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DATUM 24. März 2022
BETREFF ATLAS – Info 0306/22
GZ 06010302#0015#0306 – 306/2022 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS – Ausfuhr:
AES-Release 3.0 - Start der Teilnehmerzertifizierung
Das AES-Release 3.0 wurde am 6. März 2021 in den Echtbetrieb überführt, mit dem umfang
reiche Anpassungen an den UZK v orgenommen wurden. Der implementierte Funktionsum
fang bedingt die verpflichtende Zertifizierung von Teilnehmersoftware, sowie die Umstellung
der Teilnehmer.
Das ATLAS Release AES 3.0 sieht für Teilnehmer im Release AES 3.0 nur noch das Format
XML vor. Die Zertifizierung für das ATLAS Release AES 3.0 wird daher ausschließlich im
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Übermittlungsformat XML durchgeführt. Die Umstellung eines Teilnehmers auf das AES-Re
lease 3.0 ist nur möglich, wenn dieser auch das Übermittlungsformat XML nutzt.
Der Beginn der Durchführung von Zertifizierungen für das ATLAS Release AES 3.0 kann
dem regelmäßig aktualisierten Internettauftritt auf www.zoll.de entnommen werden:
(https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/Voraussetzungen-Teilnahme/Zertifizie
rung/Zertifizierung-ATLAS-Ausfuhr/ATLAS-Release-AES-30/atlas-release-aes
30_node.html).
Die Umstellungsphase (weiche Migration) für Teilnehmer von AES-Release 2.4 auf das
AES-Release 3.0 endet am 16. Juli 2023. Teilnehmer und Softwarehersteller haben bis zum
Ende der weichen Migration Zeit, den Releasewechsel zu vollziehen und für den Einsatz ei
ner für das AES-Release 3.0 zertifizierten Teilnehmersoftware sowie die Umstellung ihrer
Teilnehmerstammdaten auf das AES-Release 3.0 Sorge zu tragen.
Die sich für das AES-Release 3.0 ergebenden Änderungen der Teilnehmerschnittstelle wer
den im EDI-Implementierungshandbuch zu AES-Release 3.0 (inkl. des aktuellsten Berichti
gungsschreibens) dokumentiert und im Bereich ATLAS-Publikationen auf www.zoll.de zur
Verfügung gestellt. Das Merkblatt für Teilnehmer zum AES-Release 3.0 stellt zudem die ge
änderten Verfahrensabläufe dar.
Einige Besonderheiten zu den Neuerungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer zertifi
zierten T
eilnehmersoftware für das AES-Release 3.0
gelten, sind nachfolgend dargestellt.
WICHTIG: Die Anpassungen kommen erst dann zum Tragen, wenn der Teilnehmer Nach
richten im Format des AES-Releases 3.0 sendet bzw. diese empfangen kann.
Überblick über die Neuerungen:
1. UZK Anpassungen
2. Ausfuhrerstattung
3. Codelisten
4. Neue und angepasste Verfahren nach dem UZK
5. Mehrfache Umleitung
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6. Anpassung der Versandweiterleitung
7. Kennzeichen „Sicherheit“
8. LRN/ MRN
9. Art der Anmeldung
10. Art der Ausfuhranmeldung – neue Codeliste A0121
11. Ausfuhrbegleitdokument und Ausgangsvermerk
12. Neue Beteiligte sowie neue Beteiligten-Konstellationen
13. Unionsansässigkeit von Beteiligten
14. „Zusätzliche Information“ (bisheriges Datenfeld „Vermerk“ und „Besonderer
Tatbestand“)
15. Anmeldung von Unterlagen und Vorpapieren
16. Anmeldung von sonstigen Unterlagen („Nzzz“, „9ZZZ“, „9DFE“)
17. Anmeldung von Genehmigungen/ Lizenzen sowie Verwaltungsdokumenten
(EMCS)
18. Anmeldung von Bewilligungen, verbindlicher Ursprungsauskunft bzw. Zolltarif
auskunft
19. Anmeldung von beantragten Verfahren
20. UZK-Überarbeitung der zollrechtlichen Passiven Veredelung
21. UZK-Überarbeitung der Angabe von Beendigungsinformationen (AV/ZL)
22. Arten der Kontrollmaßnahmen
23. Transportausrüstung, Container-Indikator
24. Anlage 1 - Art der Ausfuhranmeldung - Gegenüberstellung der Werte der Code
liste A0122 zu den Werten der neuen Codeliste A0121
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25. Anlage 2 - Beteiligten-Konstellation - Gegenüberstellung der Release-spezifi
schen Ausprägungen der Codeliste A0127 der Werte der Codeliste A0122 zu den
Werten der neuen Codeliste A0121
1. UZK Anpassungen
Die ein- und ausgehenden Nachrichten wurden an die Vorgaben des UZK nebst seinen An
hängen B U
ZK-DA un
d UZK-IA an
gepasst. Damit verbunden sind u.a. sprachliche Anpas
sungen, neue Strukturen sowie geänderte oder gänzlich neue B
edingungen und Prüfungen.
