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DATUM 03. Mai 2022
BETREFF ATLAS – Info 0324/22
BEZUG
ANLAGEN
GZ 06010302#0015#0324 – 324/2022 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS – Einfuhr:
1. TARIC/EZT - Antidumpingzölle auf bestimmte Grafitelektroden aus China
Aufhebung der ATLAS-Zollstelleninfo 0320/22 vom 19.04.2022
Die EU-Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 vom 06.04.2022
einen endgültigen Antidumpingzoll für Grafitelektroden von der für in Lichtelektrobogenöfen
verwendeten Art mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm³ oder mehr und einem elektrischen Wider-
stand von 7,0 μΩm oder weniger, auch mit Nippeln, mit einem Nenndurchmesser von mehr
als 350 mm, die derzeit unter dem KN-Code ex 8545 11 00 (TARIC-Codes 8545 11 00 10
und 8545 11 00 15) eingereiht werden, mit Ursprung in China eingeführt. Die Warenbe-
schreibung des TARIC unterscheidet nicht zwischen diesen Waren und Grafitelektroden […],
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mit einem Nenndurchmesser von weniger oder gleich 350 mm, auf welche kein Antidum
pingzoll erhoben wird.
-
Die ursprüngliche Darstellung dieser Antidumping-Maßnahme im TARIC verursachte in ver-
schiedenen Mitgliedstaaten Probleme in der Datenverarbeitung. Daher hat die EU-Kommis-
sion entschieden, die Darstellung im TARIC anzupassen: Für Grafitelektroden […] mit einem
Nenndurchmesser von weniger oder gleich 350 mm mit Ursprung in China ist ab sofort der
TARIC-Zusatzcode C864 anzumelden. Der TARIC-Zusatzcode, welcher die herstellende
Firma benennt, ist in diesem Fall nicht anzumelden Das Anmelden der TARIC-Unterlagen-
codierung Y839 entfällt. Die ATLAS-Teilnehmerinfo 0320/22 vom 19.04.2022 wird hiermit
aufgehoben. Die Änderung ist im EZT-online einsehbar.
2. Weitere Auswirkungen des Tabaksteuermodernisierungsgesetzes vom 17. August
2021 (TabStMoG); Ankündigung neuer Codes im Zusammenhang mit pauschalier-
ten Einfuhrabgaben
Das TabStMoG vom 17. August 2021 wird voraussichtlich mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022
auch zu Änderungen der Zollverordnung führen, die die Erhebung pauschaler Einfuhrabga-
ben betreffen. Insbesondere werden die mit dem TabStMoG eingeführten neuen Tabaksteu-
ergegenstände berücksichtigt werden.
In diesem Zusammenhang ist beabsichtigt, folgende neue Werte und Codes für die 'Angaben
zu EU-Codes' einzuführen:
Code
Bedeutung
Zulässiges
Kennzeichen
Abgaben-
steuerung
0FE
Ware gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZollV
ohne
0FF
Wasserpfeifentabak gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 4 d) ZollV
ohne
0FG
Wasserpfeifentabak gleichgestelltes Erzeugnis gemäß § 26
Abs. 2 Nr. 4 d) ZollV
ohne
0FH
Erhitzter Tabak gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 4 d) ZollV
ohne
0FJ
sonstiger Pfeifentabak gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 4 d) ZollV
ohne
0FK
Substitute für Tabakwaren gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 4 e) ZollV ohne
Die aktuellen Werte und Codes
•
0FA
Ware gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZollV und
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0FD
Pfeifentabak gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 4 d) ZollV
sollen danach durch ATLAS nicht mehr berücksichtigt werden.
Die neuen Werte und Codes sollen in folgenden Kombinationen anmeldbar sein:
0FE + (0FB oder 0FC) oder
0FE + (0FF oder 0FG oder 0FH oder 0FJ oder 0FK) oder
0FE + (0FB oder 0FC) + (0FF oder 0FG oder 0FH oder 0FJ oder 0FK)
Somit werden maximal drei Codes - beginnend mit "0F" - anmeldbar sein.
Über die entsprechende Anpassung von ATLAS wird noch gesondert informiert werden.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.