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DATUM 15. November 2022

BETREFF ATLAS – Info 0380/22

BEZUG

ANLAGEN

GZ 06010302#0015#0380 – 380/2022 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Ausfuhr und Einfuhr (TARIC/ EZT)

Fachliche Änderungen in ATLAS-Ausfuhr nach dem Wartungsfenster am 19.11.202

sowie in ATLAS-Einfuhr (TARIC/ EZT) ab dem 02.12.2022

2

ATLAS-Ausfuhr (AES):

Verwendung nationaler Warennummern des Kap. 99 des Warenverzeichnisses für die

Außenhandelsstatistik

Mit Veröffentlichung der ATLAS-Info 0366/22 am 22. September 2022 wurde

bekanntgegeben, dass Teilnehmer im ATLAS-Ausfuhr (AES) Release 3.0 weiterhin nationale

Warennummern des Kapitels 99 aus dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik

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bei direkter sowie (auf eigenes Risiko) auch bei indirekter Ausfuhr anmelden können. Die

neue Codeliste "Harmonisiertes System, zzgl. nat. Warennummern" (D0152) für das Release

AES 3.0 wird zum Wartungsfenster am 19.11.2022 zur Verfügung gestellt.

Im Nachgang zur o. g. ATLAS-Info wurde am 27.09.2022 seitens der EU-Kommission

entschieden, dass zukünftig bei Verwendung nationaler Warennummern grundsätzlich nur

eine direkte Ausfuhr zugelassen werden soll. Aus diesem Grund werden zum o. g.

Wartungsfenster in der Anmeldenachricht zur Ausfuhr (E_EXP_DAT) bei Verwendung

nationaler Warennummern des Kapitels 99 systemseitig Plausibilitäten eingestellt, die nur

deutsche vorgesehene Ausgangszollstellen erlauben. Nach Abgabe der Ausfuhranmeldung

ist es nur in Ausnahmefällen möglich, die Ausfuhrsendung über eine Ausgangszollstelle in

einem anderen Mitgliedstaat auszuführen (z.B. bei unvorhergesehenem Ausgang über einen

anderen Mitgliedstaat). Mit Gestellung der Waren an der Ausgangszollstelle in einem

anderen Mitgliedstaat wird der Datensatz durch Anforderung übermittelt, sodass die

Ausgangsabfertigung vorgenommen werden kann.

Reaktivierung der vorzeitigen Ausgangsbestätigung per Alternativnachweis

Mit dem letzten Wartungsfenster am 24.09.2022 wurde versehentlich die Möglichkeit der

Ausgangsbestätigung per Alternativnachweis durch Benutzereingabe, vor dem Beginn des

Nachforschungsersuchen, für begründete Ausnahmefälle gemäß Kap. 4.9.5 (9) VA ATLAS

deaktiviert. Diese Möglichkeit der Benutzereingabe wird mit dem nächsten Wartungsfenster

wieder aktiviert.

Eine Übermittlung der Nachricht „Ausgang zur Ausfuhr“ (E_EXP_EXT) vor dem 70. Tag nac

der Überlassung ist jedoch auch in diesen begründeten Ausnahmefällen - wie in der

Vergangenheit - nicht möglich.

h

Plausibilisierung des Container-Indikators, des Inländischen Verkehrszweigs und des

Verkehrszweigs an der Grenze

Bei Teilnehmernachrichten im Format AES 3.0 werden - in Abhängigkeit der Art der

Ausfuhranmeldung - die Datenfelder „Container-Indikator“, „Inländischer Verkehrszweig“ und

„Verkehrszweig an der Grenze“ sowie die von diesen Datenfeldern abhängigen

Datengruppen „Transportausrüstung“, „Beförderungsmittel beim Abgang“ und

„Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel“ zu verschiedenen Zeitpunkten

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plausibilisiert. Das bedeutet, dass die genannten Datenfelder und die zugehörigen

Datengruppen zu den nachfolgend beschriebenen Zeitpunkten vorliegen müssen.

Container-Indikator

Zum Zeitpunkt der Entgegennahme.