Zu be
achten sind hierbei Übergangsregelungen (Beschränkungen), die für einige Datenfel
der/Datengruppen implementiert sind. Sie gelten ausschließlich während der EU-weiten
Übergangszeit, um den internationalen Nachrichtenaustausch zu gewährleisten. Mitglied
staaten haben bis dahin Zeit, ihr IT-System ECS ( Export Control System) gem. den Vorga
ben des UZK umzusetzen und ein vollständiges AES ( Automated Export System) zu imple
mentieren. Das Ende der EU-weiten Übergangszeit ist nach derzeitigen Planungen für den
30.11.2023 (Tag der letztmaligen Gültigkeit) vorgesehen.
Neben Änderungen innerhalb der Nachrichten (Struktur und Inhalt) wurden neue Nachrichten
geschaffen. Dies bedingt auch Änderungen an den Verfahrensabläufen. Einzelheiten zu den
Verfahrensabläufen können dem Merkblatt für Teilnehmer zum AES-Release 3.0 entnom
men werden. Einzelheiten zu den Nachrichten sind dem EDI-Implementierungshandbuch zu
AES-Release 3.0 zu entnehmen (siehe auch die vorangestellten allgemeinen Aussagen zur
weichen Migration).
Insbesondere wird auf folgende Neuerungen in den Nachrichten aufmerksam gemacht:
-
Nachricht „Nachtrag zur Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_AMD):
Die Versendung der Nachricht E_EXP_AMD war bisher nur im Fall der Inanspruch
nahme des §12 (4) AWV zulässig. Im Nachrichtenformat AES-Release 3.0 besteht die
Möglichkeit der Versendung einer E_EXP_AMD nun in zwei Fällen:
a) Nachtrag verladungsrelevanter Daten bei Gestellung außerhalb des Amtsplat
zes nach §12(4) AWV. Die Übermittlung muss zwischen Annahme und Überlas
sung erfolgen.
b) Nachtrag erst spät festlegbarer Transportinformation bei Gestellungen an der
Ausfuhr- oder der Ausgangszollstelle. Die Übermittlung ist nur vor der Annahme
möglich.
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-
Die bisherigen Statusnachrichten zur Mitteilung des Status des Ausfuhrvorgangs an
den Teilnehmer werden in „Positivfälle“ und „Negativfälle“ unterteilt.
o
Für die „Positivfälle“ gelten die Nachrichten „Statusmeldung zur Ausfuhr“
(E_EXP_STA) und „Statusmeldung zum Ausgang“ (E_EXT_STA). Sie dienen der
Übermittlung von Statusinformationen zu einem Ausfuhrvorgang.
o
Für die „Negativfälle“ sind zwei neue Nachrichten implementiert: Die Nachricht
„Rückweisung zur Ausfuhr“ (E_EXP_REJ) und die Nachricht „Rückweisung am
Ausgang“ (E_EXT_REJ). Mit Ihnen werden rückweisungsbezogene Informationen
übermittelt.
-
Die Nachricht „Antrag auf Ungültigkeit/Stornierung der Ausfuhr“ (E_EXP_CAN) wird
jetzt als „Antrag auf Stornierung/Ungültigkeit der Ausfuhr“ (E_EXP_INV) geführt.
2. Ausfuhrerstattung
Alle Inhalte zur Ausfuhrerstattung wurden entfernt.
