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DATUM

23. Juni 2022

BETREFF ATLAS – Info 0352/22

BEZUG

ANLAGEN

GZ 06010302#0015#0352 – 352/2022 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Ausfuhr:

Hinweise zum Ablauf des Nachforschungsersuchens / Follow-Up Verfahren in ATLAS-

Ausfuhr (AES) 2.4

Zur Vermeidung von Fehlern beim Nachforschungsersuchen und zur Beseitigung etwaiger

Unklarheiten wird um Beachtung nachfolgender Hinweise gebeten. Das Nachforschungser-

suchen nach Artikel 335 UZK-IA dient der Erledigung von Ausfuhrvorgängen, für die der Aus-

gang der Waren im elektronischen Nachrichtenaustausch zwischen Ausgangs- und Ausfuhr-

zollstellen nicht nachgewiesen worden ist.

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Antwortverhalten im Nachforschungsersuchen

Seitens der Ausfuhrzollstellen wird festgestellt, dass eine hohe Zahl von Anmeldern nicht auf

die Nachforschungsanfrage (Nachricht „Wiedervorlage zur Ausfuhr“ (E_EXP_FUP) antwor-

tet. Dies ist insbesondere häufig dann der Fall, wenn die Ausfuhranmeldungen in direkter

Vertretung des Ausführers/Anmelders abgegeben wurden. Hierauf sollten Anmelder/Ausfüh-

rer auch im Hinblick auf möglichen Anpassungsbedarf der vertraglichen Vereinbarungen mit

ihrem Vertreter verstärkt achten.

In diesen Fällen bleibt der Ausfuhrvorgang unerledigt und die Ausfuhranmeldung wird nach

Fristablauf automatisiert für ungültig erklärt. Dies zieht wiederum (falsche) Korrekturen der

statistischen Meldungen gegenüber dem Statistischen Bundesamt bzw. der Überwachungs-

meldungen gegenüber der EU-Kommission nach sich. Ebenso verhält es sich, wenn der Al-

ternativnachweis entgegen der Regelungen in der VA ATLAS (Kap. 4.9.5) sowie im UStAE

(Abschnitt 6.7 Abs. 1 sowie Abschnitt 6.6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) unmittelbar dem Finanz-

amt vorgelegt wird.

Antwortfristen

Im Folgenden werden zunächst die regulären Fristen für das Follow-Up Verfahren genannt.

Fristen, die vorübergehend aufgrund der Corona-Krise oder der Vielzahl an fehlenden Aus-

gangsbestätigungen im Zuge des Brexit angehoben wurden, sind gesondert dargestellt. Auf

das Kapitel 4.9.5 der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS wird explizit hingewie-

sen.

Reguläre Fristen

Das Nachforschungsersuchen beginnt automatisiert 90 Tage nach der Überlassung an der

Ausfuhrzollstelle. Als Benachrichtigung über diese Einleitung erhält der Anmelder oder ggf.

sein direkter Vertreter die Nachricht „Wiedervorlage zur Ausfuhr“ (E_EXP_FUP). Wird in

der Nachricht „Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_DAT) der „besondere Tatbestand“ mit

dem Kennzeichen „1“ angegeben, ist trotz direktem Vertretungsverhältnis der Anmelder der

Empfänger des Nachforschungsersuchens. Dadurch erlangt der Anmelder unmittelbar

Kenntnis über einen offenen Ausfuhrvorgang und kann der Ausfuhrzollstelle rechtzeitig ant-

worten.

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Die Einleitung des Nachforschungsersuchens kann auch bereits 70 Tage nach der Überlas-

sung durch die proaktive Übermittlung der Nachricht „Ausgang zur Ausfuhr“

(E_EXP_EXT), vom Anmelder/Vertreter erfolgen. Dazu ist als „Art des Ausgangs“ die Ant-

wortmöglichkeit „Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt nicht vor“ anzugeben. Der ggf.

vorliegende Alternativnachweis muss in diesen Fällen an der Ausfuhrzollstelle vorgelegt wer-

den, die den Ausgang in ATLAS-Ausfuhr bestätigt.

Hinweis: Mit dem Release AES 3.0 wird das proaktive Starten des Nachforschungsersu-

chens nur mit der Antwort „Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor“ möglich sein. So-

fern der Anmelder/Ausführer ein AEO ist, erfolgt sogleich eine Ausgangsbestätigung.

Wird nach 90 Tagen das Nachforschungsersuchen automatisiert gestartet, kann der Anmel-

der/Vertreter mit der Nachricht „Ausgang zur Ausfuhr“ (E_EXP_EXT) antworten - dies

muss innerhalb von 45 Tagen nach Versand der Nachricht „Wiedervorlage zur Ausfuhr“

(E_EXP_FUP) erfolgen. Alternativ kann, sofern die Ausfuhr nicht mehr erfolgen soll, ein An-

trag auf Ungültigkeit mittels Nachricht „Antrag auf Ungültigkeit/Stornierung der Ausfuhr“

(E_EXP_CAN) gestellt werden. Erfolgt keine Antwort innerhalb von 45 Tagen wird der Aus-

fuhrvorgang für ungültig erklärt.