Inländischer Verkehrszweig und Verkehrszweig an der Grenze

Zum Zeitpunkt der Annahme bei

Standard-Ausfuhranmeldungen mit Gestellung an der Ausfuhrzollstelle (Art

der Ausfuhranmeldung *****10*),

Standard-Ausfuhranmeldungen mit Gestellung an der Ausgangszollstelle (Art

der Ausfuhranmeldung *****90*),

Standard-Ausfuhranmeldungen, bei denen der Antrag auf Gestellung

außerhalb des Amtsplatzes nach § 12 (4) AWV (Art der Ausfuhranmeldung

*****20*) abgelehnt wurde,

Zeitpunkt der Überlassung bei

Standard-Ausfuhranmeldungen, bei denen der Antrag auf Gestellung

außerhalb des Amtsplatzes nach § 12 (4) AWV (Art der Ausfuhranmeldung

*****20*) zugestimmt wurde

Zum Zeitpunkt des Eingangs der ergänzenden/ersetzenden Anmeldung

Vereinfachten Ausfuhranmeldungen mit Gestellung an der Ausfuhrzollstelle

(Art der Ausfuhranmeldung *****11*),

Vereinfachten Ausfuhranmeldungen mit Gestellung außerhalb des

Amtsplatzes nach § 12 (4) AWV (Art der Ausfuhranmeldung *****21*) und

Vereinfachten Ausfuhranmeldungen im Vereinfachten Verfahren unter

Verwendung einer Bewilligungen SDE (Art der Ausfuhranmeldung *****31*)

oder Bewilligung CCL (Art der Ausfuhranmeldung *****41*).

Bei Standard-Ausfuhranmeldungen im Vereinfachten Verfahren unter Verwendung einer

Bewilligung SDE (Art der Ausfuhranmeldung *****30*) und bei Standard-

Ausfuhranmeldungen im Normalverfahren unter Verwendung einer Bewilligung CCL (Art der

Ausfuhranmeldung *****40*) werden die drei Datenfelder und die zugehörigen Datengruppen

zum Zeitpunkt der Annahme plausibilisiert.

Nachmeldung

Eine Nachmeldung des Container-Indikators ist nicht möglich.

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Für alle anderen Daten gilt:

Liegen die erforderlichen Daten zu den genannten Zeitpunkten nicht vor, besteht die

Möglichkeit, diese wie folgt nachzumelden:

-

Bei Standard-Ausfuhranmeldungen, die an der Ausfuhrzollstelle oder im 1-stufigen

Ausfuhrverfahren an der Ausgangszollstelle gestellt wurden, ist eine Nachmeldung

der fehlenden Daten mittels „Nachtrag zur Anmeldung zur Ausfuhr“

(E_EXP_AMD) bis zur Annahme der Ausfuhranmeldung erforderlich.

-

Bei Standard-Ausfuhranmeldungen, bei denen der Antrag auf Gestellung außerhalb

des Amtsplatzes nach § 12 (4) AWV zugestimmt wurde, ist eine Nachmeldung mit

der Nachricht „Nachtrag zur Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_AMD) bis zur

Überlassung erforderlich.

-

Handelt es sich um eine vereinfachte Ausfuhranmeldung (Art der Ausfuhranmeldung

******1*), können die fehlenden Daten mit der „Ergänzende/ersetzende Anmeldung

zur Ausfuhr“ (E_EXP_ENT) auch nach der Überlassung übermittelt werden.

BAZ-Wechsel

Ausfuhrvorgänge, bei denen dem Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes nach §

12 (4) AWV zugestimmt wurde und bei denen bis zum Ablauf des Gestellungszeitraumes die

fehlenden Daten nicht nachgemeldet wurden, wechseln vom BAZ (ÜF) 06 „Überlassen

gem. § 12 (4) AWV in den BAZ (ÜF) 05 „Angenommen, nur manuell zu überlassen“. Erst

mit Übermittlung der fehlenden Daten mittels „Nachtrag zur Anmeldung zur Ausfuhr“

(E_EXP_AMD) oder „Ergänzende/ersetzende Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_ENT)

kann die Überlassung durch den Benutzer vorgenommen werden.

TARIC/EZT - Einfuhr:

Präferenzgewährung für Waren mit Ursprung in der Elfenbeinküste

Ab dem 02.12.2022 wendet die Elfenbeinküste (Côte d’Ivoire => „CI“) im Rahmen von Artikel

17 Abs. 3 des Ursprungsprotokolls 1 zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwi-

schen CÔTE D’IVOIRE einerseits und der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT andererseits

das System des Registrierten Ausführers (REX) an.

In Zuge dessen sind für Waren mit Ursprung in der Côte d’Ivoire zur Präferenzgewährung

folgende Unterlagen notwendig:

-

„U162“ (Ursprungserklärung eines Ausführers bis zu einem Wert der Ursprungser

zeugnisse einer Sendung bis 6.000 Euro)

-

oder

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-

„N864“ – (Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Aus

führers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier)

-

in Kombination mit

-

„C100“ – (Nummer des registrierten Ausführers)

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 („N954“) wird ab dem 02.12.2022 nicht mehr präfe

renzbegründend anerkannt.

-

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.