3. Codelisten
Für Teilnehmer im Nachrichtenformat des AES-Releases 3.0 ergeben sich umfangreiche Än
derungen an den derzeit existenten Codelisten. So werden in de
n Beschreibungen der Nach
richten an der Teilnehmer-Schnittstelle neben den dynamischen EU Codelisten mit dem
Kennbuchstaben „C“, abgeleitete national definierte „D“- und „I“- Codelisten verwendet.
Gleichermaßen sind abgeleitete statische Codelisten mit den Kennbuchstaben „A“ und „S“ in
Benutzung.
Die zulässigen Werte und deren Bedeutung sind im Internet unter www.zoll.de im ATLAS-
Downloadbereich und der Release-spezifischen Ausprägung AES 3.0 veröffentlicht.
4. Neue und angepasste Verfahren nach dem UZK
Folgende neue bzw. angepasste Verfahren sind für das ATLAS Release AES 3.0 noch nicht
aktiv. Rechtzeitig vor Inbetriebnahme wird mit einer ATLAS-Info über die Anpassungen und
damit verbundenen neuen Funktionalitäten informiert.
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Schnittstelle EMCS/AES: Vor dem Grundsatz nach Art. 6 UZK künftig alle Vorgänge voll
ständig elektronisch zu verarbeiten, wird eine Schnittstelle zwischen den IT-Verfahren AT
LAS-Ausfuhr und EMCS f ür die Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraus
setzung entwickelt. Eine gesonderte Zertifizierung ist hierfür nicht erforderlich.
Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr: Das Verfahren der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr
(CCE - Centralised Clearence Export) ersetzt das bisherige Verfahren der Einzigen Bewilli
gung. Unter CCE e
rfolgt der Daten- bzw. Nachrichtenaustausch zwischen den beteiligten
Zollstellen (Ausfuhrzollstelle und Gestellungszollstelle) gemäß A
rt. 231 UZK-IA mit Mitteln
der elektronischen Datenverarbeitung. Die Zertifizierung von Teilnehmersoftware in Bezug
auf CCE w
ird im Rahmen des Nachrichtenaustauschs mit dem Zertifizierungsautomaten
durchgeführt.
Nachforschungsverfahren: Das Nachforschungsverfahren wird an die Vorgaben des UZK
angepasst (Artikel 335 UZK-IA). Die diesbezügliche Zertifizierung von Teilnehmersoftware
wird im Rahmen des Nachrichtenaustauschs mit dem Zertifizierungsautomaten vorgenom
men.
Schnittstelle NCTS/AES: Derzeit erfolgt eine einseitige Informationsweitergabe von der
Fachanwendung Versand an die Fachanwendung Ausfuhr. Der UZK sieht hingegen einen
bidirektionalen Informationsaustausch vor, so da
ss künftig ein automatisierter Datenabgleich
zwischen beiden Fachanwendungen vorgenommen wird. Die Zertifizierung von Teilnehmer
software ist hiervon nicht betroffen.
5. Mehrfache Umleitung
Mit Umsetzung der mehrfachen Umleitung ist es nunmehr möglich, zuvor umgeleitete Aus
fuhrvorgänge anderer Mitgliedstaaten bei der vorgesehenen Ausgangszollstelle bzw. an der
zuvor gestellten Ausgangszollstelle erneut zu gestellen. Die Gestellung kann innerhalb der
„Frist zur möglichen Wiedergestellung“ erfolgen. Die Fristdauer beträgt 200 Tage. Sie be
ginnt mit Eingang der von der Ausfuhrzollstelle weitergeleiteten Ankunftsanzeige. Nach Ab
lauf der Frist zur Wiedergestellung, ist die erneute Gestellung ausgeschlossen. Die Zertifizie
rung von Teilnehmersoftware ist hiervon nicht betroffen.
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6. Anpassung der Versandweiterleitung
Bei der Auswahl der Art des Versandverfahrens im Rahmen der manuellen Versandweiterlei
tung werden wie bisher automatisiert U
nterlagen abhängig von der Auswahl der Art des Ver
sandverfahrens generiert. Bei der Auswahl eines CIM-Frachtbriefs werden auf der Kopf
ebene jeweils die Unterlagen für die Versandanmeldung „T1/ T2 oder T2F“ und die Unterlage
„CIM T1/ T2 oder T2F“ angelegt.
