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DATUM 19. September 2022

BETREFF ATLAS – Info 0362/22

BEZUG

ANLAGEN

GZ 06010302#0015#0362 – 362/2022 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Übergreifend:

Mit dem Wartungsfenster 5 werden am 24. September 2022 folgende Funktionen eingeführt:

ATLAS-Einfuhr:

TARIC/EZT – Neue Unterlage für die Präferenzgewährung im Post- und Reiseverkehr

Die EU-Kommission hat mitgeteilt, dass sie eine TARIC-Unterlagencodierung einführt, die

die Ausnahmen von Unterlagenerfordernissen in Präferenzabkommen im Post- und Reise-

verkehr abbildet. Sie bestimmte hierfür die TARIC-Unterlage „Y119“ – „Verzicht auf den Prä-

ferenzursprungsnachweis im Rahmen der Präferenzhandelsregelungen der EU“. Bisher wird

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zu diesem Zweck die nationale Unterlagencodierung „4EEP“ – „Präferenz im Reise-/ Post

verkehr“ genutzt.

-

In einer Übergangszeit bis zum 19. November 2022 können beide Unterlagencodierungen

genutzt werden, im Anschluss nur noch die „Y119“.

Die Funktionsweise der neuen Unterlage „Y119“ ist genau wie die der bisherigen Unterlage

„4EEP“.

Für den Post- und Reiseverkehr gibt es in vielen Präferenzabkommen Ausnahmen von den

regulären Unterlagenerfordernissen für die Präferenzgewährung. In diesen Fällen ersetzt die

TARIC-Unterlage „Y119“ die Präferenzunterlage und ggf. den Direktbeförderungsnachweis.

ATLAS-Ausfuhr (AES)

EZT-Maßnahmeschlüssel 111 - Hinweise zu Anmeldungen zur Ausfuhr von COVID-19-

Impfstoffen

Im Rahmen der Ausfuhr von COVID-19-Impfstoffen ist die Anzahl der Impfstoffdosen im Da-

tenfeld „Menge in besonderer Maßeinheit“ verpflichtend anzumelden (EZT-Maßnahmeschlüs-

sel: 111 / Maßnahmeart: Besondere Maßeinheit; NAR = Anzahl Stück). Über den entspre-

chend anzumeldenden TARIC-Zusatzcode (4520 bis 4530) ist der jeweilige Hersteller ge-

schlüsselt.

Sollte es sich bei den angemeldeten Waren um Erzeugnisse oder Stoffe handeln, die nicht zur

Herstellung von Impfstoffen gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten) verwen-

det werden, so ist der TARIC-Zusatzcode „4599“ anzumelden. Eine Angabe der Menge in

besonderer Maßeinheit (hier: Anzahl der Impfstoffdosen) ist in diesem Fall unzulässig.

Die hiermit in Zusammenhang stehenden Prüfungen wurden überarbeitet.

Nachforschungsersuchen (Follow Up)

Für das Release AES 3.0 werden zum WF05 am 24. September 2022 Änderungen zum

Nachforschungsersuchen (Follow Up) umgesetzt. Die ATLAS-Info 2525/13 vom 18. April

2013 wird von diesen Änderungen überlagert.

Die nächste Version der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS wird die mit dieser

ATLAS-Info getroffenen Regelungen zum Nachforschungsersuchen berücksichtigen.

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Das Nachforschungsersuchen (Follow Up) gemäß Art. 335 UKZ-IA

1. Vorbemerkung

Das Nachforschungsersuchen nach Artikel 335 UZK-IA dient der nachträglichen Erledigung

von Ausfuhrverfahren oder der Ungültigerklärung von Ausfuhranmeldungen, wenn der Aus-

gang durch die Ausgangszollstelle nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist mit der Nachricht

"Ausgangsbestätigung" bestätigt wurde. Das Nachforschungsersuchen ist somit nur für elekt-

ronisch zur Ausfuhr angemeldete und überlassene Waren anzuwenden und nicht für Anmel-

dungen, die im Rahmen des Ausfallkonzeptes (Kap. 8.2.6.1 Absatz 1 ATLAS-VA) erstellt

wurden.

