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DATUM 24. Januar 2017
BETREFF ATLAS – Info 0293/17
BEZUG
ANLAGEN
GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 293/2017 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS – Ausfuhr (AES):
Ausfuhren unter Inanspruchnahme von Ausfuhrgenehmigungen des Bundesamts für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die nach dem 17. Januar 2017 erteilt oder ge
ändert wurden
Aufgrund einer die Funktion beeinträchtigenden Kommunikationsstörung ist eine elektroni
sche Anmeldung und Abschreibung von Ausfuhrgenehmigungen, die das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach dem 17. Januar 2017 erteilt oder geändert hat,
derzeit nicht möglich.
Soweit eine nach dem 17. Januar 2017 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) erteilte Genehmigung oder eine nach dem 17. Januar 2017 geänderte bzw. neu
aufgenommene Position einer Ausfuhrgenehmigung in ATLAS Ausfuhr angemeldet werden
soll, bitte ich bis zur Beseitigung der Kommunikationsstörung wie folgt zu verfahren:
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Wurden alle Daten zur Ausfuhrgenehmigung korrekt eingegeben und erfolgt eine
Zurückweisung der elektronischen Anmeldung unter Hinweis auf eine ungültige
Antragsnummer der Ausfuhrgenehmigung, ist der Anmelder bis auf Weiteres berechtigt, in
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ATLAS Ausfuhr anstelle der für den jeweiligen Genehmigungstyp zutreffenden
Genehmigungscodierung die nationale Sondercodierung „3LOA/AUS“ für „Online-
Abschreibung - Ausfallkonzept“ anzumelden. Die für den jeweiligen Genehmigungstyp
zutreffende Genehmigungscodierung ist in diesem Fall zusätzlich bei der Unterlage im
Datenfeld „Zusatz“ anzugeben (z.B. X002/DEE).
Bei Anmeldung der Sondercodierung „3LOA/AUS“ muss der Anmelder gegenüber der
Ausfuhrzollstelle das Vorhandensein einer gültigen Ausfuhrgenehmigung nachweisen.
Hierzu genügt es, der Zollstelle, bei der er die elektronische Ausfuhranmeldung abgegeben
hat, zum Zwecke der Ausfuhrabfertigung eine vollständige Kopie der Ausfuhrgenehmigung
unter Hinweis auf die betreffende MRN-Nummer zu übersenden (z.B. per Fax oder E-Mail).
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die Sondercodierung „3LOA/AUS“ weder zur Problem
lösung bei fehlerhaften Eingaben noch für ungültige bzw. nicht über ein ausreichendes
(Rest)Kontingent verfügende Ausfuhrgenehmigungen verwendet werden darf.
Soweit die angemeldete Genehmigung der zollamtlichen Abschreibung bedarf, erfolgt die er
forderliche elektronische Abschreibung nachträglich durch die Ausfuhrzollstelle, ohne dass
der Ausführer/Anmelder diesbezüglich tätig werden muss. Eine manuelle Abschreibung auf
der Genehmigung ist nicht vorgesehen.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.
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