7. Kennzeichen „Sicherheit“
Mittels des Kennzeichens „Sicherheit“ ist verpflichtend anzumelden, ob die Ausfuhranmeldung
alle sicherheitsrelevanten Daten enthält:
„0“ - Ausfuhranmeldung ohne Vorabanmeldung (ASumA) (enthält nicht die sicher
heitsrelevanten Daten)
„2“ - kombinierte Vorabanmeldung (ASumA) und Ausfuhranmeldung (enthält sicher
heitsrelevante Daten).
8. LRN/ MRN
Die LRN (Local Reference Number) ist ein innerbetrieblich vom Ersteller der Nachricht „An
meldung zur Ausfuhr“ vergebenes Ordnungskriterium und künftig verpflichtend anzugeben.
Sie ersetzt die bisherige Bezugsnummer und dient der vorläufigen Identifizierung eines Aus
fuhrvorgangs zwischen Entgegennahme und Annahme.
Die MRN wird erst mit der Annahme des Ausfuhrvorganges und der Statusmeldung „Status
meldung zur Ausfuhr (E_EXP_STA)“ bekanntgegeben.
Aufbau MRN:
Bisher wurde an der 17. Stelle die Verfahrenskennung „E“ für Export verwendet. Neu wird
systemseitig der Code gesetzt, der dem jeweiligen Fachverfahren nach dem UZK zugeordnet
ist:
„A“: Nur Ausfuhr (enthält nicht die sicherheitsrelevanten Daten)
„B“: Ausfuhranmeldung und summarische Ausgangsanmeldung (enthält die sicher
heitsrelevanten Daten)
„E“: Versendung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten
(Art der Anmeldung enthält den Wert „CO“ - Unionswaren)
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Hinweis zum 1-stufigen Verfahren:
Im einstufigen Verfahren erfolgt die Gestellung gleichzeitig zur Ausfuhr und zum Ausgang.
Diese Konstellation setzt nicht voraus, dass der Teilnehmer an der Ausfuhrzollstelle und der
Teilnehmer am Ausgang zu jedem Zeitpunkt eine Software des identischen Releases ein
setzt. Durch den Umstand, dass die MRN dem Teilnehmer AES 3
.0 erst mit Annahme be
kanntgegeben wird, sind einstufige Ausfuhrverfahren von Teilnehmern an der Ausfuhrzoll
stelle im Nachrichtenformat des AES-Releases 3.0 und Teilnehmern am Ausgang im Nach
richtenformat des AES-Releases 2.4 nicht anmeldbar. Nachrichtentypen im Format AES 2.4
lassen sich nicht nachträglich anpassen, um eine Vorgangsauffindung basierend auf der
LRN zu ermöglichen. Teilnehmer müssen also beachten, dass sie ihre Ausgangskompo
nente spätestens gleichzeitig mit der Ausfuhrkomponente umstellen. In Problemfällen kann
die IAA-Plus verwendet werden, welche ebenfalls das einstufige Verfahren unterstützt und
noch auf dem Nachrichtenformat des AES-Releases 2.4 basiert.
9. Art der Anmeldung
Für die Art der Anmeldung zum Ausfuhrverfahren ist die neue Codeliste C0231 (Declaration
Type) zu verwenden, die ausschließlich die folgende Werte enthält:
„EX“: Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Gütern außerhalb des Zollgebiets der Union
„CO“: Handel von Unionsgütern zwischen Zollgebieten, welche nicht von den Verord
nungen 2006/112/EC oder 2008/118/EC erfasst sind.
Der Wert „EU“ ist entfallen.
Bei der Anmeldung des Wertes „EX“ sind nur die Bestimmungsländer der Codeliste C0207
(Country Eligible for Export) zulässig. Darin sind auch die Länder gelistet, die bisher dem Wert
„EU“ zugeordnet waren.
Bei der Anmeldung des Wertes „CO“ sind nur die Bestimmungsländer der Codeliste I0806
(Bestimmungsland CO) zulässig.
