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DATUM 24. März 2022

BETREFF ATLAS – Info 0306/22

GZ 06010302#0015#0306 – 306/2022 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Ausfuhr:

AES-Release 3.0 - Start der Teilnehmerzertifizierung

Das AES-Release 3.0 wurde am 6. März 2021 in den Echtbetrieb überführt, mit dem umfang

reiche Anpassungen an den UZK v orgenommen wurden. Der implementierte Funktionsum

fang bedingt die verpflichtende Zertifizierung von Teilnehmersoftware, sowie die Umstellung

der Teilnehmer.

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­

Das ATLAS Release AES 3.0 sieht für Teilnehmer im Release AES 3.0 nur noch das Format

XML vor. Die Zertifizierung für das ATLAS Release AES 3.0 wird daher ausschließlich im

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Übermittlungsformat XML durchgeführt. Die Umstellung eines Teilnehmers auf das AES-Re

lease 3.0 ist nur möglich, wenn dieser auch das Übermittlungsformat XML nutzt.

­

Der Beginn der Durchführung von Zertifizierungen für das ATLAS Release AES 3.0 kann

dem regelmäßig aktualisierten Internettauftritt auf www.zoll.de entnommen werden:

(https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/Voraussetzungen-Teilnahme/Zertifizie­

rung/Zertifizierung-ATLAS-Ausfuhr/ATLAS-Release-AES-30/atlas-release-aes­

30_node.html).

Die Umstellungsphase (weiche Migration) für Teilnehmer von AES-Release 2.4 auf das

AES-Release 3.0 endet am 16. Juli 2023. Teilnehmer und Softwarehersteller haben bis zum

Ende der weichen Migration Zeit, den Releasewechsel zu vollziehen und für den Einsatz ei­

ner für das AES-Release 3.0 zertifizierten Teilnehmersoftware sowie die Umstellung ihrer

Teilnehmerstammdaten auf das AES-Release 3.0 Sorge zu tragen.

Die sich für das AES-Release 3.0 ergebenden Änderungen der Teilnehmerschnittstelle wer­

den im EDI-Implementierungshandbuch zu AES-Release 3.0 (inkl. des aktuellsten Berichti­

gungsschreibens) dokumentiert und im Bereich ATLAS-Publikationen auf www.zoll.de zur

Verfügung gestellt. Das Merkblatt für Teilnehmer zum AES-Release 3.0 stellt zudem die ge­

änderten Verfahrensabläufe dar.

Einige Besonderheiten zu den Neuerungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer zertifi­

zierten T

eilnehmersoftware für das AES-Release 3.0

gelten, sind nachfolgend dargestellt.

WICHTIG: Die Anpassungen kommen erst dann zum Tragen, wenn der Teilnehmer Nach

richten im Format des AES-Releases 3.0 sendet bzw. diese empfangen kann.

­

Überblick über die Neuerungen:

1. UZK Anpassungen

2. Ausfuhrerstattung

3. Codelisten

4. Neue und angepasste Verfahren nach dem UZK

5. Mehrfache Umleitung

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6. Anpassung der Versandweiterleitung

7. Kennzeichen „Sicherheit“

8. LRN/ MRN

9. Art der Anmeldung

10. Art der Ausfuhranmeldung – neue Codeliste A0121

11. Ausfuhrbegleitdokument und Ausgangsvermerk

12. Neue Beteiligte sowie neue Beteiligten-Konstellationen

13. Unionsansässigkeit von Beteiligten

14. „Zusätzliche Information“ (bisheriges Datenfeld „Vermerk“ und „Besonderer

Tatbestand“)

15. Anmeldung von Unterlagen und Vorpapieren

16. Anmeldung von sonstigen Unterlagen („Nzzz“, „9ZZZ“, „9DFE“)

17. Anmeldung von Genehmigungen/ Lizenzen sowie Verwaltungsdokumenten

(EMCS)

