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DATUM 30. September 2021
BETREFF ATLAS – Info 0228/21
GZ 06010302#00015#0228 – 0228/2021 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Einfuhr:
TARIC/EZT - Warenverkehr mit Simbabwe;
Anwendung des Registrierten Ausführers (REX)
Die EU-Kommission teilt mit, dass Simbabwe (ZW) im Rahmen des ESA das System des
Registrierten Ausführers (REX) mit Wirkung ab 01.07.2021 anwende (Mitteilung gemäß Arti
kel 18 Abs. 3 Protokoll 1 über die Ursprungsregeln zum Interimsabkommen zur Festlegung
eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Staaten des östli
chen und südlichen Afrikas einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union an
dererseits (ESA); Bekanntgabe der Mitteilung 2021/C 390/03 vom 27.09.2021 im Amtsblatt
der EU).
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Präferenznachweise werden damit ausschließlich durch den Ausführer in Simbabwe im Rah
men der Selbstzertifizierung ausgefertigt.
Eine seitens der EU-Kommission eingeräumte Übergangsregelung, in der auch die bisheri
gen Präferenznachweise, Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Erklärung auf der Rech
nung eines ermächtigten Ausführers, in der EU für eine Präferenzgewährung anerkannt wer
den konnten, endete am 26.09.2021.
Für die Gewährung einer Zollpräferenz für Waren mit Ursprung in Simbabwe sind als Ur
sprungsnachweise die folgenden TARIC-Unterlagencodierungen anzumelden:
„N864“ - Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der
Rechnung oder einem anderen Handelspapier
in Kombination mit „C100“ - Nummer des registrierten Ausführers
oder
„U162“ - Erklärung auf der Rechnung oder Ursprungserklärung auf der Rechnung, die durch
einen Ausführer erstellt wurde, oder ein anderes Handelsdokument, weder im Rahmen des
APS noch des EUR-MED, für einen Gesamtwert von Ursprungswaren von höchstens 6000
EUR.
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 („N954“) darf seit dem 27.09.2021 nicht mehr prä
ferenzbegründend anerkannt werden.
Im Auftrag
(Schmitt)