAS
deaktiviert. Diese Möglichkeit der Benutzereingabe wird mit dem nächsten Wartungsfenster
wieder aktiviert.
Eine Übermittlung der Nachricht „Ausgang zur Ausfuhr“ (E_EXP_EXT) vor dem 70. Tag nac
der Überlassung ist jedoch auch in diesen begründeten Ausnahmefällen - wie in der
Vergangenheit - nicht möglich.
h
Plausibilisierung des Container-Indikators, des Inländischen Verkehrszweigs und des
Verkehrszweigs an der Grenze
Bei Teilnehmernachrichten im Format AES 3.0 werden - in Abhängigkeit der Art der
Ausfuhranmeldung - die Datenfelder „Container-Indikator“, „Inländischer Verkehrszweig“ und
„Verkehrszweig an der Grenze“ sowie die von diesen Datenfeldern abhängigen
Datengruppen „Transportausrüstung“, „Beförderungsmittel beim Abgang“ und
„Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel“ zu verschiedenen Zeitpunkten
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plausibilisiert. Das bedeutet, dass die genannten Datenfelder und die zugehörigen
Datengruppen zu den nachfolgend beschriebenen Zeitpunkten vorliegen müssen.
Container-Indikator
•
Zum Zeitpunkt der Entgegennahme.
Inländischer Verkehrszweig und Verkehrszweig an der Grenze
•
Zum Zeitpunkt der Annahme bei
−
Standard-Ausfuhranmeldungen mit Gestellung an der Ausfuhrzollstelle (Art
der Ausfuhranmeldung *****10*),
−
Standard-Ausfuhranmeldungen mit Gestellung an der Ausgangszollstelle (Art
der Ausfuhranmeldung *****90*),
−
Standard-Ausfuhranmeldungen, bei denen der Antrag auf Gestellung
außerhalb des Amtsplatzes nach § 12 (4) AWV (Art der Ausfuhranmeldung
*****20*) abgelehnt wurde,
•
Zeitpunkt der Überlassung bei
−
Standard-Ausfuhranmeldungen, bei denen der Antrag auf Gestellung
außerhalb des Amtsplatzes nach § 12 (4) AWV (Art der Ausfuhranmeldung
*****20*) zugestimmt wurde
•
Zum Zeitpunkt des Eingangs der ergänzenden/ersetzenden Anmeldung
−
Vereinfachten Ausfuhranmeldungen mit Gestellung an der Ausfuhrzollstelle
(Art der Ausfuhranmeldung *****11*),
−
Vereinfachten Ausfuhranmeldungen mit Gestellung außerhalb des
Amtsplatzes nach § 12 (4) AWV (Art der Ausfuhranmeldung *****21*) und
−
Vereinfachten Ausfuhranmeldungen im Vereinfachten Verfahren unter
Verwendung einer Bewilligungen SDE (Art der Ausfuhranmeldung *****31*)
oder Bewilligung CCL (Art der Ausfuhranmeldung *****41*).
Bei Standard-Ausfuhranmeldungen im Vereinfachten Verfahren unter Verwendung einer
Bewilligung SDE (Art der Ausfuhranmeldung *****30*) und bei Standard-
Ausfuhranmeldungen im Normalverfahren unter Verwendung einer Bewilligung CCL (Art der
Ausfuhranmeldung *****40*) werden die drei Datenfelder und die zugehörigen Datengruppen
zum Zeitpunkt der Annahme plausibilisiert.
Nachmeldung
Eine Nachmeldung des Container-Indikators ist nicht möglich.
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Für alle anderen Daten gilt:
Liegen die erforderlichen Daten zu den genannten Zeitpunkten nicht vor, besteht die
Möglichkeit, diese wie folgt nachzumelden:
-
Bei Standard-Ausfuhranmeldungen, die an der Ausfuhrzollstelle oder im 1-stufigen
Ausfuhrverfahren an der Ausgangszollstelle gestellt wurden, ist eine Nachmeldung
der fehlenden Daten mittels „Nachtrag zur Anmeldung zur Ausfuhr“
(E_EXP_AMD) bis zur Annahme der Ausfuhranmeldung erforderlich.
-
Bei Standard-Ausfuhranmeldungen, bei denen der Antrag auf Gestellung außerhalb
des Amtsplatzes nach § 12 (4) AWV zugestimmt wurde, ist eine Nachmeldung mit
der Nachricht „Nachtrag zur Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_AMD) bis zur
Überlassung erforderlich.
-
Handelt es sich um eine vereinfachte Ausfuhranmeldung (Art der Ausfuhranmeldung
******1*), können die fehlenden Daten mit der „Ergänzende/ersetzende Anmeldung
zur Ausfuhr“ (E_EXP_ENT) auch nach der Überlassung übermittelt werden.
BAZ-Wechsel
Ausfuhrvorgänge, bei denen dem Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes nach §
12 (4) AWV zugestimmt wurde und bei denen bis zum Ablauf des Gestellungszeitraumes die
fehlenden Daten nicht nachgemeldet wurden, wechseln vom BAZ (ÜF) 06 „Überlassen
gem. § 12 (4) AWV in den BAZ (ÜF) 05 „Angenommen, nur manuell zu überlassen“. Erst
mit Übermittlung der fehlenden Daten mittels „Nachtrag zur Anmeldung zur Ausfuhr“
(E_EXP_AMD) oder „Ergänzende/ersetzende Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_ENT)
kann die Überlassung durch den Benutzer vorgenommen werden.
TARIC/EZT - Einfuhr:
Präferenzgewährung für Waren mit Ursprung in der Elfenbeinküste
Ab dem 02.12.2022 wendet die Elfenbeinküste (Côte d’Ivoire => „CI“) im Rahmen von Artikel
17 Abs. 3 des Ursprungsprotokolls 1 zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwi-
schen CÔTE D’IVOIRE einerseits und der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT andererseits
das System des Registrierten Ausführers (REX) an.
In Zuge dessen sind für Waren mit Ursprung in der Côte d’Ivoire zur Präferenzgewährung
folgende Unterlagen notwendig:
-
„U162“ (Ursprungserklärung eines Ausführers bis zu einem Wert der Ursprungser
zeugnisse einer Sendung bis 6.000 Euro)
-
oder
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-
„N864“ – (Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Aus
führers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier)
-
in Kombination mit
-
„C100“ – (Nummer des registrierten Ausführers)
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 („N954“) wird ab dem 02.12.2022 nicht mehr präfe
renzbegründend anerkannt.
-
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.