2. Zeitpunkt der Inbetriebnahme

Betroffen von den Änderungen zum Nachforschungsersuchen (Follow Up-Verfahren) sind

alle Teilnehmer, die die Ausfuhranmeldung mit einer AES 3.0 zertifizierten Software übermit-

teln oder Teilnehmer, bei denen die Teilnehmersoftware im laufenden Prozess auf AES 3.0

umgestellt wird.

3. Anwendung des Verfahrens

In Deutschland wird das Nachforschungsersuchen für alle elektronisch angemeldeten Waren

entsprechend den unter Punkt 4 genannten Regelungen angewendet. Dabei gilt zu beach-

ten, dass für ATLAS-Teilnehmer / Beteiligte keine Verpflichtung besteht, auf Nachfor-

schungsanfragen ihrer zuständigen Ausfuhrzollstelle zu antworten.

Das Nachforschungsersuchen wird grundsätzlich vollständig automatisiert abgewickelt. Aus-

nahmen stellen die Ausgangsbestätigung anhand von Alternativnachweisen dar, sowie das

Nachforschungsersuchen für Ausfuhranmeldungen, bei denen der Teilnehmer nicht mehr mit

ATLAS kommunizieren kann.

Zu Beginn des Nachforschungsersuchens wird gegenüber der vorgesehenen Ausgangszoll-

stelle in einem anderen Mitgliedstaat der aktuelle Status angefragt. Sollte der Ausgang er-

folgt sein, so wird durch diese Statusanfrage die Ausgangsbestätigung des anderen Mitglied-

staates ausgelöst und bei Eingang dieser das Nachforschungsersuchen sogleich beendet.

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Bei deutschen Ausgangszollstellen ist eine Statusanfrage nicht erforderlich, da der aktuelle

Status in ATLAS-Ausfuhr bekannt ist.

4. Verfahrensablauf

4.1. Nachforschungsersuchen durch die Ausfuhrzollstelle

Die Ausfuhrzollstelle leitet das Nachforschungsersuchen für die Ausfuhrvorgänge ein, zu de

nen die Ausgangsbestätigung 90 Tage nach Überlassung nicht vorliegt.

-

4.1.1 Teilnehmereingaben

Der Anmelder / direkte Vertreter wird mit der Nachforschungsanfrage (E_EXP_FUP) aufge

fordert, den Verbleib der Ware aufzuklären.

-

4.1.1.1 Antwortmöglichkeiten des Teilnehmers

Der Anmelder / direkte Vertreter kann innerhalb von 60 Tagen mit einer der nachstehenden

Möglichkeiten auf die Nachforschungsanfrage reagieren. Die Antwort erfolgt unter Verwen-

dung der Nachricht "Ausgang zur Ausfuhr“ (E_EXP_EXT).

(2) Ausgang verzögert

In der Antwortnachricht sind die tatsächliche Ausgangszollstelle, an der die Gestellung statt-

gefunden hat / stattfinden soll und der vorgesehene Zeitpunkt des Ausgangs innerhalb der

150 Tage-Frist nach Überlassung der Waren zum Ausfuhrverfahren, mitzuteilen. Bei einer

Angabe größer 150 Tage wird die Nachricht automatisiert abgewiesen.

Diese Antwort gilt auch für Ausfuhrvorgänge, bei denen sich ein Versandverfahren ange-

schlossen hat. In dem Fall ist als tatsächliche Ausgangszollstelle die Zollstelle anzugeben,

bei der der Ausfuhrvorgang gestellt wurde (= Abgangszollstelle im Versandverfahren), um

ein Versandverfahren anzuschließen.

Die Versendung einer Nachricht "Ausgang zur Ausfuhr“ (E_EXP_EXT) mit dem Inhalt „Aus-

gang verzögert“ ist nur ein Mal möglich. Nach dieser Nachricht kann eine einzige weitere

Nachricht "Ausgang zur Ausfuhr“ (E_EXP_EXT) eingehen. Diese kann nur den Inhalt „Aus-

gang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor“ beinhalten.