10. Art der Ausfuhranmeldung - neue Codeliste A0121
Für die Art der Ausfuhranmeldung besteht eine neue Systematik. Sie beruht nicht mehr auf
einer Buchstaben-Codierung, sondern auf einer Zahlenreihenfolge. Hinter jeder der acht Teil
stellen verbirgt sich eine Fachlichkeit:
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1. Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldung (0=vorab, 1=nachträglich, 2=gesammelt)
2. Grund (0=ohne, 1=Korrektur, 2=Notfallverfahren, 3=Carnet-ATA)
3. Art der Passiven Veredelung (0=keine, 1=zollrechtliche, 2=wirtschaftliche)
4. Art der PV-Bewilligung (0=keine, 1=OPO-PV, 2=Antrag auf vereinfachte Bewilligung)
5. Art der bewilligten Vereinfachung (0=keine, 1=SDE)
6. Ort der Gestellung (0=keiner, 1=Ausfuhrzollstelle, 2=§12(4) AWV, 3=SDE-Bewilligung,
4=CCL-Bewilligung, 9=Ausgangszollstelle)
7. Umfang der Anmeldung (Vereinfachung) (0=Standard-Ausfuhranmeldung, 1=Verein
fachte Ausfuhranmeldung)
8. Sonderfall (0=keiner, 1=geringwertig, 2=begründet)
Nähere Ausführungen können dem EDI-Implementierungshandbuch zum AES-Release 3.0
entnommen werden.
Zur Anmeldung steht eine neue Codeliste A0121 „Art der Ausfuhranmeldung“ zur Verfügung.
Die bisherige Codeliste A0122 „Art der Anmeldung“ ist abgelöst.
In der als Anlage 1 beigefügten Tabelle ist eine Gegenüberstellung der Werte der Codeliste
A0122 zu den Werten der neuen Codeliste A0121 dargestellt.
Die in der Ausfuhranmeldung angemeldeten Arten der Ausfuhranmeldung werden auf den
Druckausgaben (Ausgangsvermerk und Ausfuhrbegleitdokument) umschlüsselt angezeigt.
Die neue Umschlüsselung ist der letzten Spalte der Tabelle zu entnehmen.
11. Ausfuhrbegleitdokument und Ausgangsvermerk
Das Ausfuhrbegleitdokument ist nur noch nach dem UZK-TDA v orgesehen und wird daher
bis mindestens zum Ende der EU-weiten Übergangszeit von ECS au
f AES für alle Ausfuhr
vorgänge zur Verfügung stehen.
Sowohl das Ausfuhrbegleitdokument als auch der Ausgangsvermerk beinhalten weiterhin
den Datenkranz der Anmeldenachricht im Format des AES-Releases 2.4. Etwaige hinzukom
mende Datenfelder/Datengruppen aufgrund der Inanspruchnahme einer zertifizierten Teil
nehmersoftware für das AES-Release 3.0 werden nicht ausgegeben. Beispielsweise wird die
Datengruppe des außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers nicht abgebildet.
12. Neue Beteiligte sowie neue Beteiligten-Konstellationen
Künftig stehen zur Anmeldung neue Beteiligte zur Verfügung:
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der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer
der Versender
der Beförderer sowie
der Lieferketten-Beteiligter.
Einzelheiten zu den Beteiligten sind dem EDI-Implementierungshandbuch zum AES-Release
3.0 zu entnehmen.
Die Angabe des Verfahrensinhaber PV en
tfällt (Inhaber einer Bewilligung OPO-PV i st immer
der Anmelder; vgl. ATLAS-Info 0137/21 und den Ausführungen zur Unzulässigkeit der indi
rekten Vertretung PV).
Hinweis:
Sofern der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer vom zollrechtlichen Ausführer abweicht, ist
der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer gesondert i n der neuen Datengruppe „Außenwirt
schaftsrechtlicher Ausführer“ zu erfassen. Die Anmeldung der Unterlage „3LLK“ ist unzuläs
sig.
Die Einführung des außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers sowie der Wegfall der Angabe
des Verfahrensinhaber PV be
dingen eine Release-spezifische Ausprägung der Codeliste
A0127 „Beteiligten-Konstellation“ für das Nachrichtenformat des AES-Releases 3.0: Die Da
tengruppe des außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers wird als neue 1. Stelle aufgenommen.
Der bisher in der 4. Stelle verortete Verfahrensinhaber PV en
tfällt.
In der als Anlage 2 beigefügten Tabelle ist eine Gegenüberstellung der Release-spezifi
schen Ausprägung der Werte aus der Codeliste A0127 im Nachrichtenformat AES-Release
2.4 zu den Werten im Nachrichtenformat AES-Release 3.0 dargestellt.