Wird mit der Nachricht „Ausgang zur Ausfuhr“ (E_EXP_EXT) auf die „Wiedervorlage zur

Ausfuhr“ (E_EXP_FUP) geantwortet (es handelt sich hierbei nicht um ein vom Teilnehmer

proaktiv gestartetes Nachforschungsersuchen), stehen verschiedene Antwortmöglichkeiten

(„Art des Ausgangs“) über den Verbleib der Waren zur Auswahl:

1

Ausfuhr verzögert (Gestellung an der Ausgangszollstelle ist noch nicht erfolgt)

2

Ausgang verzögert (Gestellung an der Ausgangszollstelle ist bereits erfolgt)

3

Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt nicht vor

4

Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor

Geht die Antwort „Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor“ ein und ist der Anmel-

der/Ausführer Inhaber einer gültigen AEO-Bewilligung, so erfolgt die automatisierte Aus-

gangsbestätigung und der Alternativnachweis muss an der Ausfuhrzollstelle nicht vorgelegt

werden. Der Alternativnachweis ist bereitzuhalten und auf Anforderung der Ausfuhrzollstelle

vorzulegen. Ist der Anmelder/Ausführer hingegen kein Inhaber einer gültigen AEO-Bewilli-

gung, so muss der Alternativnachweis bei der Ausfuhrzollstelle innerhalb von 150 Tagen

nach Überlassung vorgelegt und der Ausgang durch Benutzereingabe bestätigt werden.

Wird der Alternativnachweis nicht anerkannt, ist der Ausfuhrvorgang durch den Benutzer un

mittelbar für ungültig zu erklären.

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Wird mit „Ausfuhr verzögert, Gestellung an der Ausgangszollstelle ist noch nicht erfolgt“ oder

mit „Ausgang verzögert, Gestellung an der Ausgangszollstelle ist erfolgt“ geantwortet, so ist

der vorgesehene Zeitpunkt des Ausgangs innerhalb der 150 Tage-Frist nach Überlassung

der Waren zum Ausfuhrverfahren mitzuteilen.

Ist dieser Zeitpunkt des Ausgangs abgelaufen und eine Ausgangsbestätigung durch die Aus-

gangszollstelle ist nicht eingegangen oder es wurde mit der Antwortmöglichkeit „Ausgang er-

folgt, Alternativnachweis liegt nicht vor“ geantwortet wird die angegebene Ausgangszollstelle

automatisiert mittels Statusanfrage kontaktiert. Wurde die Ausgangsbestätigung der Aus-

gangszollstelle aus „technischen“ Gründen nicht übermittelt, so wird dies – ausgelöst durch

die Statusanfrage – nachgeholt.

Stehen die Antworten des Anmelders/Vertreters im Widerspruch zu den vorliegenden Daten,

wird der Ausfuhrvorgang mit dem Kennzeichen „Klärung widersprüchlich“ versehen. Der An-

melder/Vertreter wird daraufhin mit der Aufforderung zur Klärung der Widersprüchlichkeit und

Vorlage von Alternativnachweisen durch die Nachricht „Wiedervorlage zur Ausfuhr“

(E_EXP_FUP) informiert.

Innerhalb von 14 Tagen kann der Anmelder/Vertreter den Alternativnachweis an der Ausfuhr-

zollstelle vorlegen. Eine erneute Übermittlung der Nachricht „Ausgang zur Ausfuhr“

(E_EXP_EXT) ist nicht möglich.

Während des gesamten Nachforschungsersuchens kann jederzeit eine Bestätigung des Aus-

gangs durch die Ausgangszollstelle erfolgen. Das Nachforschungsersuchen wird damit auto-

matisiert beendet und der Ausfuhrvorgang erledigt. Wurde die Ware nicht ausgeführt, ist ein

„Antrag auf Ungültigkeit/Stornierung der Ausfuhr“ (E_EXP_CAN) jederzeit möglich und

der Ausfuhrvorgang wird für ungültig erklärt.

Fristen aufgrund der Corona-Krise und der Vielzahl fehlender Ausgangsbestätigungen

im Zuge des Brexit

Als Verfahrenserleichterung wurden aufgrund der Corona-Krise und der Vielzahl fehlender

Ausgangsbestätigungen die Fristen angehobenen. Auf die hierzu veröffentlichten ATLAS-In-

fos 0063/20 und 0255/21 wird hingewiesen.

Die ineinandergreifenden und im Folgenden beschriebenen Fristen, wurden im Ergebnis so

erhöht, dass bis zum 500. Tag nach der Überlassung der Ausgang vom Teilnehmer nachge-

wiesen bzw. durch Benutzererfassung des Alternativnachweises erfolgen kann:

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Erfolgt innerhalb von 45 Tagen keine Antwort vom Teilnehmer und werden danach

keine Nachweise bei der Ausfuhrzollstelle vorgelegt, wird der Vorgang erst 500 Tage

nach Überlassung für ungültig erklärt. Die 45 Tages-Frist wurde nicht angehoben.

Erfolgt innerhalb von 45 Tagen keine Antwort vom AEO, kann auf die Vorlage der Al-

ternativnachwiese nicht verzichtet werden. Werden keine Nachweise bei der Ausfuhr-

zollstelle vorgelegt, wird der Vorgang 500 Tage nach Überlassung für ungültig erklärt.

Wird mit „Ausfuhr verzögert, Gestellung an der Ausgangszollstelle ist noch nicht erfolgt“

oder mit „Ausgang verzögert, Gestellung an der Ausgangszollstelle ist erfolgt“ geant-

wortet, kann hier ein Datum innerhalb von 500 Tagen nach Überlassung angegeben

werden.

Die 14-Tages-Frist zur Aufklärung der Widersprüchlichkeit wurde angehoben.

Die Frist für die Vorlage des Alternativnachweises an der Ausfuhrzollstelle wurde eben

falls angehoben.

-

Wird das Follow-Up Verfahren nicht nach 500 Tagen erfolgreich zum Abschluss ge

bracht, erfolgt eine automatisierte Ungültigerklärung.

-

Hinweis:

Der dargestellte Prozessablauf basiert auf das Release im Nachrichtenformat AES 2.4. Än-

derungen, die sich für Teilnehmer im Nachrichtenformat des Release AES 3.0 und damit für

den Benutzer ergeben, werden mit einer gesonderten ATLAS-Info bekannt gegeben.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.