(4) Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor

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In der Antwortnachricht sind die tatsächliche Ausgangszollstelle und der tatsächliche Zeit-

punkt des Ausgangs mitzuteilen. Weiterhin ist in der Antwortnachricht die Art des Alternativ-

nachweises anzugeben. Der Alternativnachweis ist der Ausfuhrzollstelle unverzüglich vorzu-

legen. Diese Antwort sollte immer dann gewählt werden, wenn dem Teilnehmer Informatio-

nen vorliegen, dass mit einer elektronischen Ausgangsbestätigung nicht zeitnah zu rechnen

ist, beispielsweise aufgrund von technischen Problemen in einem Mitgliedstaat.

Der Anmelder / direkte Vertreter kann jederzeit, auch anstelle der angeforderten Nachricht

"Ausgang zur Ausfuhr“ (E_EXP_EXT), einen Antrag auf Ungültigerklärung bei seiner zustän-

digen Ausfuhrstelle stellen.

Die Antwortmöglichkeiten (1) und (3) entfallen.

4.1.1.2 Aufgabe der Ausfuhrzollstelle

Die Durchführung des Nachforschungsersuchens durch die Ausfuhrzollstelle ist abhängig

von der vom Teilnehmer übermittelten Antwort.

Antwortmöglichkeit (2):

Übermittelt die angegebene Ausgangszollstelle oder eine andere Ausgangszollstelle bis zum

mitgeteilten Zeitpunkt des vorgesehenen Ausgangs keine Ausgangsbestätigung und erfolgt

zwischenzeitlich keine Vorlage von Alternativnachweisen, so wird der Vorgang nach dem

150. Tag nach der Überlassung an der Ausfuhrzollstelle automatisiert für ungültig erklärt.

Antwortmöglichkeit (4):

Der Teilnehmer hat den Alternativnachweis unverzüglich nach Antwort auf die Nachfor-

schungsanfrage, spätestens bis zum 150. Tag nach Überlassung der Waren zur Ausfuhr,

seiner zuständigen Ausfuhrzollstelle vorzulegen. Handelt es sich bei dem Anmelder / Ausfüh-

rer um einen AEO, wird der Ausgang sogleich automatisiert bestätigt. Bei nicht fristgerechter

Vorlage des Alternativnachweises wird der Vorgang automatisiert für ungültig erklärt. Wird

der Alternativnachweis anerkannt, erledigt die Ausfuhrzollstelle den Ausfuhrvorgang. Kann

der Alternativnachweis nicht anerkannt werden, erfolgt die Mitteilung hierüber durch die

Nachricht „Rückweisung zur Ausfuhr“ (E_EXP_REJ). Anschließend ist der Erhalt einer einzi-

gen weiteren Nachricht "Ausgang zur Ausfuhr“ (E_EXP_EXT) bis zum maximal 150. Tag

nach der Überlassung möglich. Diese kann ebenfalls nur die Aussage „Ausgang erfolgt, Al-

ternativnachweis liegt vor“ beinhalten – dies betrifft auch die Fälle unter Nummer 4.1.1.1 Ant-

wortmöglichkeit 2 „Nach dieser Nachricht kann eine einzige weitere Nachricht "Ausgang zur

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Ausfuhr“ (E_EXP_EXT) eingehen.“. Erfolgt eine Antwort mit der Aussage „Ausgang verzö-

gert“, wird die Nachricht per „Technische/Fachliche Fehlermeldung“ (E_ERR_NCK) zurück-

gewiesen. Sind der Anmelder/Ausführer keine AEO, so ist zusätzlich die Übersendung eines

neuen Alternativnachweises erforderlich.

4.1.1.3 Keine Antwort des Teilnehmers

Antwortet der Anmelder / direkte Vertreter innerhalb der 60-Tage-Frist nicht mit der Nachricht

"Ausgang zur Ausfuhr“ (E_EXP_EXT), wird der Ausfuhrvorgang mit Ablauf des 150. Tages

automatisiert für ungültig erklärt.