13. Unionsansässigkeit von Beteiligten
Der Anmelder und ggf. sein Zollvertreter sowie der zollrechtliche Ausführer müssen grund
sätzlich in der Union ansässig sein (vgl. VA A
TLAS K
ap. 4.9 Absatz 9 und 10).
Die Unionsansässigkeit ist gegeben, wenn der Beteiligte seinen eingetragenen Sitz oder ge
wöhnlichen Wohnsitz, seinen Hauptsitz oder seine ständige Niederlassung im Zollgebiet der
Union hat. Bei einem drittländischen Beteiligten mit einer ständigen Niederlassung in der
Union wird in den Beteiligtenstammdaten das Kennzeichen Ansässigkeit im Zollgebiet der
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Union hinterlegt. Mit dem Einsatz einer für das AES-Release 3.0 zertifizierten Teilnehmer
software sind Ausfuhranmeldungen somit auch dann möglich, wenn sich der Hauptsitz im
Drittland, die ständige Niederlassung in der EU befindet.
Zu be
achten ist, dass in ATLAS A
usfuhr grundsätzlich die Anmeldung mit der in Deutschland
vergebenen Niederlassungsnummer und ihrer Adresse in der EU zu erfolgen hat, wenn
diese vorhanden ist. Sofern das Unternehmen mit drittländischem Hauptsitz keine Niederlas
sungsnummer hat, aber aufgrund des Kennzeichens in den Stammdaten unionsansässig ist,
ist das Unternehmen mit seiner drittländischen Adresse anzumelden (Angabe der nichtdeut
schen EORI Nummer).
14. „Zusätzliche Information“ (bisheriges Datenfeld „Vermerk“ und „Besonderer Tat
bestand“)
Bisher wurde eine den Vorgang betreffende oder eine positionsspezifische Anmerkung im
Datenfeld „Vermerk“ getätigt. Das Vorliegen eines besonderen Tatbestandes wurde mittels
Kennzeichen (Codeliste A0165) übermittelt.
Neu steht für die getätigte Anmerkung sowie für das Vorliegen eines besonderen Tatbestan
des die neue Datengruppe „Zusätzliche Information“ zur Verfügung. Auf Kopfebene sind aus
schließlich Werte aus der gleichnamigen Codeliste I0901 und auf Positionsebene aus
schließlich Werte aus der gleichnamigen Codeliste I0902 zulässig.
Ein allgemeiner Vermerk hat die Codierung „X0000“. D
iese kann auch genutzt werden, um
im zweistufigen Normalverfahren eine besondere Zuständigkeit der angesprochenen Dienst
stelle zu begründen.
15. Anmeldung von Unterlagen und Vorpapieren
Bisher wurden Unterlagen auf Positionsebene mit der Datengruppe „Unterlage“ und der Un
terlagencodeliste I0136 angemeldet. Für die Vorpapiere stand eine gesonderte Datengruppe
auf Positionsebene und die Codeliste C0014 zur Verfügung.
Neu ist eine differenzierte Anmeldung von Unterlagen – je nach Art des Dokumentes – auf
Kopf- und Positionsebene als Unterlage, Sonstiger Verweis oder Transportdokument mög
lich. Die Vorpapiere können ebenfalls auf den Ebenen „Kopf“ und „Position“ angemeldet wer
den.
Für die Anmeldung stehen neue Codelisten zur Verfügung:
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•
Vorpapier (Kopf- oder Positionsebene – Codeliste I0931 bzw. I0932),
•
Unterlage (Kopf- oder Positionsebene – Codeliste I0921 bzw. I0922),
•
Sonstiger Verweis (Kopf- oder Positionsebene – Codeliste I0911 bzw. I0912),
•
Transportdokument (Kopfebene – Codeliste I0941).
16. Anmeldung von sonstigen Unterlagen („Nzzz“, „9ZZZ“, „9DFE“)
Die Codierung „Nzzz“ diente bisher für die Angabe von sonstigen Unterlagen. Dazu zählte
auch ihre Verwendung für den eher speziellen Sachverhalt einer rückwirkenden Anmeldung
(Referenz auf die Buchführung).
Zukünftig wird zwischen dem für alle Fachverfahren einheitlich verwendeten Begriff „Sonsti
ges“ und einer rückwirkenden Ausfuhranmeldung differenziert.
