0228/21 PDF, 307 KB

www.itzbund.de

BEZUG

ANLAGEN

POSTANSCHRIFT ITZBund, Postfach 30 16 45, 53 196 Bonn

HAUSANSCHRIFT

Wilhelm-Fay-Str. 11, 65936 Frankfurt

BEARBEITET VON ZAR Schmitt

An alle

Clearing Center

TEL

0800/8007-545-1

per E-Mail

FAX

069/20971-584

E-MAIL

Servicedesk@itzbund.de

DATUM 30. September 2021

BETREFF ATLAS – Info 0228/21

GZ 06010302#00015#0228 – 0228/2021 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS-Einfuhr:

TARIC/EZT - Warenverkehr mit Simbabwe;

Anwendung des Registrierten Ausführers (REX)

Die EU-Kommission teilt mit, dass Simbabwe (ZW) im Rahmen des ESA das System des

Registrierten Ausführers (REX) mit Wirkung ab 01.07.2021 anwende (Mitteilung gemäß Arti­

kel 18 Abs. 3 Protokoll 1 über die Ursprungsregeln zum Interimsabkommen zur Festlegung

eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Staaten des östli­

chen und südlichen Afrikas einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union an­

dererseits (ESA); Bekanntgabe der Mitteilung 2021/C 390/03 vom 27.09.2021 im Amtsblatt

der EU).

www.itzbund.de

Seite 2

Präferenznachweise werden damit ausschließlich durch den Ausführer in Simbabwe im Rah­

men der Selbstzertifizierung ausgefertigt.

Eine seitens der EU-Kommission eingeräumte Übergangsregelung, in der auch die bisheri­

gen Präferenznachweise, Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Erklärung auf der Rech­

nung eines ermächtigten Ausführers, in der EU für eine Präferenzgewährung anerkannt wer­

den konnten, endete am 26.09.2021.

Für die Gewährung einer Zollpräferenz für Waren mit Ursprung in Simbabwe sind als Ur­

sprungsnachweise die folgenden TARIC-Unterlagencodierungen anzumelden:

„N864“ - Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der

Rechnung oder einem anderen Handelspapier

in Kombination mit „C100“ - Nummer des registrierten Ausführers

oder

„U162“ - Erklärung auf der Rechnung oder Ursprungserklärung auf der Rechnung, die durch

einen Ausführer erstellt wurde, oder ein anderes Handelsdokument, weder im Rahmen des

APS noch des EUR-MED, für einen Gesamtwert von Ursprungswaren von höchstens 6000

EUR.

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 („N954“) darf seit dem 27.09.2021 nicht mehr prä­

ferenzbegründend anerkannt werden.

Im Auftrag

(Schmitt)