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DATUM 17. Mai 2022
BETREFF ATLAS – Info 0338/22
BEZUG ATLAS-Teilnehmerinfo 0264/21 vom 29. Dezember 2021
ANLAGEN
GZ 06010302#0015#0338 – 338/2022 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS – Einfuhr:
TARIC/EZT: Überwachung von Einfuhren mit fluorierten Treibhausgasen
Zur Anwendung der seit 01.01.2022 neu strukturierten Einfuhrkontrollmaßnahme für fluo-
rierte Treibhausgase (F-Gase) wird ergänzend zur ATLAS-Teilnehmerinfo 0264/21 vom 29.
Dezember 2021 auf Folgendes hingewiesen:
Bei der TARIC-Maßnahmeart 724 („Kontrolle der Einfuhr von fluorierten Treibhausgasen“)
wurden die bereits bestehenden Bedingungen erweitert, so dass seit 01.01.2022 zusätzliche
Angaben bei der Zollabfertigung erforderlich sind.
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Die EU-Kommission (Generaldirektion TAXUD) hat dazu neue TARIC-Unterlagencodierun-
gen für die Anmeldung von Erklärungen, u.a. zu Artikel 15 F-Gase-VO zur Verringerung der
Menge von in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen und zur Meldepflicht
für Unternehmen nach Artikel 19 F-Gase-VO, eingeführt. Im Weiteren wurden bereits beste-
hende Codierungen (Y926, Y950, Y951) textlich angepasst.
Abhängig von der Einfuhrware und den bei der Einfuhr einzuhaltenden Bedingungen, sind in
der Zollanmeldung bis zu fünf Unterlagencodierungen anzumelden.
Für die Anmeldung in den IT-VerfahrenATLAS stehen dazu seit dem 01.01.2022 die nach-
folgenden Codierungen zur Verfügung:
1. Emissionen von fluorierten Treibhausgasen im Zusammenhang mit der Herstellung
(Artikel 7 F-Gase-VO)
Codierung
Text
Erläuterung
Y955
Andere Waren als die den Einfuhrverboten ge-
mäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 517/2014 unterliegenden
Die angemeldeten Waren
sind nicht von den emissi-
-
-
-
-
-
onsbezogenen Verboten
nach Artikel 7 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr.
517/2014 betroffen.
oder
Die angemeldeten Waren
sind von dem emissionsbe
zogenen Verbot betroffen,
die Einfuhr erfolgt jedoch im
Einklang mit den Bestim
mungen dieses Verbots.
Dies bedeutet, dass der Ein
führer nachgewiesen hat,
dass Trifluormethan, das bei
der Herstellung des ange
meldeten Erzeugnisses er
zeugt wurde, unter Einsatz
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der besten verfügbaren
Techniken zerstört oder für
spätere Verwendungen
rückgewonnen wurde.
2. Beschränkungen des Inverkehrbringens (Artikel 11 F-Gase-VO)
Codierung
Text
Erläuterung
Y986
Ausnahmen vom Einfuhrverbot gemäß Artikel
11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr.
517/2014
Anwendung der Ausnah-
-
-
meregelung für Militäraus
rüstung oder nach der Öko
design-Richtlinie.
Y926
Andere Waren als die den Einfuhrverboten ge-
mäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 517/2014 unterliegenden
Die angemeldeten Waren
fallen nicht unter die F-
Gase-Bestimmungen.
oder
Die angemeldeten Waren
fallen unter die F-Gase-
Bestimmungen, fallen aber
nicht unter Anhang III der
Verordnung (EU) Nr.
517/2014.
3. Kennzeichnung (Artikel 12 F-Gase-VO)
Codierung
Text
Erläuterung
Y053
Nicht unter die Kennzeichnungsanforderungen
für fluorierte Treibhausgase gemäß Artikel 12
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 517/2014
fallende Waren
Die angemeldeten Waren
müssen nicht gemäß den
genannten Bestimmungen
gekennzeichnet werden.
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Y054
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 517/2014 gekennzeichnete Waren
Die angemeldeten Waren
sind wie vorgeschrieben ge-
kennzeichnet.