18. Anmeldung von Bewilligungen, verbindlicher Ursprungsauskunft bzw. Zolltarif­

auskunft

19. Anmeldung von beantragten Verfahren

20. UZK-Überarbeitung der zollrechtlichen Passiven Veredelung

21. UZK-Überarbeitung der Angabe von Beendigungsinformationen (AV/ZL)

22. Arten der Kontrollmaßnahmen

23. Transportausrüstung, Container-Indikator

24. Anlage 1 - Art der Ausfuhranmeldung - Gegenüberstellung der Werte der Code­

liste A0122 zu den Werten der neuen Codeliste A0121

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25. Anlage 2 - Beteiligten-Konstellation - Gegenüberstellung der Release-spezifi­

schen Ausprägungen der Codeliste A0127 der Werte der Codeliste A0122 zu den

Werten der neuen Codeliste A0121

1. UZK Anpassungen

Die ein- und ausgehenden Nachrichten wurden an die Vorgaben des UZK nebst seinen An

hängen B U

ZK-DA un

d UZK-IA an

gepasst. Damit verbunden sind u.a. sprachliche Anpas­

sungen, neue Strukturen sowie geänderte oder gänzlich neue B

edingungen und Prüfungen.

Zu be

achten sind hierbei Übergangsregelungen (Beschränkungen), die für einige Datenfel

der/Datengruppen implementiert sind. Sie gelten ausschließlich während der EU-weiten

Übergangszeit, um den internationalen Nachrichtenaustausch zu gewährleisten. Mitglied

staaten haben bis dahin Zeit, ihr IT-System ECS ( Export Control System) gem. den Vorga­

ben des UZK umzusetzen und ein vollständiges AES ( Automated Export System) zu imple­

mentieren. Das Ende der EU-weiten Übergangszeit ist nach derzeitigen Planungen für den

30.11.2023 (Tag der letztmaligen Gültigkeit) vorgesehen.

­

­

­

Neben Änderungen innerhalb der Nachrichten (Struktur und Inhalt) wurden neue Nachrichten

geschaffen. Dies bedingt auch Änderungen an den Verfahrensabläufen. Einzelheiten zu den

Verfahrensabläufen können dem Merkblatt für Teilnehmer zum AES-Release 3.0 entnom­

men werden. Einzelheiten zu den Nachrichten sind dem EDI-Implementierungshandbuch zu

AES-Release 3.0 zu entnehmen (siehe auch die vorangestellten allgemeinen Aussagen zur

weichen Migration).

Insbesondere wird auf folgende Neuerungen in den Nachrichten aufmerksam gemacht:

-

Nachricht „Nachtrag zur Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_AMD):

Die Versendung der Nachricht E_EXP_AMD war bisher nur im Fall der Inanspruch

nahme des §12 (4) AWV zulässig. Im Nachrichtenformat AES-Release 3.0 besteht die

Möglichkeit der Versendung einer E_EXP_AMD nun in zwei Fällen:

­

a) Nachtrag verladungsrelevanter Daten bei Gestellung außerhalb des Amtsplat­

zes nach §12(4) AWV. Die Übermittlung muss zwischen Annahme und Überlas­

sung erfolgen.

b) Nachtrag erst spät festlegbarer Transportinformation bei Gestellungen an der

Ausfuhr- oder der Ausgangszollstelle. Die Übermittlung ist nur vor der Annahme

möglich.

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-

Die bisherigen Statusnachrichten zur Mitteilung des Status des Ausfuhrvorgangs an

den Teilnehmer werden in „Positivfälle“ und „Negativfälle“ unterteilt.

o

Für die „Positivfälle“ gelten die Nachrichten „Statusmeldung zur Ausfuhr“

(E_EXP_STA) und „Statusmeldung zum Ausgang“ (E_EXT_STA). Sie dienen der

Übermittlung von Statusinformationen zu einem Ausfuhrvorgang.

o

Für die „Negativfälle“ sind zwei neue Nachrichten implementiert: Die Nachricht

„Rückweisung zur Ausfuhr“ (E_EXP_REJ) und die Nachricht „Rückweisung am

Ausgang“ (E_EXT_REJ). Mit Ihnen werden rückweisungsbezogene Informationen

übermittelt.

-

Die Nachricht „Antrag auf Ungültigkeit/Stornierung der Ausfuhr“ (E_EXP_CAN) wird

jetzt als „Antrag auf Stornierung/Ungültigkeit der Ausfuhr“ (E_EXP_INV) geführt.

2. Ausfuhrerstattung

Alle Inhalte zur Ausfuhrerstattung wurden entfernt.