4.1.2 Fehlende Kommunikation zwischen ATLAS und dem Anmelder/Vertreter

Das Nachforschungsersuchen wird auch dann durchgeführt, wenn der Nachrichtenaustausch

zwischen ATLAS und dem Anmelder/Vertreter nicht mehr möglich ist.

Hierfür ist der Report „Nachforschungsersuchen / Follow Up“, welcher gleichzeitig das Ant

wortschreiben enthält, zu verwenden.

-

4.1.2.1. Antwortmöglichkeiten des Beteiligten

Der Anmelder / direkte Vertreter kann innerhalb von 60 Tagen mit den im Report enthaltenen

Möglichkeiten, gleichlautend wie unter 4.1.1.2 genannt, antworten. Die Antwortfrist beginnt

mit der Generierung des Reports.

Der Beteiligte kann jederzeit, auch anstelle der Antwort auf die Nachforschungsanfrage, ei

nen Antrag auf Ungültigerklärung bei seiner zuständigen Ausfuhrzollstelle stellen.

-

4.1.2.2. Keine Antwort des Beteiligten

Erfolgt keine fristgerechte Antwort des Anmelders / direkten Vertreters wird der Ausfuhrvor

gang automatisiert für ungültig erklärt.

-

4.2 Nachforschungsersuchen durch den Teilnehmer

Der Anmelder / direkte Vertreter hat die Möglichkeit, das Nachforschungsersuchen für Aus

fuhranmeldungen proaktiv zu starten.

-

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Ab dem 70. Tag nach der Überlassung zur Ausfuhr kann der Teilnehmer durch Übermittlung

der Nachricht „Ausgang zur Ausfuhr“ (E_EXP_EXT), in der die tatsächliche Ausgangszoll-

stelle sowie das Datum des Ausgangs anzugeben sind, das Nachforschungsersuchen einlei-

ten. Es ist nur die Antwortmöglichkeit 4 („Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor“) mög-

lich.

Nach Einleitung des Nachforschungsersuchens durch den Anmelder / direkten Vertreter wird

das Verfahren wie unter Punkt 4.1.1.2 beschrieben fortgesetzt.

4.3 Nachforschungsersuchen nach Versandweiterleitung

Mit der zukünftigen Schnittstelle zwischen ATLAS-Versand und ATLAS-Ausfuhr wird im Falle

der Versandweiterleitung oder bei Versandweiterleitungen, welche in anderen Mitgliedstaa-

ten vorgenommen werden, auch zukünftig das Kontrollergebnis übermittelt. Bei Vorliegen ei-

ner unzulässigen Bestimmungszollstelle oder einem „nicht konform“ beendeten Versandver-

fahren wird, startet das Follow-Up-Verfahren auch vor Ablauf von 90 Tagen nach der Über-

lassung. Der Teilnehmer kann mit der Nachricht „Ausgang zur Ausfuhr“ (E_EXP_EXT) nur

mit der Antwortmöglichkeit „Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor“ antworten. Das

Verfahren wird - ebenfalls wie unter Punkt 4.1.1.2 beschrieben - fortgesetzt.

4.4 Vereinfachungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Infolge der Corona-Pandemie und der Vielzahl offener Ausfuhrvorgänge im Zusammenhang

mit dem Brexit wurden mehrere Verfahrenserleichterungen beschlossen. Hierzu gehört die

temporäre Anhebung der Fristen im Follow Up-Verfahren. Diese finden auch im neuen

Follow Up-Verfahren Anwendung.

Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr

Das Verfahren der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr (CCE - Centralised Clearence Export)

ersetzt das ehemalige Verfahren der Einzigen Bewilligung. Die vollständige Umsetzung des

Verfahrens der Zentralen Zollabwicklung steht noch aus.

Für die Inanspruchnahme des Verfahrens der Zentralen Zollabwicklung bedarf es einer ge-

sonderten Bewilligung CCL-Ausfuhr (Authorisation Centralised Clearence) bzw. im Falle ei-

ner passiven Veredelung einer Bewilligung CCL-PV.

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In einem ersten Schritt haben Teilnehmer, die die Ausfuhranmeldung mit einer AES 3.0 zerti-

fizierten Software übermitteln, das Verfahren der Zentralen Zollabwicklung unter Verwen-

dung der entsprechenden neuen Arten der Ausfuhranmeldung anzumelden.