Die Codierung „9ZZZ“ (Sonstiges) ersetzt die bisherige Codierung „Nzzz“ (sonstige Unterla
gen) und ist mit den Codelisten I0921, I0922, I0931, I0932 und I0941 anmeldbar. Die Codie
rung „Nzzz“ entfällt.
Für den Sonderfall „rückwirkende Anmeldungen“ wird eine neue Codierung zur Verfügung
gestellt. So ist für die vorgangsbezogene Referenz bei einer rückwirkenden Anmeldung ge
mäß A
rt. 337 Abs. 1 UZK-IA sow
ie nach Ungültigerklärung im Rahmen des Nachforschungs
ersuchens in analoger Anwendung des Art. 337 Abs. 1 UZK-IA zukünftig die Codierung
„9DFE“ zu nutzen (vgl. VA A
TLAS K
ap. 4.9.6 Absatz 3). D
ie Verpflichtung, die Angabe der
Codierung in de
r 1. Position zu tätigen, entfällt. „9DFE“ ist zukünftig als Vorpapier auf Kopf
ebene (Codeliste I0931) anzugeben und bezieht sich somit auf den gesamten Ausfuhrvor
gang.
17. Anmeldung von Genehmigungen/ Lizenzen sowie Verwaltungsdokumenten (EMCS)
Genehmigungen/ Lizenzen werden mittels der Datengruppe „Unterlage“ angemeldet (Code
liste I0922), begleitende Verwaltungsdokumente (EMCS) mittels der Datengruppe „Vorpa
pier“ (Codeliste I0932). Dem EDI-Implementierungshandbuch zum AES-Release 3.0 sind
hierzu die konkreten Anmeldemodalitäten zu entnehmen. Auf folgende Besonderheiten wird
explizit hingewiesen:
Einzel- und Sammelausfuhrgenehmigungen des BAFA
Begleitende Verwaltungsdokumente (EMCS)
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Zur Anmeldung einer BAFA-Genehmigung teilt der Teilnehmer im Nachrichtenformat des
AES-Releases 2.4 im Datenfeld „Referenz“ die Antragsnummer, das Rechtskennzeichen
(Rechtskreis) und die laufende Nummer der Genehmigungsposition mit.
Teilnehmer im Nachrichtenformat AES-Release 3.0 müssen diese Eintragungen in zwei se
paraten Datenfeldern vornehmen. Zur Angabe der Antragsnummer dient das Datenfeld „Re
ferenznummer“ und zur Angabe der laufenden Nummer der Genehmigungsposition das Da
tenfeld „Zeilen-/Positionsnummer im Dokument“. Die Angabe des Rechtskennzeichens ist
nicht mehr erforderlich.
Die Regelungen beziehen sich gleichermaßen auf den Nullbescheid („3LLD+NB“) sowie das
Ausfallkonzept zur Online-Abschreibung für Ausfuhrgenehmigungen des BAFA
(„3LOA+AUS“).
Ausfuhrlizenzen der BLE
Zur Anmeldung von Ausfuhrlizenzen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(BLE) teilt der Teilnehmer im Nachrichtenformat des AES-Releases 2.4 im Datenfeld „Zusatz“
den Mitgliedstaat, in dem die Lizenz ausgestellt wurde, die ausstellende Stelle sowie die
Seriennummer mit.
Teilnehmer im Nachrichtenformat AES-Release 3.0 müssen diese Eintragungen in zwei sep
araten Datenfeldern vornehmen. Zur Angabe der Seriennummer dient das Datenfeld „Zusätz
liche Angaben“. Die Angaben zum Mitgliedstaat und zur ausstellenden Stelle haben im Daten
feld „Name der ausstellenden Behörde“ zu erfolgen.
Die Angabe der Lizenznummer verbleibt für beide Nachrichtenformate (AES 2.4 und AES 3.0)
im Datenfeld „Referenz(nummer)“.
Für die Anmeldung von begleitenden Verwaltungsdokumenten (EMCS) steht dem Teilneh
mer im Nachrichtenformat des AES-Releases 2.4 die Codierung „AAD“ zur Verfügung. Die
Angaben zur Referenz- und Positionsnummer erfolgen im Datenfeld „Referenz“.