3. Codelisten

Für Teilnehmer im Nachrichtenformat des AES-Releases 3.0 ergeben sich umfangreiche Än­

derungen an den derzeit existenten Codelisten. So werden in de

n Beschreibungen der Nach

richten an der Teilnehmer-Schnittstelle neben den dynamischen EU Codelisten mit dem

Kennbuchstaben „C“, abgeleitete national definierte „D“- und „I“- Codelisten verwendet.

Gleichermaßen sind abgeleitete statische Codelisten mit den Kennbuchstaben „A“ und „S“ in

Benutzung.

­

Die zulässigen Werte und deren Bedeutung sind im Internet unter www.zoll.de im ATLAS-

Downloadbereich und der Release-spezifischen Ausprägung AES 3.0 veröffentlicht.

4. Neue und angepasste Verfahren nach dem UZK

Folgende neue bzw. angepasste Verfahren sind für das ATLAS Release AES 3.0 noch nicht

aktiv. Rechtzeitig vor Inbetriebnahme wird mit einer ATLAS-Info über die Anpassungen und

damit verbundenen neuen Funktionalitäten informiert.

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Schnittstelle EMCS/AES: Vor dem Grundsatz nach Art. 6 UZK künftig alle Vorgänge voll

ständig elektronisch zu verarbeiten, wird eine Schnittstelle zwischen den IT-Verfahren AT

LAS-Ausfuhr und EMCS f ür die Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraus­

setzung entwickelt. Eine gesonderte Zertifizierung ist hierfür nicht erforderlich.

­

­

Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr: Das Verfahren der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr

(CCE - Centralised Clearence Export) ersetzt das bisherige Verfahren der Einzigen Bewilli

gung. Unter CCE e

rfolgt der Daten- bzw. Nachrichtenaustausch zwischen den beteiligten

Zollstellen (Ausfuhrzollstelle und Gestellungszollstelle) gemäß A

rt. 231 UZK-IA mit Mitteln

der elektronischen Datenverarbeitung. Die Zertifizierung von Teilnehmersoftware in Bezug

auf CCE w

ird im Rahmen des Nachrichtenaustauschs mit dem Zertifizierungsautomaten

durchgeführt.

­

Nachforschungsverfahren: Das Nachforschungsverfahren wird an die Vorgaben des UZK

angepasst (Artikel 335 UZK-IA). Die diesbezügliche Zertifizierung von Teilnehmersoftware

wird im Rahmen des Nachrichtenaustauschs mit dem Zertifizierungsautomaten vorgenom

men.

­

Schnittstelle NCTS/AES: Derzeit erfolgt eine einseitige Informationsweitergabe von der

Fachanwendung Versand an die Fachanwendung Ausfuhr. Der UZK sieht hingegen einen

bidirektionalen Informationsaustausch vor, so da

ss künftig ein automatisierter Datenabgleich

zwischen beiden Fachanwendungen vorgenommen wird. Die Zertifizierung von Teilnehmer

software ist hiervon nicht betroffen.

­

5. Mehrfache Umleitung

Mit Umsetzung der mehrfachen Umleitung ist es nunmehr möglich, zuvor umgeleitete Aus­

fuhrvorgänge anderer Mitgliedstaaten bei der vorgesehenen Ausgangszollstelle bzw. an der

zuvor gestellten Ausgangszollstelle erneut zu gestellen. Die Gestellung kann innerhalb der

„Frist zur möglichen Wiedergestellung“ erfolgen. Die Fristdauer beträgt 200 Tage. Sie be

ginnt mit Eingang der von der Ausfuhrzollstelle weitergeleiteten Ankunftsanzeige. Nach Ab

lauf der Frist zur Wiedergestellung, ist die erneute Gestellung ausgeschlossen. Die Zertifizie­

rung von Teilnehmersoftware ist hiervon nicht betroffen.

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6. Anpassung der Versandweiterleitung

Bei der Auswahl der Art des Versandverfahrens im Rahmen der manuellen Versandweiterlei

tung werden wie bisher automatisiert U

nterlagen abhängig von der Auswahl der Art des Ver

sandverfahrens generiert. Bei der Auswahl eines CIM-Frachtbriefs werden auf der Kopf

ebene jeweils die Unterlagen für die Versandanmeldung „T1/ T2 oder T2F“ und die Unterlage

„CIM T1/ T2 oder T2F“ angelegt.