Nachfolgend sind die Arten der Anmeldung (Überführung, AES 2.4) den Arten der Ausfuhr

anmeldung (AES 3.0) gegenübergestellt:

-

Art der Anmeldung (Überführung) AES

2.4 für die ehemalige Einzige Bewilligung

Art der Ausfuhranmeldung AES 3.0 für

die Zentrale Zollabwicklung

AM+e

Vollständige Ausfuhranmeldung zum

zweistufigen Vereinfachten Verfahren

SDE-Ausfuhr

00000400 Standard-Ausfuhranmeldung zum

zweistufigen Normalverfahren unter

Verwendung einer Bewilligung CCL-

Ausfuhr

zP+e

Vollständige Ausfuhranmeldung zum

zweistufigen Vereinfachten Verfahren

SDE-PV unter Verwendung einer

Bewilligung OPO-PV

00110400 Standard-Ausfuhranmeldung zum

zweistufigen Normalverfahren unter

Verwendung von Bewilligungen

OPO-PV und CCL-PV

wP+w

Vollständige Ausfuhranmeldung zum

zweistufigen Vereinfachten Verfahren

SDE-Ausfuhr als wirtschaftliche PV

00200400 Standard-Ausfuhranmeldung zum

zweistufigen Normalverfahren als

wirtschaftliche PV unter Verwendung

einer Bewilligung CCL-Ausfuhr

AM+f

Unvollständige Ausfuhranmeldung zum

zweistufigen Vereinfachten Verfahren

SDE-Ausfuhr

00001410 Vereinfachte Ausfuhranmeldung zum

zweistufigen Vereinfachten

Verfahren unter Verwendung von

Bewilligungen SDE-Ausfuhr und

CCL-Ausfuhr

zP+f

Unvollständige Ausfuhranmeldung zum

zweistufigen Vereinfachten Verfahren

SDE-PV unter Verwendung einer

Bewilligung OPO-PV

00111410 Vereinfachte Ausfuhranmeldung zum

zweistufigen Vereinfachten

Verfahren unter Verwendung von

Bewilligungen SDE-PV, OPO-PV

und CCL-PV

wP+x

Unvollständige Ausfuhranmeldung zum

zweistufigen Vereinfachten Verfahren

SDE-Ausfuhr als wirtschaftliche PV

00201410 Vereinfachte Ausfuhranmeldung zum

zweistufigen Vereinfachten

Verfahren als wirtschaftliche PV

unter Verwendung der Bewilligungen

SDE-Ausfuhr und CCL-Ausfuhr

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Seite 9

Für alle Arten der Ausfuhranmeldung Zentrale Zollabwicklung (•••••4••) wird das Vereinfachte

Verfahren angewendet. Grundsätzlich bedarf es hierfür keiner SDE Bewilligung. Ausschließ-

lich für die Abgabe einer vereinfachten (ehemals unvollständigen) Ausfuhranmeldung ist die

Angabe einer SDE Bewilligung zusätzlich erforderlich.

Die Bezeichnung „Normalverfahren“ (••••04••) ergibt sich durch das Nichterfordernis einer

SDE Bewilligung. Sie folgt damit der Systematik der 8-stelligen Codierungen der „Art der

Ausfuhranmeldung“. Etwaige Anpassungen werden geprüft.

Der verfahrenstechnische Ablauf entspricht der bisherigen Verfahrensweise unter Verwen

dung einer mitgliedstaatenübergreifenden SDE Bewilligung.

-

Das Merkblatt für Teilnehmer wird bei der nächsten Überarbeitung wie folgt ergänzt:

Zweistufiges Vereinfachtes Verfahren / Normalverfahren unter Verwendung einer Be

willigung CCL-Ausfuhr / CCL-PV

-

Das Sequenzdiagramm stellt dar, wie Waren mit einer Standard-Ausfuhranmeldung oder

vereinfachten Anmeldung zum zweistufigen Normalverfahren / Vereinfachten Verfahren un

ter Verwendung einer Bewilligung CCL in das Ausfuhrverfahren überführt werden.

