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DATUM 17. Mai 2022

BETREFF ATLAS – Info 0338/22

BEZUG ATLAS-Teilnehmerinfo 0264/21 vom 29. Dezember 2021

ANLAGEN

GZ 06010302#0015#0338 – 338/2022 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Einfuhr:

TARIC/EZT: Überwachung von Einfuhren mit fluorierten Treibhausgasen

Zur Anwendung der seit 01.01.2022 neu strukturierten Einfuhrkontrollmaßnahme für fluo-

rierte Treibhausgase (F-Gase) wird ergänzend zur ATLAS-Teilnehmerinfo 0264/21 vom 29.

Dezember 2021 auf Folgendes hingewiesen:

Bei der TARIC-Maßnahmeart 724 („Kontrolle der Einfuhr von fluorierten Treibhausgasen“)

wurden die bereits bestehenden Bedingungen erweitert, so dass seit 01.01.2022 zusätzliche

Angaben bei der Zollabfertigung erforderlich sind.

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Seite 2

Die EU-Kommission (Generaldirektion TAXUD) hat dazu neue TARIC-Unterlagencodierun-

gen für die Anmeldung von Erklärungen, u.a. zu Artikel 15 F-Gase-VO zur Verringerung der

Menge von in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen und zur Meldepflicht

für Unternehmen nach Artikel 19 F-Gase-VO, eingeführt. Im Weiteren wurden bereits beste-

hende Codierungen (Y926, Y950, Y951) textlich angepasst.

Abhängig von der Einfuhrware und den bei der Einfuhr einzuhaltenden Bedingungen, sind in

der Zollanmeldung bis zu fünf Unterlagencodierungen anzumelden.

Für die Anmeldung in den IT-VerfahrenATLAS stehen dazu seit dem 01.01.2022 die nach-

folgenden Codierungen zur Verfügung:

1. Emissionen von fluorierten Treibhausgasen im Zusammenhang mit der Herstellung

(Artikel 7 F-Gase-VO)

Codierung

Text

Erläuterung

Y955

Andere Waren als die den Einfuhrverboten ge-

mäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU)

Nr. 517/2014 unterliegenden

Die angemeldeten Waren

sind nicht von den emissi-

-

-

-

-

-

onsbezogenen Verboten

nach Artikel 7 Absatz 2 der

Verordnung (EU) Nr.

517/2014 betroffen.

oder

Die angemeldeten Waren

sind von dem emissionsbe

zogenen Verbot betroffen,

die Einfuhr erfolgt jedoch im

Einklang mit den Bestim

mungen dieses Verbots.

Dies bedeutet, dass der Ein

führer nachgewiesen hat,

dass Trifluormethan, das bei

der Herstellung des ange

meldeten Erzeugnisses er

zeugt wurde, unter Einsatz

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Seite 3

der besten verfügbaren

Techniken zerstört oder für

spätere Verwendungen

rückgewonnen wurde.

2. Beschränkungen des Inverkehrbringens (Artikel 11 F-Gase-VO)

Codierung

Text

Erläuterung

Y986

Ausnahmen vom Einfuhrverbot gemäß Artikel

11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr.

517/2014

Anwendung der Ausnah-

-

-

meregelung für Militäraus

rüstung oder nach der Öko

design-Richtlinie.

Y926

Andere Waren als die den Einfuhrverboten ge-

mäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU)

Nr. 517/2014 unterliegenden

Die angemeldeten Waren

fallen nicht unter die F-

Gase-Bestimmungen.

oder

Die angemeldeten Waren

fallen unter die F-Gase-

Bestimmungen, fallen aber

nicht unter Anhang III der

Verordnung (EU) Nr.

517/2014.

3. Kennzeichnung (Artikel 12 F-Gase-VO)

Codierung

Text

Erläuterung

Y053

Nicht unter die Kennzeichnungsanforderungen

für fluorierte Treibhausgase gemäß Artikel 12

Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 517/2014

fallende Waren

Die angemeldeten Waren

müssen nicht gemäß den

genannten Bestimmungen

gekennzeichnet werden.

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Y054

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung

(EU) Nr. 517/2014 gekennzeichnete Waren

Die angemeldeten Waren

sind wie vorgeschrieben ge-

kennzeichnet.