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­

7. Kennzeichen „Sicherheit“

Mittels des Kennzeichens „Sicherheit“ ist verpflichtend anzumelden, ob die Ausfuhranmeldung

alle sicherheitsrelevanten Daten enthält:

„0“ - Ausfuhranmeldung ohne Vorabanmeldung (ASumA) (enthält nicht die sicher

heitsrelevanten Daten)

­

„2“ - kombinierte Vorabanmeldung (ASumA) und Ausfuhranmeldung (enthält sicher

heitsrelevante Daten).

­

8. LRN/ MRN

Die LRN (Local Reference Number) ist ein innerbetrieblich vom Ersteller der Nachricht „An

meldung zur Ausfuhr“ vergebenes Ordnungskriterium und künftig verpflichtend anzugeben.

Sie ersetzt die bisherige Bezugsnummer und dient der vorläufigen Identifizierung eines Aus

fuhrvorgangs zwischen Entgegennahme und Annahme.

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­

Die MRN wird erst mit der Annahme des Ausfuhrvorganges und der Statusmeldung „Status

meldung zur Ausfuhr (E_EXP_STA)“ bekanntgegeben.

­

Aufbau MRN:

Bisher wurde an der 17. Stelle die Verfahrenskennung „E“ für Export verwendet. Neu wird

systemseitig der Code gesetzt, der dem jeweiligen Fachverfahren nach dem UZK zugeordnet

ist:

„A“: Nur Ausfuhr (enthält nicht die sicherheitsrelevanten Daten)

„B“: Ausfuhranmeldung und summarische Ausgangsanmeldung (enthält die sicher

heitsrelevanten Daten)

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„E“: Versendung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

(Art der Anmeldung enthält den Wert „CO“ - Unionswaren)

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Hinweis zum 1-stufigen Verfahren:

Im einstufigen Verfahren erfolgt die Gestellung gleichzeitig zur Ausfuhr und zum Ausgang.

Diese Konstellation setzt nicht voraus, dass der Teilnehmer an der Ausfuhrzollstelle und der

Teilnehmer am Ausgang zu jedem Zeitpunkt eine Software des identischen Releases ein­

setzt. Durch den Umstand, dass die MRN dem Teilnehmer AES 3

.0 erst mit Annahme be

kanntgegeben wird, sind einstufige Ausfuhrverfahren von Teilnehmern an der Ausfuhrzoll

stelle im Nachrichtenformat des AES-Releases 3.0 und Teilnehmern am Ausgang im Nach

richtenformat des AES-Releases 2.4 nicht anmeldbar. Nachrichtentypen im Format AES 2.4

lassen sich nicht nachträglich anpassen, um eine Vorgangsauffindung basierend auf der

LRN zu ermöglichen. Teilnehmer müssen also beachten, dass sie ihre Ausgangskompo

nente spätestens gleichzeitig mit der Ausfuhrkomponente umstellen. In Problemfällen kann

die IAA-Plus verwendet werden, welche ebenfalls das einstufige Verfahren unterstützt und

noch auf dem Nachrichtenformat des AES-Releases 2.4 basiert.

­

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­

­

9. Art der Anmeldung

Für die Art der Anmeldung zum Ausfuhrverfahren ist die neue Codeliste C0231 (Declaration

Type) zu verwenden, die ausschließlich die folgende Werte enthält:

„EX“: Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Gütern außerhalb des Zollgebiets der Union

„CO“: Handel von Unionsgütern zwischen Zollgebieten, welche nicht von den Verord

nungen 2006/112/EC oder 2008/118/EC erfasst sind.

­

Der Wert „EU“ ist entfallen.

Bei der Anmeldung des Wertes „EX“ sind nur die Bestimmungsländer der Codeliste C0207

(Country Eligible for Export) zulässig. Darin sind auch die Länder gelistet, die bisher dem Wert

„EU“ zugeordnet waren.

Bei der Anmeldung des Wertes „CO“ sind nur die Bestimmungsländer der Codeliste I0806

(Bestimmungsland CO) zulässig.