Teilnehmern im Nachrichtenformat AES-Release 3.0 stehen die Codierungen „C651“ (Be
gleitendes Verwaltungsdokumenten EMCS) und „C658“ (Begleitendes Verwaltungsdokument
EMCS im Ausfallverfahren) zur Verfügung. Die Angaben zur Referenznummer („C651“) bzw.
Bezugsnummer des EMCS-Ausfalldokumentes („C658“) erfolgen im Datenfeld „Referenz
nummer“, die Angaben zur Positionsnummer im gleichnamigen Datenfeld „Positionsnum
mer“.
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Ausschließlich bei der Codierung „C658“ (Begleitendes Verwaltungsdokument EMCS i m
Ausfallverfahren) ist zudem im Datenfeld „Zusätzliche Angaben“ die 13-stellige Verbrauch
steuernummer des Versenders sowie die 15-stellige Ticketnummer für den Ausfall des refe
renzierten Ausfalldokuments anzugeben.
18. Anmeldung von Bewilligungen, verbindlicher Ursprungsauskunft bzw. Zolltarifaus
kunft
Bisher erfolgte die Angabe einer SDE- oder EIR- Bewilligungsnummer in einem Datenfeld
und die Angabe einer OPO-PV Bewilligungsnummer in einem weiteren Datenfeld. Neu steht
dafür die Datengruppe „Bewilligung“ auf Kopfebene zur Verfügung, in der alle erteilten Bewil
ligungen (SDE, EIR, OPO-PV un
d CCL) als Referenznummern anzugeben sind.
Auf Positionsebene ist diese Datengruppe eb
enfalls vorhanden. Sie dient hauptsächlich der
Angabe von Entscheidungsnummern zur verbindlichen Ursprungsauskunft oder zur verbindli
chen Zolltarifauskunft. In diesen Fällen ist zusätzlich die EORI Nummer des Entscheidungs
inhabers verpflichtend anzumelden.
Zu be
achten ist, dass die Angabe einer Referenz- bzw. einer Entscheidungsnummer nur
möglich ist, wenn die „Art der Ausfuhranmeldung“ die Nutzung einer Bewilligung/verbindli
chen Auskunft erfordert. Dabei ist die Art der in Anspruch genommenen Bewilligung/verbind
lichen Auskunft anzugeben.
Die zulässigen Kombinationen (Bewilligung/verbindliche Auskunft – Art – Art der Ausfuhran
meldung) sind dem EDI-Implementierungshandbuch zum AES-Release 3.0 zu entnehmen.
19. Anmeldung von beantragten Verfahren
Für die Angabe der zollrechtlichen Bestimmung, zu der die Waren angemeldet werden, gel
ten nach dem Ende der EU-weiten Übergangszeit von ECS au
f AES B
esonderheiten.
Wird die Art der Anmeldung mit dem Wert „EX“ angegeben, sind nur die beantragten Verfah
ren mit den Werten 10, 11, 21, 22, 23 und 31 zulässig. Wird der Wert „CO“ angegeben, ist
nur der Wert 10 zulässig.
Zusätzlich müssen alle in einer Ausfuhranmeldung beantragten Verfahren einem Zollverfah
ren gemäß de
s Anhang B an
gehörig sein. Folgende zulässigen Werte sind in Abhängigkeit
der Art der Anmeldung für das beantragte Verfahren möglich:
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Beantragtes Verfahren
Art der Anmeldung „EX“:
10, 11, 23, 31
Art der Anmeldung „EX“:
21, 22
Art der Anmeldung „CO“:
10
Beispiel: Wenn in mindestens einer Warenposition einer der Werte 10, 11, 23 oder 31 ange
geben wird, müssen alle anderen Warenpositionen auch einer dieser Werte (ebenfalls 10,
11, 23 oder 31) bei den beantragten Verfahren ausweisen.
Liegt ein Fall von zentraler Zollabwicklung vor, so muss in jeder Warenposition das gleiche
beantragte Verfahren angegeben werden.
20. UZK-Überarbeitung der zollrechtlichen Passiven Veredelung
Für die zollrechtliche Passive Veredelung (PV) kann ein Standardaustausch oder ein Ersatz
warenverkehr bewilligt bzw. beantragt werden.
In der Ausfuhranmeldung stehen dafür folgende Datenfelder zur Verfügung:
-
das Kennze