4. Vorbefüllung von Einrichtungen mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (Artikel 14

F-Gase-VO)

Codierung

Text

Erläuterung

C057

Abschrift der Konformitätserklärung – Option A

gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang

der Verordnung (EU) 2016/879

Vorlage der erforderlichen

Konformitätserklärung (Op-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

tion A)

C079

Abschrift der Konformitätserklärung – Option B

gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang

der Verordnung (EU) 2016/879

Vorlage der erforderlichen

Konformitätserklärung (Op

tion B)

C082

Abschrift der Konformitätserklärung – Option

C gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang

der Verordnung (EU) 2016/879

Vorlage der erforderlichen

Konformitätserklärung (Op

tion C)

Y120

Unternehmen, die jährlich weniger als 100

Tonnen CO2-Äquivalent an teilfluorierten Koh

lenwasserstoffen einführen und gemäß Artikel

15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung

(EU) Nr. 517/2014 von der Verringerung der

Menge von in der EU in Verkehr gebrachten

teilfluorierten Kohlenwasserstoffen ausgenom

men sind

Ausnahme von der Konfor

mitätserklärung, weil das

Unternehmen den angege

benen Schwellenwert unter

schreitet.

(Die Codierung wird auch für

die HFKW-Quoten verwen

det.)

Y950

Andere Waren als mit teilfluorierten Kohlen

wasserstoffen vorbefüllte Einrichtungen im

Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung

(EU) Nr. 517/2014

Die angemeldeten Einrich

tungen sind nicht mit HFKW

vorbefüllt.

Diese Codierung wird insbe-

-

sondere dann verwendet,

wenn keine spezifischen TA

RIC-Codes für mit HFKW

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Seite 5

vorbefüllte Einrichtungen

vorliegen.

5. Verringerung der Menge von in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasser-

stoffen (Artikel 15 F-Gase-VO)

Codierung

Text

Erläuterung

Y125

Einfuhren gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Ver-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

ordnung (EU) Nr. 517/2014 über die Verringe

rung der Menge von in der EU in Verkehr ge

brachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen

Die Einfuhr erfolgt im Rah

men der zugewiesenen

HFKW-Quote.

Y951

Ausnahmen von der Verringerung der Menge

von in Verkehr gebrachten teilfluorierten Koh

lenwasserstoffen gemäß Artikel 15 Absatz 2

Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr.

517/2014

Befreiung von der HFKW-

Quote mit Anwendung der

Ausnahmeregelungen nach

Artikel 15 Absatz 2 a – f.

Y120

Unternehmen, die jährlich weniger als 100

Tonnen CO2-Äquivalent an teilfluorierten Koh

lenwasserstoffen einführen und gemäß Artikel

15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung

(EU) Nr. 517/2014 von der Verringerung der

Menge von in der EU in Verkehr gebrachten

teilfluorierten Kohlenwasserstoffen ausgenom

men sind

Befreiung von der HFKW-

Quote, weil das Unterneh

men den angegebenen

Schwellenwert unterschrei

tet (Anwendung der Ausnah

meregelung nach Artikel 15

Absatz 2 Unterabsatz 1).

Y956

Andere Waren als die den Bestimmungen

über die Verringerung der Menge von in der

EU in Verkehr gebrachten teilfluorierten Koh

lenwasserstoffen gemäß Artikel 15 der Verord

nung (EU) Nr. 517/2014 unterliegenden

Die angemeldeten Waren

fallen nicht unter die HFKW-

Quotenanforderungen.

6. Berichterstattung/Meldepflicht (Artikel 19 F-Gase-VO)

Codierung

Text

Erläuterung

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Seite 6

Y123

Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr.

517/2014 und Artikel 1 Absatz 2 der Durchfüh-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

rungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der

Kommission in der durch die Durchführungs

verordnung (EU) 2017/1375 der Kommission

geänderten Fassung angemeldete Unterneh

men

Das Unternehmen ist wie

vorgeschrieben angemeldet.

Y124

Unternehmen, die jährlich eine geringere

Menge an fluorierten Treibhausgasen einfüh

ren als die in Artikel 19 Absatz 1 für Massen

guteinfuhren und in Artikel 19 Absatz 4 für Ein

fuhren von Erzeugnissen und Einrichtungen

genannte Menge und daher nicht der Melde-

pflicht gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 4 der

Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Artikel 1

Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)

Nr. 1191/2014 in der durch die Durchführungs

verordnung (EU) 2017/1375 der Kommission

geänderten Fassung unterliegen

Befreiung von der Melde

pflicht, weil das Unterneh

men eine bestimmte Tätig

keitsschwelle unterschreitet.

Y976

Andere Waren als die der Meldepflicht gemäß

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.

1191/2014 in der durch die Durchführungsver

ordnung (EU) 2017/1375 der Kommission ge

änderten Fassung unterliegenden

Die angemeldeten Waren

unterliegen nicht der Melde

pflicht.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.