10. Art der Ausfuhranmeldung - neue Codeliste A0121

Für die Art der Ausfuhranmeldung besteht eine neue Systematik. Sie beruht nicht mehr auf

einer Buchstaben-Codierung, sondern auf einer Zahlenreihenfolge. Hinter jeder der acht Teil

stellen verbirgt sich eine Fachlichkeit:

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1. Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldung (0=vorab, 1=nachträglich, 2=gesammelt)

2. Grund (0=ohne, 1=Korrektur, 2=Notfallverfahren, 3=Carnet-ATA)

3. Art der Passiven Veredelung (0=keine, 1=zollrechtliche, 2=wirtschaftliche)

4. Art der PV-Bewilligung (0=keine, 1=OPO-PV, 2=Antrag auf vereinfachte Bewilligung)

5. Art der bewilligten Vereinfachung (0=keine, 1=SDE)

6. Ort der Gestellung (0=keiner, 1=Ausfuhrzollstelle, 2=§12(4) AWV, 3=SDE-Bewilligung,

4=CCL-Bewilligung, 9=Ausgangszollstelle)

7. Umfang der Anmeldung (Vereinfachung) (0=Standard-Ausfuhranmeldung, 1=Verein­

fachte Ausfuhranmeldung)

8. Sonderfall (0=keiner, 1=geringwertig, 2=begründet)

Nähere Ausführungen können dem EDI-Implementierungshandbuch zum AES-Release 3.0

entnommen werden.

Zur Anmeldung steht eine neue Codeliste A0121 „Art der Ausfuhranmeldung“ zur Verfügung.

Die bisherige Codeliste A0122 „Art der Anmeldung“ ist abgelöst.

In der als Anlage 1 beigefügten Tabelle ist eine Gegenüberstellung der Werte der Codeliste

A0122 zu den Werten der neuen Codeliste A0121 dargestellt.

Die in der Ausfuhranmeldung angemeldeten Arten der Ausfuhranmeldung werden auf den

Druckausgaben (Ausgangsvermerk und Ausfuhrbegleitdokument) umschlüsselt angezeigt.

Die neue Umschlüsselung ist der letzten Spalte der Tabelle zu entnehmen.

11. Ausfuhrbegleitdokument und Ausgangsvermerk

Das Ausfuhrbegleitdokument ist nur noch nach dem UZK-TDA v orgesehen und wird daher

bis mindestens zum Ende der EU-weiten Übergangszeit von ECS au

f AES für alle Ausfuhr­

vorgänge zur Verfügung stehen.

Sowohl das Ausfuhrbegleitdokument als auch der Ausgangsvermerk beinhalten weiterhin

den Datenkranz der Anmeldenachricht im Format des AES-Releases 2.4. Etwaige hinzukom

mende Datenfelder/Datengruppen aufgrund der Inanspruchnahme einer zertifizierten Teil

nehmersoftware für das AES-Release 3.0 werden nicht ausgegeben. Beispielsweise wird die

Datengruppe des außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers nicht abgebildet.

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12. Neue Beteiligte sowie neue Beteiligten-Konstellationen

Künftig stehen zur Anmeldung neue Beteiligte zur Verfügung:

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der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer

der Versender

der Beförderer sowie

der Lieferketten-Beteiligter.

Einzelheiten zu den Beteiligten sind dem EDI-Implementierungshandbuch zum AES-Release

3.0 zu entnehmen.

Die Angabe des Verfahrensinhaber PV en

tfällt (Inhaber einer Bewilligung OPO-PV i st immer

der Anmelder; vgl. ATLAS-Info 0137/21 und den Ausführungen zur Unzulässigkeit der indi

rekten Vertretung PV).

­

Hinweis:

Sofern der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer vom zollrechtlichen Ausführer abweicht, ist

der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer gesondert i n der neuen Datengruppe „Außenwirt

schaftsrechtlicher Ausführer“ zu erfassen. Die Anmeldung der Unterlage „3LLK“ ist unzuläs

sig.

­

­

Die Einführung des außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers sowie der Wegfall der Angabe

des Verfahrensinhaber PV be

dingen eine Release-spezifische Ausprägung der Codeliste

A0127 „Beteiligten-Konstellation“ für das Nachrichtenformat des AES-Releases 3.0: Die Da

tengruppe des außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers wird als neue 1. Stelle aufgenommen.

Der bisher in der 4. Stelle verortete Verfahrensinhaber PV en

tfällt.

­

In der als Anlage 2 beigefügten Tabelle ist eine Gegenüberstellung der Release-spezifi

schen Ausprägung der Werte aus der Codeliste A0127 im Nachrichtenformat AES-Release

2.4 zu den Werten im Nachrichtenformat AES-Release 3.0 dargestellt.

