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DATUM 03. Mai 2022

BETREFF ATLAS – Info 0324/22

BEZUG

ANLAGEN

GZ 06010302#0015#0324 – 324/2022 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Einfuhr:

1. TARIC/EZT - Antidumpingzölle auf bestimmte Grafitelektroden aus China

Aufhebung der ATLAS-Zollstelleninfo 0320/22 vom 19.04.2022

Die EU-Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 vom 06.04.2022

einen endgültigen Antidumpingzoll für Grafitelektroden von der für in Lichtelektrobogenöfen

verwendeten Art mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm³ oder mehr und einem elektrischen Wider-

stand von 7,0 μΩm oder weniger, auch mit Nippeln, mit einem Nenndurchmesser von mehr

als 350 mm, die derzeit unter dem KN-Code ex 8545 11 00 (TARIC-Codes 8545 11 00 10

und 8545 11 00 15) eingereiht werden, mit Ursprung in China eingeführt. Die Warenbe-

schreibung des TARIC unterscheidet nicht zwischen diesen Waren und Grafitelektroden […],

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mit einem Nenndurchmesser von weniger oder gleich 350 mm, auf welche kein Antidum

pingzoll erhoben wird.

-

Die ursprüngliche Darstellung dieser Antidumping-Maßnahme im TARIC verursachte in ver-

schiedenen Mitgliedstaaten Probleme in der Datenverarbeitung. Daher hat die EU-Kommis-

sion entschieden, die Darstellung im TARIC anzupassen: Für Grafitelektroden […] mit einem

Nenndurchmesser von weniger oder gleich 350 mm mit Ursprung in China ist ab sofort der

TARIC-Zusatzcode C864 anzumelden. Der TARIC-Zusatzcode, welcher die herstellende

Firma benennt, ist in diesem Fall nicht anzumelden Das Anmelden der TARIC-Unterlagen-

codierung Y839 entfällt. Die ATLAS-Teilnehmerinfo 0320/22 vom 19.04.2022 wird hiermit

aufgehoben. Die Änderung ist im EZT-online einsehbar.

2. Weitere Auswirkungen des Tabaksteuermodernisierungsgesetzes vom 17. August

2021 (TabStMoG); Ankündigung neuer Codes im Zusammenhang mit pauschalier-

ten Einfuhrabgaben

Das TabStMoG vom 17. August 2021 wird voraussichtlich mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022

auch zu Änderungen der Zollverordnung führen, die die Erhebung pauschaler Einfuhrabga-

ben betreffen. Insbesondere werden die mit dem TabStMoG eingeführten neuen Tabaksteu-

ergegenstände berücksichtigt werden.

In diesem Zusammenhang ist beabsichtigt, folgende neue Werte und Codes für die 'Angaben

zu EU-Codes' einzuführen:

Code

Bedeutung

Zulässiges

Kennzeichen

Abgaben-

steuerung

0FE

Ware gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZollV

ohne

0FF

Wasserpfeifentabak gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 4 d) ZollV

ohne

0FG

Wasserpfeifentabak gleichgestelltes Erzeugnis gemäß § 26

Abs. 2 Nr. 4 d) ZollV

ohne

0FH

Erhitzter Tabak gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 4 d) ZollV

ohne

0FJ

sonstiger Pfeifentabak gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 4 d) ZollV

ohne

0FK

Substitute für Tabakwaren gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 4 e) ZollV ohne

Die aktuellen Werte und Codes

0FA

Ware gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZollV und

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0FD

Pfeifentabak gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 4 d) ZollV

sollen danach durch ATLAS nicht mehr berücksichtigt werden.

Die neuen Werte und Codes sollen in folgenden Kombinationen anmeldbar sein:

0FE + (0FB oder 0FC) oder

0FE + (0FF oder 0FG oder 0FH oder 0FJ oder 0FK) oder

0FE + (0FB oder 0FC) + (0FF oder 0FG oder 0FH oder 0FJ oder 0FK)

Somit werden maximal drei Codes - beginnend mit "0F" - anmeldbar sein.

Über die entsprechende Anpassung von ATLAS wird noch gesondert informiert werden.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.