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ZAR Schmitt
TEL
0800/8007-545-1
FAX
069/20971-584
E-MAIL Servicedesk@itzbund.de
DATUM
09. Dezember 2021
BETREFF ATLAS – Info 0248/21
BEZUG
ANLAGEN
GZ 06010302#00015#0248 – 0248/2021 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Ausfuhr:
Schnittstelle zwischen ATLAS-Ausfuhr und dem IT-Verfahren der BLE
Ab dem 10.12.2021 werden zu allen deutschen Ausfuhrvorgängen mit deutschen Ausfuhrli-
zenzen relevante Ausgangsdaten (d.h. nur die Position(en) mit ausschließlich ausfuhrlizenz
relevanten Unterlagen) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) täglich
elektronisch zur Verfügung gestellt. Bereits seit dem 01.09.2021 vorhandene relevante Da-
tensätze werden rückwirkend gemeldet.
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Die übermittelten Daten dienen als Nachweis für die Ausfuhr lizenzpflichtiger Erzeugnisse
und ersetzen damit den bisher verwendeten, aus ATLAS-Ausfuhr generierten, Ausgangsver-
merk. Die Vorlage des Ausgangsvermerks bei der BLE durch den Lizenzinhaber ist in diesen
Fällen nicht zusätzlich erforderlich.
Für eine ordnungsgemäße Übermittlung der relevanten Ausgangsdaten an die BLE sind die
lizenzpflichtigen Erzeugnisse in der Anmeldung zur Ausfuhr (E_EXP_DAT) auf Positionse-
bene als Unterlage codiert anzugeben:
X001+MB - Ausfuhrlizenz AGREX
E014 - Ausfuhrlizenz für Milcherzeugnisse
Teilnehmer im Nachrichtenformat AES 2.4 erfassen im Datenfeld „Unterlage/ Referenz“ die
Lizenznummer (Format an..18) und im Datenfeld „Unterlage/Zusatz“ folgende Angaben:
Kürzel „DE“ für den Mitgliedstaat, in dem die Lizenz ausgestellt wurde, gemäß Codeliste
C0010,
Ausstellende Stelle (ggf. Kurzbezeichnung) und
Seriennummer.
Teilnehmer im Nachrichtenformat AES 3.0 erfassen im Datenfeld „Unterlage/ Referenz“ die
Lizenznummer (Format an..18), im Datenfeld „Unterlage/ Zusatz“ die Seriennummer und im
Datenfeld „Unterlage/Name der erteilenden Behörde“ folgende Angaben:
Kürzel „DE“ für den Mitgliedstaat, in dem die Lizenz ausgestellt wurde (Codeliste C0010)
und
Ausstellende Stelle (ggf. Kurzbezeichnung).
Der beschriebene, neue Austausch von Daten zu Ausfuhrvorgängen die auf Ausfuhrlizenzen
basieren, erfolgt aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 (Lizenz-DA) und
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 (Lizenz-IA) zum Lizenzrecht, insbesondere auf-
grund von Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b) i.V.m. Art. 14 Abs. 5 letzter UA der Lizenz-IA
2016/1239.
Die VA ATLAS wird zur nächsten Überarbeitung angepasst.
Eine Online-Abschreibung der Lizenz - wie im Einfuhrbereich - erfolgt nicht. Ausfuhrlizenzen
der BLE, die der zollrechtlichen Abschreibung bedürfen, werden weiterhin papiermäßig bei
den Zollstellen vorgelegt und abgeschrieben.
Im Auftrag (Schmitt)