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13. Unionsansässigkeit von Beteiligten

Der Anmelder und ggf. sein Zollvertreter sowie der zollrechtliche Ausführer müssen grund

sätzlich in der Union ansässig sein (vgl. VA A

TLAS K

ap. 4.9 Absatz 9 und 10).

­

Die Unionsansässigkeit ist gegeben, wenn der Beteiligte seinen eingetragenen Sitz oder ge

wöhnlichen Wohnsitz, seinen Hauptsitz oder seine ständige Niederlassung im Zollgebiet der

Union hat. Bei einem drittländischen Beteiligten mit einer ständigen Niederlassung in der

Union wird in den Beteiligtenstammdaten das Kennzeichen Ansässigkeit im Zollgebiet der

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Union hinterlegt. Mit dem Einsatz einer für das AES-Release 3.0 zertifizierten Teilnehmer

software sind Ausfuhranmeldungen somit auch dann möglich, wenn sich der Hauptsitz im

Drittland, die ständige Niederlassung in der EU befindet.

­

Zu be

achten ist, dass in ATLAS A

usfuhr grundsätzlich die Anmeldung mit der in Deutschland

vergebenen Niederlassungsnummer und ihrer Adresse in der EU zu erfolgen hat, wenn

diese vorhanden ist. Sofern das Unternehmen mit drittländischem Hauptsitz keine Niederlas­

sungsnummer hat, aber aufgrund des Kennzeichens in den Stammdaten unionsansässig ist,

ist das Unternehmen mit seiner drittländischen Adresse anzumelden (Angabe der nichtdeut

schen EORI Nummer).

­

14. „Zusätzliche Information“ (bisheriges Datenfeld „Vermerk“ und „Besonderer Tat­

bestand“)

Bisher wurde eine den Vorgang betreffende oder eine positionsspezifische Anmerkung im

Datenfeld „Vermerk“ getätigt. Das Vorliegen eines besonderen Tatbestandes wurde mittels

Kennzeichen (Codeliste A0165) übermittelt.

Neu steht für die getätigte Anmerkung sowie für das Vorliegen eines besonderen Tatbestan

des die neue Datengruppe „Zusätzliche Information“ zur Verfügung. Auf Kopfebene sind aus

schließlich Werte aus der gleichnamigen Codeliste I0901 und auf Positionsebene aus­

schließlich Werte aus der gleichnamigen Codeliste I0902 zulässig.

­

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Ein allgemeiner Vermerk hat die Codierung „X0000“. D

iese kann auch genutzt werden, um

im zweistufigen Normalverfahren eine besondere Zuständigkeit der angesprochenen Dienst

stelle zu begründen.

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15. Anmeldung von Unterlagen und Vorpapieren

Bisher wurden Unterlagen auf Positionsebene mit der Datengruppe „Unterlage“ und der Un­

terlagencodeliste I0136 angemeldet. Für die Vorpapiere stand eine gesonderte Datengruppe

auf Positionsebene und die Codeliste C0014 zur Verfügung.

Neu ist eine differenzierte Anmeldung von Unterlagen – je nach Art des Dokumentes – auf

Kopf- und Positionsebene als Unterlage, Sonstiger Verweis oder Transportdokument mög

lich. Die Vorpapiere können ebenfalls auf den Ebenen „Kopf“ und „Position“ angemeldet wer

den.

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Für die Anmeldung stehen neue Codelisten zur Verfügung:

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Vorpapier (Kopf- oder Positionsebene – Codeliste I0931 bzw. I0932),

Unterlage (Kopf- oder Positionsebene – Codeliste I0921 bzw. I0922),

Sonstiger Verweis (Kopf- oder Positionsebene – Codeliste I0911 bzw. I0912),

Transportdokument (Kopfebene – Codeliste I0941).

16. Anmeldung von sonstigen Unterlagen („Nzzz“, „9ZZZ“, „9DFE“)

Die Codierung „Nzzz“ diente bisher für die Angabe von sonstigen Unterlagen. Dazu zählte

auch ihre Verwendung für den eher speziellen Sachverhalt einer rückwirkenden Anmeldung

(Referenz auf die Buchführung).

Zukünftig wird zwischen dem für alle Fachverfahren einheitlich verwendeten Begriff „Sonsti­

ges“ und einer rückwirkenden Ausfuhranmeldung differenziert.

