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069/20971-584
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DATUM
26. Oktober 2021
BETREFF ATLAS – Info 0238/21
BEZUG
ANLAGEN
GZ 06010302#00015#0238 – 0238/2021 (bei Antwort bitte angeben)
EZT-Online und ATLAS-Einfuhr:
Umsetzung des Tabaksteuermodernisierungsgesetzes vom 17. August 2021 (TabSt-
MoG)
Aufgrund des TabStMoG vom 17. August 2021 wird das IT-Verfahren ATLAS wie folgt ange
passt:
-
A) Neue Tabaksteuergegenstände
1. Mit Wirkung ab 1. Januar 2022 wird der bisherige Tabaksteuergegenstand Pfeifentabak
(Verbrauchsteuercode = „1040“) in drei neue Tabaksteuergegenstände unterteilt:
Wasserpfeifentabak (Verbrauchsteuercode = „1041“)
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erhitzter Tabak (Verbrauchsteuercode = „1042“)
sonstiger Pfeifentabak (Verbrauchsteuercode = „1045“)
Der bisherige Verbrauchsteuercode „1040“ wird für Zollanmeldungen mit maßgebendem
Zeitpunkt ab 1. Januar 2022 ungültig sein. Um Komplikationen bei der Abfertigung zu ver-
meiden, wird das IT-Verfahren ATLAS bei Zollanmeldungen, die bis zum 31. Dezember 2021
eingegangen sind, aber erst nach dem 31. Dezember 2021 durch die Zollstellen angenom-
men werden, den Verbrauchsteuercode „1040“ durch den Verbrauchsteuercode „1045“ er-
setzen.
2. Mit Wirkung ab 1. Juli 2022 wird „Substitute für Tabakwaren“ (Verbrauchsteuercode =
„1050“) als ein weiterer Tabaksteuergegenstand neu eingeführt.
Die Einzelheiten können dem deutschen Elektronischen Zolltarif im Bereich Einfuhr unter
dem Menüpunkt „Verbrauchsteuern“ entnommen werden (https://auskunft.ezt-on-
line.de/ezto/VerbrauchsteuerSucheAnzeige.do?init=ja&menuexpand=0#ziel). Dazu geben
Sie dort bitte einen maßgebenden Zeitpunkt größer als 31. Dezember 2021 oder 30. Juni
2022 ein.
B) Besonderheit bei der Anmeldung von erhitztem Tabak
Der Steuersatz auf erhitzten Tabak erfordert die Anmeldung zweier Verbrauchsteuermengen
(Menge in Stück und Menge in Kilogramm). Dazu muss der Tabaksteuergegenstand „erhitz-
ter Tabak“ in einer Anmeldeposition zwei Mal angemeldet werden:
zum einen unter Angabe der Verbrauchsteuermenge in Stück und
zum anderen unter Angabe der Verbrauchsteuermenge in Kilogramm.
Die mehrfache Anmeldung der anderen Tabaksteuergegenstände ist weiterhin unzulässig.
C) Neue Maßeinheit für Substitute für Tabakwaren
Zum Tabaksteuergegenstand „Substitute für Tabakwaren“ muss die Verbrauchsteuermenge
in Milliliter angegeben werden. Die Codeliste I0700 wurde dazu um den Code „205“ für Millili
ter ergänzt.
-
D) Darstellung der Berechnung der Tabaksteuer
Aufgrund der Komplexität bestimmter Tabaksteuersätze wäre die detaillierte Darstellung der
Berechnung der Tabaksteuer mit einem unverhältnismäßigen Anpassungsaufwand verbun-
den gewesen. Daher wird das IT-Verfahren ATLAS zu bestimmten Tabaksteuergegenstän-
den lediglich den errechneten Tabaksteuer-Endbetrag ausgeben.
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Im Auftrag
(Schmitt)