4. Vorbefüllung von Einrichtungen mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (Artikel 14
F-Gase-VO)
Codierung
Text
Erläuterung
C057
Abschrift der Konformitätserklärung – Option A
gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang
der Verordnung (EU) 2016/879
Vorlage der erforderlichen
Konformitätserklärung (Op-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
tion A)
C079
Abschrift der Konformitätserklärung – Option B
gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang
der Verordnung (EU) 2016/879
Vorlage der erforderlichen
Konformitätserklärung (Op
tion B)
C082
Abschrift der Konformitätserklärung – Option
C gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang
der Verordnung (EU) 2016/879
Vorlage der erforderlichen
Konformitätserklärung (Op
tion C)
Y120
Unternehmen, die jährlich weniger als 100
Tonnen CO2-Äquivalent an teilfluorierten Koh
lenwasserstoffen einführen und gemäß Artikel
15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 517/2014 von der Verringerung der
Menge von in der EU in Verkehr gebrachten
teilfluorierten Kohlenwasserstoffen ausgenom
men sind
Ausnahme von der Konfor
mitätserklärung, weil das
Unternehmen den angege
benen Schwellenwert unter
schreitet.
(Die Codierung wird auch für
die HFKW-Quoten verwen
det.)
Y950
Andere Waren als mit teilfluorierten Kohlen
wasserstoffen vorbefüllte Einrichtungen im
Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 517/2014
Die angemeldeten Einrich
tungen sind nicht mit HFKW
vorbefüllt.
Diese Codierung wird insbe-
-
sondere dann verwendet,
wenn keine spezifischen TA
RIC-Codes für mit HFKW
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vorbefüllte Einrichtungen
vorliegen.
5. Verringerung der Menge von in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasser-
stoffen (Artikel 15 F-Gase-VO)
Codierung
Text
Erläuterung
Y125
Einfuhren gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Ver-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
ordnung (EU) Nr. 517/2014 über die Verringe
rung der Menge von in der EU in Verkehr ge
brachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen
Die Einfuhr erfolgt im Rah
men der zugewiesenen
HFKW-Quote.
Y951
Ausnahmen von der Verringerung der Menge
von in Verkehr gebrachten teilfluorierten Koh
lenwasserstoffen gemäß Artikel 15 Absatz 2
Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr.
517/2014
Befreiung von der HFKW-
Quote mit Anwendung der
Ausnahmeregelungen nach
Artikel 15 Absatz 2 a – f.
Y120
Unternehmen, die jährlich weniger als 100
Tonnen CO2-Äquivalent an teilfluorierten Koh
lenwasserstoffen einführen und gemäß Artikel
15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 517/2014 von der Verringerung der
Menge von in der EU in Verkehr gebrachten
teilfluorierten Kohlenwasserstoffen ausgenom
men sind
Befreiung von der HFKW-
Quote, weil das Unterneh
men den angegebenen
Schwellenwert unterschrei
tet (Anwendung der Ausnah
meregelung nach Artikel 15
Absatz 2 Unterabsatz 1).
Y956
Andere Waren als die den Bestimmungen
über die Verringerung der Menge von in der
EU in Verkehr gebrachten teilfluorierten Koh
lenwasserstoffen gemäß Artikel 15 der Verord
nung (EU) Nr. 517/2014 unterliegenden
Die angemeldeten Waren
fallen nicht unter die HFKW-
Quotenanforderungen.
6. Berichterstattung/Meldepflicht (Artikel 19 F-Gase-VO)
Codierung
Text
Erläuterung
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Y123
Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr.
517/2014 und Artikel 1 Absatz 2 der Durchfüh-
-
-
-
-
-
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-
-
rungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der
Kommission in der durch die Durchführungs
verordnung (EU) 2017/1375 der Kommission
geänderten Fassung angemeldete Unterneh
men
Das Unternehmen ist wie
vorgeschrieben angemeldet.
Y124
Unternehmen, die jährlich eine geringere
Menge an fluorierten Treibhausgasen einfüh
ren als die in Artikel 19 Absatz 1 für Massen
guteinfuhren und in Artikel 19 Absatz 4 für Ein
fuhren von Erzeugnissen und Einrichtungen
genannte Menge und daher nicht der Melde-
pflicht gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 4 der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Artikel 1
Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 1191/2014 in der durch die Durchführungs
verordnung (EU) 2017/1375 der Kommission
geänderten Fassung unterliegen
Befreiung von der Melde
pflicht, weil das Unterneh
men eine bestimmte Tätig
keitsschwelle unterschreitet.
Y976
Andere Waren als die der Meldepflicht gemäß
Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
1191/2014 in der durch die Durchführungsver
ordnung (EU) 2017/1375 der Kommission ge
änderten Fassung unterliegenden
Die angemeldeten Waren
unterliegen nicht der Melde
pflicht.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.