Die Codierung „9ZZZ“ (Sonstiges) ersetzt die bisherige Codierung „Nzzz“ (sonstige Unterla­

gen) und ist mit den Codelisten I0921, I0922, I0931, I0932 und I0941 anmeldbar. Die Codie­

rung „Nzzz“ entfällt.

Für den Sonderfall „rückwirkende Anmeldungen“ wird eine neue Codierung zur Verfügung

gestellt. So ist für die vorgangsbezogene Referenz bei einer rückwirkenden Anmeldung ge

mäß A

rt. 337 Abs. 1 UZK-IA sow

ie nach Ungültigerklärung im Rahmen des Nachforschungs

ersuchens in analoger Anwendung des Art. 337 Abs. 1 UZK-IA zukünftig die Codierung

„9DFE“ zu nutzen (vgl. VA A

TLAS K

ap. 4.9.6 Absatz 3). D

ie Verpflichtung, die Angabe der

Codierung in de

r 1. Position zu tätigen, entfällt. „9DFE“ ist zukünftig als Vorpapier auf Kopf

ebene (Codeliste I0931) anzugeben und bezieht sich somit auf den gesamten Ausfuhrvor­

gang.

­

­

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17. Anmeldung von Genehmigungen/ Lizenzen sowie Verwaltungsdokumenten (EMCS)

Genehmigungen/ Lizenzen werden mittels der Datengruppe „Unterlage“ angemeldet (Code­

liste I0922), begleitende Verwaltungsdokumente (EMCS) mittels der Datengruppe „Vorpa­

pier“ (Codeliste I0932). Dem EDI-Implementierungshandbuch zum AES-Release 3.0 sind

hierzu die konkreten Anmeldemodalitäten zu entnehmen. Auf folgende Besonderheiten wird

explizit hingewiesen:

Einzel- und Sammelausfuhrgenehmigungen des BAFA

Begleitende Verwaltungsdokumente (EMCS)

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Zur Anmeldung einer BAFA-Genehmigung teilt der Teilnehmer im Nachrichtenformat des

AES-Releases 2.4 im Datenfeld „Referenz“ die Antragsnummer, das Rechtskennzeichen

(Rechtskreis) und die laufende Nummer der Genehmigungsposition mit.

Teilnehmer im Nachrichtenformat AES-Release 3.0 müssen diese Eintragungen in zwei se­

paraten Datenfeldern vornehmen. Zur Angabe der Antragsnummer dient das Datenfeld „Re­

ferenznummer“ und zur Angabe der laufenden Nummer der Genehmigungsposition das Da

tenfeld „Zeilen-/Positionsnummer im Dokument“. Die Angabe des Rechtskennzeichens ist

nicht mehr erforderlich.

Die Regelungen beziehen sich gleichermaßen auf den Nullbescheid („3LLD+NB“) sowie das

Ausfallkonzept zur Online-Abschreibung für Ausfuhrgenehmigungen des BAFA

(„3LOA+AUS“).

Ausfuhrlizenzen der BLE

Zur Anmeldung von Ausfuhrlizenzen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

(BLE) teilt der Teilnehmer im Nachrichtenformat des AES-Releases 2.4 im Datenfeld „Zusatz“

den Mitgliedstaat, in dem die Lizenz ausgestellt wurde, die ausstellende Stelle sowie die

Seriennummer mit.

Teilnehmer im Nachrichtenformat AES-Release 3.0 müssen diese Eintragungen in zwei sep­

araten Datenfeldern vornehmen. Zur Angabe der Seriennummer dient das Datenfeld „Zusätz­

liche Angaben“. Die Angaben zum Mitgliedstaat und zur ausstellenden Stelle haben im Daten

feld „Name der ausstellenden Behörde“ zu erfolgen.

Die Angabe der Lizenznummer verbleibt für beide Nachrichtenformate (AES 2.4 und AES 3.0)

im Datenfeld „Referenz(nummer)“.

Für die Anmeldung von begleitenden Verwaltungsdokumenten (EMCS) steht dem Teilneh

mer im Nachrichtenformat des AES-Releases 2.4 die Codierung „AAD“ zur Verfügung. Die

Angaben zur Referenz- und Positionsnummer erfolgen im Datenfeld „Referenz“.