-

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des zweistufigen Normalverfahrens / Vereinfachten

Verfahrens ist eine vom zuständigen Hauptzollamt vorab erteilte Bewilligung CCL. Das Vor-

liegen einer gültigen Bewilligung einschließlich der festgelegten Bewilligungsdaten wird

durch das Automated Export System (AES) bei eingehender Anmeldung zur Ausfuhr geprüft.

(8) Vorab-Ausfuhranzeige

(C_AER_SND - Anticipated Exit Record Send)

(Übermittlung der Daten der AM an die vorges. AgZSt)

(4) Entgegenehmen und Annehmen

(6) Überlassen

AfZSt

(1) Anmeldung zur Ausfuhr

(E_EXP_DAT - Anmeldung zur Ausfuhr)

(Übermittlung der Daten der AM)

(2) verarbeitet

Anmeldung

(3) wartet auf

Überlassung

AgZSt

(5) Entgegennahme und Annahme

(E_EXP_STA - Statusmeldung zur Ausfuhr)

(AM entgegen- und angenommen)

(7) Überlassung

(E_EXP_REL - Überlassung zur Ausfuhr)

(Überlassung der Waren ins AfV und

Übermittlung des ABD)

(10) Transport der Ware

(9) Vorbereiten

des Transports

TNEXPORT

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(1) Anmeldung

Zur Überführung von Waren im zweistufigen Normalverfahren / Vereinfachten Verfahren un-

ter Verwendung einer Bewilligung CCL in das Ausfuhrverfahren übermittelt der TNEXPORT

die Anmeldung zur Ausfuhr (E_EXP_DAT) an die in der Bewilligung festgelegte zuständige

Ausfuhrzollstelle (AfZSt). Mit der Anmeldung zur Ausfuhr (E_EXP_DAT) übermittelt der

TNEXPORT eine LRN.

(2) bis (4) Entgegennahme und Annahme der Anmeldung

Bei den Arten der Ausfuhranmeldung „Zentrale Zollabwicklung“ (•••••4••) erfolgt die Prüfung

zur Entgegennahme und Annahme der Anmeldung automatisiert in einem Arbeitsschritt. Bei

fehlerfreier Verarbeitung wird die Anmeldung zur Ausfuhr (E_EXP_DAT) automatisiert entge-

gengenommen und hinsichtlich der Annahme überprüft. Verläuft auch diese Prüfung fehler-

frei, wird die Annahme automatisiert ausgesprochen und der Vorgang in den Bearbeitungs-

zustand (ÜF) „angenommen (03/04/05)“ gesetzt. Der Ausfuhrvorgang erhält mit der An-

nahme eine MRN.

(5) Übermittlung der Entgegennahme und Annahme an TNEXPORT

Die Entgegennahme wird dem TNEXPORT im zweistufigen Normalverfahren / Vereinfachten

Verfahren unter Verwendung einer Bewilligung CCL nicht explizit mitgeteilt, da sie dem

TNEXPORT zusammen mit der Annahme und der MRN mit der Statusmeldung zur Ausfuhr

(E_EXP_STA) übermittelt wird. Wenn eine Standard-Ausfuhranmeldung vorliegt, wird der

Status der Überführung „Anmeldung angenommen, ergänzende oder vollständige Anmel-

dung liegt vor (132)“ mitgeteilt. Wenn bislang nur unvollständige Daten im AES vorliegen,

wird der Status der Überführung „Anmeldung angenommen, ergänzende Anmeldung wird er-

wartet (131)“ mitgeteilt. Eine angeordnete Kontrollmaßnahme wird mittels Kontrollmaßnahme

zur Ausfuhr (E_EXP_CTL) mitgeteilt, sofern die AfZSt das Datenfeld „Mitteilung an den Teil-

nehmer“ befüllt hat.

Für den weiteren Verfahrensablauf gilt das Merkblatt für Teilnehmer zum ATLAS-Release

10.0 / AES-Release 3.0 (Stand: Januar 2022), Kap. 7.8.2.5 (6) - (10) analog.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.