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DATUM 24. Januar 2017

BETREFF ATLAS – Info 0293/17

BEZUG

ANLAGEN

GZ O 1930 Betrieb – IV A 3 – 293/2017 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Ausfuhr (AES):

Ausfuhren unter Inanspruchnahme von Ausfuhrgenehmigungen des Bundesamts für

Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die nach dem 17. Januar 2017 erteilt oder ge

ändert wurden

Aufgrund einer die Funktion beeinträchtigenden Kommunikationsstörung ist eine elektroni

sche Anmeldung und Abschreibung von Ausfuhrgenehmigungen, die das Bundesamt für

Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach dem 17. Januar 2017 erteilt oder geändert hat,

derzeit nicht möglich.

Soweit eine nach dem 17. Januar 2017 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

(BAFA) erteilte Genehmigung oder eine nach dem 17. Januar 2017 geänderte bzw. neu

aufgenommene Position einer Ausfuhrgenehmigung in ATLAS Ausfuhr angemeldet werden

soll, bitte ich bis zur Beseitigung der Kommunikationsstörung wie folgt zu verfahren:

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Wurden alle Daten zur Ausfuhrgenehmigung korrekt eingegeben und erfolgt eine

Zurückweisung der elektronischen Anmeldung unter Hinweis auf eine ungültige

Antragsnummer der Ausfuhrgenehmigung, ist der Anmelder bis auf Weiteres berechtigt, in

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ATLAS Ausfuhr anstelle der für den jeweiligen Genehmigungstyp zutreffenden

Genehmigungscodierung die nationale Sondercodierung „3LOA/AUS“ für „Online-

Abschreibung - Ausfallkonzept“ anzumelden. Die für den jeweiligen Genehmigungstyp

zutreffende Genehmigungscodierung ist in diesem Fall zusätzlich bei der Unterlage im

Datenfeld „Zusatz“ anzugeben (z.B. X002/DEE).

Bei Anmeldung der Sondercodierung „3LOA/AUS“ muss der Anmelder gegenüber der

Ausfuhrzollstelle das Vorhandensein einer gültigen Ausfuhrgenehmigung nachweisen.

Hierzu genügt es, der Zollstelle, bei der er die elektronische Ausfuhranmeldung abgegeben

hat, zum Zwecke der Ausfuhrabfertigung eine vollständige Kopie der Ausfuhrgenehmigung

unter Hinweis auf die betreffende MRN-Nummer zu übersenden (z.B. per Fax oder E-Mail).

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die Sondercodierung „3LOA/AUS“ weder zur Problem

lösung bei fehlerhaften Eingaben noch für ungültige bzw. nicht über ein ausreichendes

(Rest)Kontingent verfügende Ausfuhrgenehmigungen verwendet werden darf.

Soweit die angemeldete Genehmigung der zollamtlichen Abschreibung bedarf, erfolgt die er

forderliche elektronische Abschreibung nachträglich durch die Ausfuhrzollstelle, ohne dass

der Ausführer/Anmelder diesbezüglich tätig werden muss. Eine manuelle Abschreibung auf

der Genehmigung ist nicht vorgesehen.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.

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