­

Teilnehmern im Nachrichtenformat AES-Release 3.0 stehen die Codierungen „C651“ (Be­

gleitendes Verwaltungsdokumenten EMCS) und „C658“ (Begleitendes Verwaltungsdokument

EMCS im Ausfallverfahren) zur Verfügung. Die Angaben zur Referenznummer („C651“) bzw.

Bezugsnummer des EMCS-Ausfalldokumentes („C658“) erfolgen im Datenfeld „Referenz­

nummer“, die Angaben zur Positionsnummer im gleichnamigen Datenfeld „Positionsnum­

mer“.

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Ausschließlich bei der Codierung „C658“ (Begleitendes Verwaltungsdokument EMCS i m

Ausfallverfahren) ist zudem im Datenfeld „Zusätzliche Angaben“ die 13-stellige Verbrauch

steuernummer des Versenders sowie die 15-stellige Ticketnummer für den Ausfall des refe­

renzierten Ausfalldokuments anzugeben.

­

18. Anmeldung von Bewilligungen, verbindlicher Ursprungsauskunft bzw. Zolltarifaus­

kunft

Bisher erfolgte die Angabe einer SDE- oder EIR- Bewilligungsnummer in einem Datenfeld

und die Angabe einer OPO-PV Bewilligungsnummer in einem weiteren Datenfeld. Neu steht

dafür die Datengruppe „Bewilligung“ auf Kopfebene zur Verfügung, in der alle erteilten Bewil

ligungen (SDE, EIR, OPO-PV un

d CCL) als Referenznummern anzugeben sind.

­

Auf Positionsebene ist diese Datengruppe eb

enfalls vorhanden. Sie dient hauptsächlich der

Angabe von Entscheidungsnummern zur verbindlichen Ursprungsauskunft oder zur verbindli

chen Zolltarifauskunft. In diesen Fällen ist zusätzlich die EORI Nummer des Entscheidungs

inhabers verpflichtend anzumelden.

­

­

Zu be

achten ist, dass die Angabe einer Referenz- bzw. einer Entscheidungsnummer nur

möglich ist, wenn die „Art der Ausfuhranmeldung“ die Nutzung einer Bewilligung/verbindli

chen Auskunft erfordert. Dabei ist die Art der in Anspruch genommenen Bewilligung/verbind

lichen Auskunft anzugeben.

­

­

Die zulässigen Kombinationen (Bewilligung/verbindliche Auskunft – Art – Art der Ausfuhran

meldung) sind dem EDI-Implementierungshandbuch zum AES-Release 3.0 zu entnehmen.

­

19. Anmeldung von beantragten Verfahren

Für die Angabe der zollrechtlichen Bestimmung, zu der die Waren angemeldet werden, gel

ten nach dem Ende der EU-weiten Übergangszeit von ECS au

f AES B

esonderheiten.

­

Wird die Art der Anmeldung mit dem Wert „EX“ angegeben, sind nur die beantragten Verfah

ren mit den Werten 10, 11, 21, 22, 23 und 31 zulässig. Wird der Wert „CO“ angegeben, ist

nur der Wert 10 zulässig.

­

Zusätzlich müssen alle in einer Ausfuhranmeldung beantragten Verfahren einem Zollverfah

ren gemäß de

s Anhang B an

gehörig sein. Folgende zulässigen Werte sind in Abhängigkeit

der Art der Anmeldung für das beantragte Verfahren möglich:

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Seite 15

Beantragtes Verfahren

Art der Anmeldung „EX“:

10, 11, 23, 31

Art der Anmeldung „EX“:

21, 22

Art der Anmeldung „CO“:

10

Beispiel: Wenn in mindestens einer Warenposition einer der Werte 10, 11, 23 oder 31 ange­

geben wird, müssen alle anderen Warenpositionen auch einer dieser Werte (ebenfalls 10,

11, 23 oder 31) bei den beantragten Verfahren ausweisen.

Liegt ein Fall von zentraler Zollabwicklung vor, so muss in jeder Warenposition das gleiche

beantragte Verfahren angegeben werden.

20. UZK-Überarbeitung der zollrechtlichen Passiven Veredelung

Für die zollrechtliche Passive Veredelung (PV) kann ein Standardaustausch oder ein Ersatz

warenverkehr bewilligt bzw. beantragt werden.

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In der Ausfuhranmeldung stehen dafür folgende Datenfelder zur Verfügung:

-

das Kennze