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DATUM

26. Oktober 2021

BETREFF ATLAS – Info 0238/21

BEZUG

ANLAGEN

GZ 06010302#00015#0238 – 0238/2021 (bei Antwort bitte angeben)

EZT-Online und ATLAS-Einfuhr:

Umsetzung des Tabaksteuermodernisierungsgesetzes vom 17. August 2021 (TabSt-

MoG)

Aufgrund des TabStMoG vom 17. August 2021 wird das IT-Verfahren ATLAS wie folgt ange

passt:

-

A) Neue Tabaksteuergegenstände

1. Mit Wirkung ab 1. Januar 2022 wird der bisherige Tabaksteuergegenstand Pfeifentabak

(Verbrauchsteuercode = „1040“) in drei neue Tabaksteuergegenstände unterteilt:

Wasserpfeifentabak (Verbrauchsteuercode = „1041“)

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erhitzter Tabak (Verbrauchsteuercode = „1042“)

sonstiger Pfeifentabak (Verbrauchsteuercode = „1045“)

Der bisherige Verbrauchsteuercode „1040“ wird für Zollanmeldungen mit maßgebendem

Zeitpunkt ab 1. Januar 2022 ungültig sein. Um Komplikationen bei der Abfertigung zu ver-

meiden, wird das IT-Verfahren ATLAS bei Zollanmeldungen, die bis zum 31. Dezember 2021

eingegangen sind, aber erst nach dem 31. Dezember 2021 durch die Zollstellen angenom-

men werden, den Verbrauchsteuercode „1040“ durch den Verbrauchsteuercode „1045“ er-

setzen.

2. Mit Wirkung ab 1. Juli 2022 wird „Substitute für Tabakwaren“ (Verbrauchsteuercode =

„1050“) als ein weiterer Tabaksteuergegenstand neu eingeführt.

Die Einzelheiten können dem deutschen Elektronischen Zolltarif im Bereich Einfuhr unter

dem Menüpunkt „Verbrauchsteuern“ entnommen werden (https://auskunft.ezt-on-

line.de/ezto/VerbrauchsteuerSucheAnzeige.do?init=ja&menuexpand=0#ziel). Dazu geben

Sie dort bitte einen maßgebenden Zeitpunkt größer als 31. Dezember 2021 oder 30. Juni

2022 ein.

B) Besonderheit bei der Anmeldung von erhitztem Tabak

Der Steuersatz auf erhitzten Tabak erfordert die Anmeldung zweier Verbrauchsteuermengen

(Menge in Stück und Menge in Kilogramm). Dazu muss der Tabaksteuergegenstand „erhitz-

ter Tabak“ in einer Anmeldeposition zwei Mal angemeldet werden:

zum einen unter Angabe der Verbrauchsteuermenge in Stück und

zum anderen unter Angabe der Verbrauchsteuermenge in Kilogramm.

Die mehrfache Anmeldung der anderen Tabaksteuergegenstände ist weiterhin unzulässig.

C) Neue Maßeinheit für Substitute für Tabakwaren

Zum Tabaksteuergegenstand „Substitute für Tabakwaren“ muss die Verbrauchsteuermenge

in Milliliter angegeben werden. Die Codeliste I0700 wurde dazu um den Code „205“ für Millili

ter ergänzt.

-

D) Darstellung der Berechnung der Tabaksteuer

Aufgrund der Komplexität bestimmter Tabaksteuersätze wäre die detaillierte Darstellung der

Berechnung der Tabaksteuer mit einem unverhältnismäßigen Anpassungsaufwand verbun-

den gewesen. Daher wird das IT-Verfahren ATLAS zu bestimmten Tabaksteuergegenstän-

den lediglich den errechneten Tabaksteuer-Endbetrag ausgeben.

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Im Auftrag

(Schmitt)